Änderung § 3 TPG-GewRegV vom 01.04.2012

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§ 3 TPG-GewRegV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2012 geltenden Fassung
§ 3 TPG-GewRegV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 2 Abs. 9 G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 3044
(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Übermittlung der Angaben an das Deutsche Institut für Medizinische Dokumentation und Information


(Text alte Fassung)

Die zuständige Behörde des Landes übermittelt die Angaben sowie Änderungen dieser Angaben nach § 2 an das Deutsche Institut für Medizinische Dokumentation und Information im Wege der Datenfernübertragung. Die Angaben sind auf dem Formular mitzuteilen, das das Deutsche Institut für Medizinische Dokumentation und Information bestimmt und im elektronischen Bundesanzeiger bekannt macht.

(Text neue Fassung)

Die zuständige Behörde des Landes übermittelt die Angaben sowie Änderungen dieser Angaben nach § 2 an das Deutsche Institut für Medizinische Dokumentation und Information im Wege der Datenfernübertragung. Die Angaben sind auf dem Formular mitzuteilen, das das Deutsche Institut für Medizinische Dokumentation und Information bestimmt und im Bundesanzeiger bekannt macht.




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