(1) Ist ein Antrag auf Freiheitsentziehung gestellt, so kann das Gericht eine einstweilige Freiheitsentziehung anordnen, sofern dringende Gründe für die Annahme vorhanden sind, daß die Voraussetzungen für die Unterbringung vorliegen, und über die endgültige Unterbringung nicht rechtzeitig entschieden werden kann. Die einstweilige Freiheitsentziehung darf die Dauer von sechs Wochen nicht überschreiten.
(2) Für die einstweiligen Anordnungen gelten §
5 Abs. 1 bis 3, §§
6 bis 8, §
9 Abs. 2 und §
10 entsprechend. Die Anhörung der Person, der die Freiheit entzogen werden soll, kann außer im Fall des §
5 Abs. 2 auch bei Gefahr im Verzug unterbleiben; sie muß jedoch unverzüglich nachgeholt werden.