(211-9)
Das
Personenstandsgesetz vom
19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122), geändert durch Artikel
2 Abs. 2 des Gesetzes vom
13. März 2008 (BGBl. I S. 313), wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 43 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
(2) Zur Entgegennahme der Erklärungen ist das Standesamt zuständig, das das Geburtenregister für die Person, deren Name geändert oder bestimmt werden soll, führt. Wird die Erklärung im Zusammenhang mit einer Erklärung zur Namensführung von Ehegatten abgegeben, so ist das Standesamt zuständig, das das Eheregister, in dem die Eheschließung beurkundet ist, führt. Ergibt sich danach keine Zuständigkeit, so ist das Standesamt zuständig, in dessen Zuständigkeitsbereich der Erklärende seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ergibt sich auch danach keine Zuständigkeit, so ist das Standesamt I in Berlin zuständig. Das Standesamt I in Berlin führt ein Verzeichnis der nach den Sätzen 3 und 4 entgegengenommenen Erklärungen."
- 2.
- In § 47 Abs. 1 Nr. 2 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 3 angefügt:
3. im Sterberegister die Angaben über den letzten Wohnsitz des Verstorbenen."
G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2449