Synopse aller Änderungen des TierErzHaVerbG am 01.01.2023

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2023 durch Artikel 2 des VkBkmMoG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des TierErzHaVerbG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

TierErzHaVerbG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung
TierErzHaVerbG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 2 Abs. 24 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2752

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
Abschnitt 1 Zuständigkeiten
    § 1 Aufgabenübertragung
Abschnitt 2 Durchführung unionsrechtlicher Verbote und Beschränkungen hinsichtlich der Einfuhr, der Ausfuhr oder des Handels mit bestimmten Tierfellen oder tierischen Erzeugnissen
    § 2 Eingriffsbefugnisse
Abschnitt 3 Haltungs- und Abgabeverbote in bestimmten Fällen
    § 3 Pelztiere
    § 4 Trächtige Tiere
Abschnitt 4 Überwachung
    § 5 Auskunfts- und Duldungspflichten
    § 6 Mitwirkung der Zollbehörden
Abschnitt 5 Ermächtigungen, Schlussvorschriften
    § 7 Bußgeldvorschriften
    § 8 Verordnungsermächtigungen
    § 9 Gebühren und Auslagen
(Text alte Fassung) nächste Änderung

    § 10 Verkündung von Rechtsverordnungen
(Text neue Fassung)

    § 10 (aufgehoben)
    § 11 Inkrafttreten
    Anlage (zu § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2) Anforderungen an die Haltung von Pelztieren
(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 10 Verkündung von Rechtsverordnungen




§ 10 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz können abweichend von § 2 Absatz 1 des Verkündungs- und Bekanntmachungsgesetzes im Bundesanzeiger verkündet werden.



 



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