§ 2 VersMedV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 14.06.2023 geltenden Fassung | § 2 VersMedV n.F. (neue Fassung) in der am 14.06.2023 geltenden Fassung durch Artikel 11 G. v. 06.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 146 |
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(Textabschnitt unverändert) § 2 Anlage „Versorgungsmedizinische Grundsätze" | |
(Text alte Fassung) Die in § 1 genannten Grundsätze und Kriterien sind in der Anlage zu dieser Verordnung *) als deren Bestandteil festgelegt. Die Anlage wird auf der Grundlage des aktuellen Stands der medizinischen Wissenschaft unter Anwendung der Grundsätze der evidenzbasierten Medizin erstellt und fortentwickelt. | (Text neue Fassung) Die in § 1 genannten Grundsätze und Kriterien sind in der Anlage zu dieser Verordnung *) als deren Bestandteil festgelegt. |
--- *) Die Anlage 'Versorgungsmedizinische Grundsätze' wird als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblatts ausgegeben. Abonnenten des Bundesgesetzblatts Teil I wird der Anlageband auf Anforderung gemäß den Bezugsbedingungen des Verlags übersandt. (abrufbar unter http://www.bgblportal.de/BGBL/bgbl1f/anlageband_bgbl108057.pdf) |