(1) Den Ländern obliegen die Regelung und Durchführung des Verfahrens zur Verwendung der Finanzhilfen. Die Bewirtschaftung richtet sich nach dem Haushaltsrecht der Länder. Bei der Weiterreichung von Bundesmitteln durch die Länder an Dritte gelten die Bestimmungen dieses Kapitels sinngemäß.
(2) Investitionen im Umfang von 50 Prozent des gemäß §
6 Absatz 1 Satz 1 bereitgestellten Verfügungsrahmens des Landes sind bis zum 31. Dezember 2014 abzuschließen; die Mittel können bis zum 30. Juni 2015 abgerufen werden. Investitionen im Umfang von weiteren 25 Prozent des gemäß §
6 Absatz 1 Satz 1 bereitgestellten Verfügungsrahmens des Landes sind bis zum 31. Dezember 2015 abzuschließen; die Mittel können bis zum 31. März 2016 abgerufen werden. Investitionen im Umfang von weiteren 25 Prozent des gemäß §
6 Absatz 1 Satz 1 bereitgestellten Verfügungsrahmens des Landes sind bis zum 30. Juni 2016 abzuschließen; die Mittel können bis zum 31. Oktober 2016 abgerufen werden.
(3) Die Länder sind ermächtigt, die zuständigen Bundeskassen zur Auszahlung der Mittel an die zuständigen Landeskassen anzuweisen, sobald die Bundesmittel zur Begleichung fälliger Zahlungen durch den Träger des Investitionsvorhabens benötigt werden. Die Länder leiten die Finanzhilfen des Bundes unverzüglich an die Empfänger weiter und verpflichten diese, auf die Bundesförderung angemessen hinzuweisen.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Finanzhilfen des Bundes zum Ausbau der Tagesbetreuung für Kinder und zur Änderung des Kinderbetreuungsfinanzierungsgesetzes
G. v. 12.12.2013 BGBl. I S. 4118
Gesetz zur weiteren Entlastung von Ländern und Kommunen ab 2015 und zum quantitativen und qualitativen Ausbau der Kindertagesbetreuung sowie zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes
G. v. 22.12.2014 BGBl. I S. 2411
Gesetz zur zusätzlichen Förderung von Kindern unter drei Jahren in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege
G. v. 15.02.2013 BGBl. I S. 250