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Änderung § 4 VersMedV vom 14.06.2023

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§ 4 VersMedV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 14.06.2023 geltenden Fassung
§ 4 VersMedV n.F. (neue Fassung)
in der am 14.06.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 11 G. v. 06.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 146
(heute geltende Fassung) 
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 4 Beschlüsse


(Text neue Fassung)

§ 4 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Die Beschlüsse des Beirats werden mit einfacher Mehrheit der nach § 3 Absatz 2 berufenen Mitglieder gefasst.



 
(heute geltende Fassung)