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Artikel 9 - Kinderförderungsgesetz (KiföG)

Artikel 9 Neufassung des Achten Buches Sozialgesetzbuch



Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend kann den Wortlaut des Achten Buches Sozialgesetzbuch in der nach Artikel 10 Abs. 1 in Kraft tretenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

 
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