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Änderung § 29 Gesetz über Finanzhilfen des Bundes zum Ausbau der Tagesbetreuung für Kinder vom 17.07.2020

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§ 29 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.07.2020 geltenden Fassung
§ 29 n.F. (neue Fassung)
in der am 30.06.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 23.05.2023 BGBl. 2023 I Nr. 136
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§ 29 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 29 Verfahren und Durchführung


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(1) 1 Den Ländern obliegen die Regelung und Durchführung des Verfahrens zur Verwendung der Finanzhilfen. 2 Die Bewirtschaftung richtet sich nach dem Haushaltsrecht der Länder. 3 Mögliche Verfahrensvereinfachungen im Vergaberecht und bei Ausschreibungen zur Beschleunigung von Investitionsvorhaben sind zu berücksichtigen. 4 Die Länder sind gefordert, entsprechende Vereinfachungen umzusetzen. 5 Bei der Weiterreichung von Bundesmitteln durch die Länder an Dritte gelten die Bestimmungen dieses Kapitels sinngemäß.

(2) Die Investitionen sind zu 100 Prozent des gemäß § 27 Absatz 1 bereitgestellten Verfügungsrahmens des Landes bis zum 31. Dezember 2023 abzuschließen; die Mittel können bis zum 30. Juni 2024 abgerufen werden.

(3) 1 Die Länder sind ermächtigt, die zuständigen Bundeskassen zur Auszahlung der Mittel an die zuständigen Landeskassen anzuweisen, sobald die Bundesmittel zur Begleichung fälliger Zahlungen durch den Träger des Investitionsvorhabens benötigt werden. 2 Die Länder leiten die Finanzhilfen des Bundes unverzüglich an die Empfänger weiter und verpflichten diese, auf die Bundesförderung angemessen hinzuweisen.