Änderung § 29 Gesetz über Finanzhilfen des Bundes zum Ausbau der Tagesbetreuung für Kinder vom 17.07.2020

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§ 29 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.07.2020 geltenden Fassung
§ 29 n.F. (neue Fassung)
in der am 17.07.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 14.07.2020 BGBl. I S. 1683
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 29 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 29 Verfahren und Durchführung


vorherige Änderung

 


(1) 1 Den Ländern obliegen die Regelung und Durchführung des Verfahrens zur Verwendung der Finanzhilfen. 2 Die Bewirtschaftung richtet sich nach dem Haushaltsrecht der Länder. 3 Mögliche Verfahrensvereinfachungen im Vergaberecht und bei Ausschreibungen zur Beschleunigung von Investitionsvorhaben sind zu berücksichtigen. 4 Die Länder sind gefordert, entsprechende Vereinfachungen umzusetzen. 5 Bei der Weiterreichung von Bundesmitteln durch die Länder an Dritte gelten die Bestimmungen dieses Kapitels sinngemäß.

(2) Die Investitionen sind zu 100 Prozent des gemäß § 27 Absatz 1 bereitgestellten Verfügungsrahmens des Landes bis zum 30. Juni 2022 abzuschließen; die Mittel können bis zum 31. Dezember 2022 abgerufen werden.

(3) 1 Die Länder sind ermächtigt, die zuständigen Bundeskassen zur Auszahlung der Mittel an die zuständigen Landeskassen anzuweisen, sobald die Bundesmittel zur Begleichung fälliger Zahlungen durch den Träger des Investitionsvorhabens benötigt werden. 2 Die Länder leiten die Finanzhilfen des Bundes unverzüglich an die Empfänger weiter und verpflichten diese, auf die Bundesförderung angemessen hinzuweisen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)



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