Änderung § 5 TierErzHaVerbG vom 18.08.2010

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§ 5 TierErzHaVerbG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.08.2010 geltenden Fassung
§ 5 TierErzHaVerbG n.F. (neue Fassung)
in der am 18.08.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 11.08.2010 BGBl. I S. 1160
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 5 Bußgeldvorschriften


(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 zuwiderhandelt,

2. entgegen § 3 Abs. 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,

3. entgegen § 3 Abs. 3 Satz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 6 Abs. 1 Satz 2, eine Maßnahme nicht duldet oder eine dort genannte Person nicht unterstützt oder

4. einer Rechtsverordnung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 3 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(Text alte Fassung)

(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1523/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2007 über ein Verbot des Inverkehrbringens sowie der Ein- und Ausfuhr von Katzen- und Hundefellen sowie von Produkten, die solche Felle enthalten, in die bzw. aus der Gemeinschaft (ABl. EU Nr. L 343 S. 1) Katzen- oder Hundefelle oder Produkte, die solche Felle enthalten, einführt oder in Verkehr bringt.

(Text neue Fassung)

(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1523/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2007 über ein Verbot des Inverkehrbringens sowie der Ein- und Ausfuhr von Katzen- und Hundefellen sowie von Produkten, die solche Felle enthalten, in die bzw. aus der Gemeinschaft (ABl. L 343 vom 27.12.2007, S. 1) Katzen- oder Hundefelle oder Produkte, die solche Felle enthalten, einführt oder in Verkehr bringt oder

2. entgegen Artikel 3 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1007/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über den Handel mit Robbenerzeugnissen (ABl. L 286 vom 31.10.2009, S. 36) Robbenerzeugnisse
in Verkehr bringt.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.

(4) Gegenstände, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 oder Absatz 2 bezieht, können eingezogen werden.

(5) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Bundesanstalt, soweit das Gesetz durch diese ausgeführt wird.



 (keine frühere Fassung vorhanden)



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