Änderung § 4 VersMedV vom 01.01.2018

Ähnliche Seiten: Änderungshistorie der VersMedV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 4 VersMedV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2018 geltenden Fassung
§ 4 VersMedV n.F. (neue Fassung)
in der am 14.06.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 11 G. v. 06.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 146
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 4 Beschlüsse


(Text neue Fassung)

§ 4 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Die Beschlüsse des Beirats werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Beiratsmitglieder gefasst. Zur Beschlussfassung ist die Anwesenheit von mindestens zwölf Mitgliedern erforderlich.



 



Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Updates | Web-Widget | RSS-Feed