Änderung § 18 Gesetz über Finanzhilfen des Bundes zum Ausbau der Tagesbetreuung für Kinder vom 31.12.2014

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§ 18 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.12.2014 geltenden Fassung
§ 18 n.F. (neue Fassung)
in der am 31.12.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 22.12.2014 BGBl. I S. 2411
 

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§ 18 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 18 Grundvereinbarung


vorherige Änderung

 


Im Übrigen sind die Regelungen der Grundvereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern über die Gewährung von Finanzhilfen des Bundes an die Länder nach Artikel 104a Absatz 4 des Grundgesetzes vom 19. September 1986 (Ministerialblatt des Bundesministers der Finanzen und des Bundesministers für Wirtschaft 1986, S. 238) entsprechend anzuwenden.

 



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