Artikel
8 des
GKV-Solidaritätsstärkungsgesetzes vom
19. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3853), das zuletzt durch Artikel
2a des Gesetzes vom
26. März 2007 (BGBl. I S. 378) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Das Wort jeweils" wird gestrichen.
- b)
- Folgender Satz wird angefügt:
Dabei ist das Benehmen mit der Bundesärztekammer herzustellen."
- 2.
- Dem Absatz 4 werden folgende Sätze angefügt:
Die Höhe der finanziellen Beteiligung ist so zu bemessen, dass die Weiterzubildenden in allen Weiterbildungseinrichtungen nach Absatz 1 Satz 1 eine angemessene Vergütung erhalten. In Gebieten, für die der Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen für den Bereich der hausärztlichen Versorgung eine Feststellung nach § 100 Abs. 1 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch getroffen hat, soll eine höhere finanzielle Förderung vorgesehen werden. Die Anzahl der zu fördernden Weiterbildungsstellen soll insgesamt mindestens 5.000 Stellen betragen."
- 3.
- Folgender Absatz 5 wird angefügt:
(5) In den Verträgen nach Absatz 2 kann auch vereinbart werden, dass
- 1.
- die Fördermittel durch eine zentrale Stelle auf Landes- oder Bundesebene verwaltet werden,
- 2.
- auch eine finanzielle Beteiligung an regionalen Projekten zur Förderung der Allgemeinmedizin erfolgt,
- 3.
- in einem Förderungszeitraum nicht abgerufene Fördermittel in den darauffolgenden Förderzeitraum übertragen sowie überregional und unabhängig von der Art der Weiterbildungseinrichtung bereitgestellt werden."
G. v. 16.07.2015 BGBl. I S. 1211