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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.08.2009 aufgehoben

§ 14 - Gesetz über das gerichtliche Verfahren bei Freiheitsentziehungen (FrhEntzG k.a.Abk.)

G. v. 29.06.1956 BGBl. I S. 599; aufgehoben durch Artikel 112 Abs. 1 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 316-1 Verfahren bei Freiheitsentziehungen
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§ 14



(1) Für die Gerichtskosten gelten, soweit nichts anderes bestimmt ist, die Vorschriften der Kostenordnung. Gebühren werden nur für die in Absatz 2 genannten Entscheidungen und für das Beschwerdeverfahren (Absatz 3) erhoben.

(2) Für die Entscheidung, die eine Freiheitsentziehung (§ 6) oder ihre Fortdauer (§ 12) anordnet oder einen nicht vom Untergebrachten selbst gestellten Antrag, die Freiheitsentziehung aufzuheben (§ 10), zurückweist, wird eine Gebühr von 18 Euro erhoben. Das Gericht kann jedoch unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Zahlungspflichtigen und der Bedeutung und des Umfanges des Verfahrens die Gebühr bis auf die Mindestgebühr (§ 33 der Kostenordnung) ermäßigen oder bis auf 130 Euro erhöhen.

(3) Für das Beschwerdeverfahren wird bei Verwerfung oder Zurückweisung der Beschwerde eine Gebühr von 18 Euro, bei Zurücknahme der Beschwerde eine Gebühr von in Höhe der Mindestgebühr (§ 33 der Kostenordnung) erhoben.

(4) Kostenvorschüsse werden nicht erhoben.

 
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Zitierungen von § 14 Gesetz über das gerichtliche Verfahren bei Freiheitsentziehungen

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14 FrhEntzG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FrhEntzG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 15 FrhEntzG
... Schuldner der Gebühren sind in den Fällen des § 14 Abs. 2 der Untergebrachte und im Rahmen ihrer gesetzlichen Unterhaltspflicht die zu seinem ... Unterhaltspflicht die zu seinem Unterhalt Verpflichteten, in den Fällen des § 14 Abs. 3 der Beschwerdeführer; sie haben, soweit sie gebührenpflichtig sind, auch die ...