Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.08.2009 aufgehoben

§ 17 - Gesetz über das gerichtliche Verfahren bei Freiheitsentziehungen (FrhEntzG k.a.Abk.)

G. v. 29.06.1956 BGBl. I S. 599; aufgehoben durch Artikel 112 Abs. 1 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 316-1 Verfahren bei Freiheitsentziehungen
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§ 17



(1) (gegenstandslos)

(2) Bis zu einer anderweitigen gesetzlichen Regelung gelten § 7 der Ausländerpolizeiverordnung vom 22. August 1938 (Reichsgesetzbl. I S. 1053), die Verordnung zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten vom 1. Dezember 1938 (Reichsgesetzbl. I S. 1721) und § 20 der Verordnung über die Fürsorgepflicht als förmliche Gesetze im Sinne des Artikels 104 Abs. 1 des Grundgesetzes.

(3) Das Grundrecht der Freiheit der Person nach Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes wird insoweit eingeschränkt.



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