(1) 1Die Länder berichten dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend zu den Stichtagen 31. Dezember 2019, 31. Dezember 2020, 31. Dezember 2021 und 30. Juni 2023 über die Anzahl der bewilligten und zusätzlich geschaffenen Betreuungsplätze in Kindertageseinrichtungen und in der Kindertagespflege, differenziert nach Plätzen für Kinder unter drei Jahren und Plätzen für Kinder ab drei Jahren bis zum Schuleintritt, sowie über die hierfür jeweils aufgewendeten Bundes- und Landesmittel, getrennt nach Landesmitteln, kommunalen Mitteln und sonstigen Mitteln. 2Hierfür legen sie Listen über die mit diesem Investitionsprogramm geförderten Projekte vor.
(2) Die Länder berichten dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend zu den Stichtagen 31. Dezember 2019, 31. Dezember 2020, 31. Dezember 2021 und 30. Juni 2023 über die Art und Anzahl der bewilligten und bereits durchgeführten Ausstattungsinvestitionen gemäß
§ 19 Absatz 1 Satz 1.
(3) 1Die Prüfung des Verwendungsnachweises erfolgt laufend und ist bis zum 30. Juni 2025 abzuschließen. 2Bestehen tatsächliche Anhaltspunkte, die eine Rückforderung von Bundesmitteln möglich erscheinen lassen, haben das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend sowie der Bundesrechnungshof ein Recht auf einzelfallbezogene Informationsbeschaffung einschließlich örtlicher Erhebungsbefugnisse.
(4) Die Länder unterrichten das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend unverzüglich über einschlägige Prüfungsbemerkungen ihrer Rechnungsprüfungsbehörden.
(5) 1Die Länder unterrichten das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend nach Prüfung des Verwendungsnachweises der verausgabten Finanzhilfen bis zum 31. Oktober 2025 in Form eines zusammenfassenden Abschlussberichts. 2Der Abschlussbericht enthält zum Stichtag 30. Juni 2023 die Gesamtzahl der im Land bewilligten und zusätzlich geschaffenen Betreuungsplätze, differenziert nach Plätzen für Kinder unter drei Jahren und Plätzen für Kinder ab drei Jahren bis zum Schuleintritt.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Gesetz zum weiteren quantitativen und qualitativen Ausbau der Kindertagesbetreuung
G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1893
Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Finanzhilfen des Bundes zum Ausbau der Tagesbetreuung für Kinder und des Kinderbetreuungsfinanzierungsgesetzes
G. v. 15.04.2020 BGBl. I S. 811