Artikel 2 - Gesetz zu dem Vertrag vom 27. Januar 2003 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Zentralrat der Juden in Deutschland - Körperschaft des öffentlichen Rechts - (ZdJVG 2003 k.a.Abk.)

G. v. 10.08.2003 BGBl. I S. 1597; zuletzt geändert durch Anlage 1 G. v. 08.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 352
Geltung ab 15.08.2003; FNA: 222-2 Kirchen und öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften
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Artikel 2


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert

Anpassungen der Staatsleistung im Sinne des Artikels 2 Abs. 2 und des Artikels 7 des Vertrages bedürfen der Zustimmung des Deutschen Bundestages in der Form eines Bundesgesetzes.

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Zitierungen von Artikel 2 Gesetz zu dem Vertrag vom 27. Januar 2003 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Zentralrat der Juden in Deutschland - Körperschaft des öffentlichen Rechts -

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 ZdJVG 2003 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ZdJVG 2003 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 2 ZdJVG 2003
... der Staatsleistung im Sinne des Artikels 2 Abs. 2 und des Artikels 7 des Vertrages bedürfen der Zustimmung des Deutschen Bundestages in ...


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