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Änderung § 27 Gesetz über Finanzhilfen des Bundes zum Ausbau der Tagesbetreuung für Kinder vom 17.07.2020

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§ 27 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.07.2020 geltenden Fassung
§ 27 n.F. (neue Fassung)
in der am 17.07.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 14.07.2020 BGBl. I S. 1683

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§ 27 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 27 Höhe und Aufteilung der Programmkosten


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(1) 1 Die Mittel des Bundessondervermögens in Höhe von 1.000 Millionen Euro werden entsprechend der Anzahl der Kinder unter sechs Jahren wie folgt bereitgestellt:


Land | Verfügungsrahmen
(Angaben in Euro)

Baden-Württemberg | 136.474.883

Bayern | 159.807.943

Berlin | 48.860.661

Brandenburg | 27.988.743

Bremen | 8.480.054

Hamburg | 24.996.539

Hessen | 76.931.913

Mecklenburg-Vorpommern | 17.545.604

Niedersachsen | 94.405.509

Nordrhein-Westfalen | 217.914.390

Rheinland-Pfalz | 48.201.870

Saarland | 10.374.559

Sachsen | 47.975.344

Sachsen-Anhalt | 23.429.714

Schleswig-Holstein | 32.832.161

Thüringen | 23.780.112

Summe (Deutschland) | 1.000.000.000


Die Mittel, die dem Bundessondervermögen gemäß § 4a Absatz 4 des Kinderbetreuungsfinanzierungsgesetzes zur Verfügung stehen, verteilen sich entsprechend anteilig auf die Verfügungsrahmen der Länder. 2 Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend wird ermächtigt, nach Abstimmung unter den Ländern einer Umverteilung der Länderanteile innerhalb der jährlich zur Auszahlung zur Verfügung stehenden Mittel zuzustimmen. 3 Auf Grund der Regelung des § 28 Absatz 1 können sich die Verfügungsrahmen ändern.

(2) Die Bundesförderung kann für eine Einzelmaßnahme bis zu 90 Prozent der zuwendungsfähigen Kosten für Investitionen betragen.