(1) Die Entscheidung, durch die eine Freiheitsentziehung angeordnet wird, ist vor Ablauf der nach §
9 Abs. 1 festgesetzten Frist von Amts wegen aufzuheben, wenn der Grund für die Freiheitsentziehung weggefallen ist.
(2) Anträge der nach §
6 Abs. 2 am Verfahren Beteiligten auf Aufhebung der Freiheitsentziehung sind in jedem Fall zu prüfen und zu bescheiden.
(3) Das Gericht kann den Untergebrachten beurlauben; es soll die Verwaltungsbehörde und den Leiter der Anstalt (§
2 Abs. 1) vorher hören. Für Beurlaubungen bis zu einer Woche bedarf es keiner Entscheidung des Gerichts. Die Beurlaubung kann von Auflagen abhängig gemacht werden; sie ist jederzeit widerruflich.
§ 11 FrhEntzG ... Anordnungen gelten § 5 Abs. 1 bis 3, §§ 6 bis 8, § 9 Abs. 2 und § 10 entsprechend. Die Anhörung der Person, der die Freiheit entzogen werden soll, kann ...
§ 14 FrhEntzG ... nicht vom Untergebrachten selbst gestellten Antrag, die Freiheitsentziehung aufzuheben (§ 10 ), zurückweist, wird eine Gebühr von 18 Euro erhoben. Das Gericht kann jedoch unter ...