Artikel 3 - Gesetz zu dem Vertrag vom 27. Januar 2003 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Zentralrat der Juden in Deutschland - Körperschaft des öffentlichen Rechts - (ZdJVG 2003 k.a.Abk.)

G. v. 10.08.2003 BGBl. I S. 1597; zuletzt geändert durch Anlage 1 G. v. 08.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 352
Geltung ab 15.08.2003; FNA: 222-2 Kirchen und öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften
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Artikel 3



Das Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.



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