(1) 1Die Mittel des Bundessondervermögens in Höhe von 550 Millionen Euro werden entsprechend der Anzahl der Kinder unter drei Jahren wie folgt bereitgestellt:
Land | Verfügungsrahmen (Angaben in Euro) |
Baden-Württemberg | 73.762.468 |
Bayern | 86.968.023 |
Berlin | 27.161.398 |
Brandenburg | 15.597.452 |
Bremen | 4.397.979 |
Hamburg | 13.599.476 |
Hessen | 42.262.801 |
Mecklenburg-Vorpommern | 10.538.885 |
Niedersachsen | 50.994.727 |
Nordrhein-Westfalen | 118.631.959 |
Rheinland-Pfalz | 25.861.025 |
Saarland | 5.701.054 |
Sachsen | 28.322.629 |
Sachsen-Anhalt | 13.843.178 |
Schleswig-Holstein | 18.194.686 |
Thüringen | 14.162.260 |
(Summe: Deutschland) | 550.000.000. |
2Die diesbezüglichen Jahresbeträge gemäß §
4a Absatz 2 des
Kinderbetreuungsfinanzierungsgesetzes verteilen sich entsprechend.
(2) Der Bundesanteil ist bis zu 90 Prozent der zuwendungsfähigen Kosten für Investitionen zulässig.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Gesetz zur weiteren Entlastung von Ländern und Kommunen ab 2015 und zum quantitativen und qualitativen Ausbau der Kindertagesbetreuung sowie zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes
G. v. 22.12.2014 BGBl. I S. 2411