(201-9)
Das
Verwaltungszustellungsgesetz vom
12. August 2005 (BGBl. I S. 2354), geändert durch Artikel
6b des Gesetzes vom
23. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2026), wird wie folgt geändert:
- 1.
- Dem § 2 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
§ 5 Abs. 5 Satz 1 zweiter Halbsatz bleibt unberührt."
- 2.
- § 5 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 4 wird Satz 2 aufgehoben.
- b)
- Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
(5) Ein elektronisches Dokument kann im Übrigen unbeschadet des Absatzes 4 elektronisch zugestellt werden, soweit der Empfänger hierfür einen Zugang eröffnet; es ist elektronisch zuzustellen, wenn auf Grund einer Rechtsvorschrift ein Verfahren auf Verlangen des Empfängers in elektronischer Form abgewickelt wird. Für die Übermittlung ist das Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz zu versehen und gegen unbefugte Kenntnisnahme Dritter zu schützen."
- c)
- Nach Absatz 5 werden folgende Absätze 6 und 7 angefügt:
(6) Bei der elektronischen Zustellung ist die Übermittlung mit dem Hinweis Zustellung gegen Empfangsbekenntnis" einzuleiten. Die Übermittlung muss die absendende Behörde, den Namen und die Anschrift des Zustellungsadressaten sowie den Namen des Bediensteten erkennen lassen, der das Dokument zur Übermittlung aufgegeben hat.
(7) Zum Nachweis der Zustellung nach den Absätzen 4 und 5 genügt das mit Datum und Unterschrift versehene Empfangsbekenntnis, das an die Behörde durch die Post oder elektronisch zurückzusenden ist. Ein elektronisches Dokument gilt in den Fällen des Absatzes 5 Satz 1 zweiter Halbsatz am dritten Tag nach der Absendung an den vom Empfänger hierfür eröffneten Zugang als zugestellt, wenn der Behörde nicht spätestens an diesem Tag ein Empfangsbekenntnis nach Satz 1 zugeht. Satz 2 gilt nicht, wenn der Empfänger glaubhaft macht, dass das Dokument nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Der Empfänger ist in den Fällen des Absatzes 5 Satz 1 zweiter Halbsatz vor der Übermittlung über die Rechtsfolge nach Satz 2 zu belehren. Zum Nachweis der Zustellung ist von der absendenden Behörde in den Akten zu vermerken, zu welchem Zeitpunkt und an welchen Zugang das Dokument gesendet wurde. Der Empfänger ist über den Eintritt der Zustellungsfiktion nach Satz 2 zu benachrichtigen."
- 3.
- § 9 Abs. 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
Der Nachweis der Zustellung gemäß Absatz 1 Nr. 4 richtet sich nach § 5 Abs. 7 Satz 1 bis 3 und 5."
G. v. 28.04.2011 BGBl. I S. 666