§
1 des
Finanzausgleichsgesetzes vom
20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3955, 3956), das zuletzt durch Artikel
2 Abs. 2 des Gesetzes vom
31. Juli 2008 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Der bisherige Satz 4 wird durch folgende Sätze ersetzt:
Vom danach verbleibenden Aufkommen der Umsatzsteuer stehen dem Bund 50,5 vom Hundert zuzüglich des in Satz 5 genannten Betrages und den Ländern 49,5 vom Hundert abzüglich des in Satz 5 genannten Betrages zu. Der in Satz 4 genannte Betrag beläuft sich auf:
in den Jahren 2005 und 2006 | 2.322.712.000 Euro, |
in den Jahren 2007 und 2008 | 2.262.712.000 Euro, |
im Jahr 2009 | 2.162.712.000 Euro, |
im Jahr 2010 | 2.062.712.000 Euro, |
im Jahr 2011 | 912.712.000 Euro, |
im Jahr 2012 | 762.712.000 Euro, |
im Jahr 2013 | 562.712.000 Euro, |
ab dem Jahr 2014 | 492.712.000 Euro." |
- 2.
- Im neuen Satz 9 wird die Angabe Satz 5" durch die Angabe Satz 6" ersetzt.
- 3.
- Im neuen Satz 11 wird die Angabe Satz 5" durch die Angabe Satz 6" ersetzt.
- 4.
- Im neuen Satz 13 wird die Angabe Satz 5" durch die Angabe Satz 6" ersetzt.
- 5.
- Im neuen Satz 14 wird die Angabe in den Sätzen 7 bis 12" durch die Angabe in den Sätzen 8 bis 13" ersetzt.
G. v. 19.12.2008 BGBl. I S. 2794