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Änderung § 11 Gesetz über Finanzhilfen des Bundes zum Ausbau der Tagesbetreuung für Kinder vom 21.02.2013

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§ 11 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 21.02.2013 geltenden Fassung
§ 11 n.F. (neue Fassung)
in der am 21.02.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 15.02.2013 BGBl. I S. 250
 

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§ 11 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 11 Grundvereinbarung


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Im Übrigen sind die Regelungen der Grundvereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern über die Gewährung von Finanzhilfen des Bundes an die Länder nach Artikel 104a Absatz 4 des Grundgesetzes vom 19. September 1986 (Ministerialblatt des Bundesministers der Finanzen und des Bundesministers für Wirtschaft 1986, S. 238) entsprechend anzuwenden.

 

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