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Änderung § 6 BinSchUO vom 01.01.2013

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§ 6 BinSchUO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2013 geltenden Fassung
§ 6 BinSchUO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 20.12.2012 BGBl. I S. 2802

(Textabschnitt unverändert)

§ 6 Fahrtauglichkeitsbescheinigung


(1) Die technische Zulassung eines Fahrzeugs, einer schwimmenden Anlage oder eines Schwimmkörpers zum Verkehr wird durch eine Fahrtauglichkeitsbescheinigung nachgewiesen.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(2) Ein Fahrzeug, eine schwimmende Anlage oder ein Schwimmkörper, das, die oder der auf den in Anhang I genannten Wasserstraßen verkehrt, muss folgende Fahrtauglichkeitsbescheinigung mitführen:

(Text neue Fassung)

(2) Ein Fahrzeug, eine schwimmende Anlage oder ein Schwimmkörper, das, die oder der auf den in Anhang I genannten Wasserstraßen verkehrt, muss für die befahrene Zone folgende gültige Fahrtauglichkeitsbescheinigung mitführen:

1. auf dem Rhein

a) ein nach Artikel 22 der Revidierten Rheinschifffahrtsakte erteiltes Schiffsattest nach dem Muster in Anhang V Teil II (Schiffsattest) oder

b) ein nach dem 30. Dezember 2008 erteiltes oder erneuertes Gemeinschaftszeugnis für Binnenschiffe nach dem Muster in Anhang V Teil I, das bestätigt, dass sie unbeschadet der Übergangsbestimmungen nach Anhang II Kapitel 24 den technischen Vorschriften des Anhangs XII, deren Gleichwertigkeit mit den aufgrund des in Buchstabe a genannten Übereinkommens festgelegten technischen Anforderungen nach den geltenden Regeln und Verfahren festgestellt ist, voll entsprechen;

2. auf den anderen Wasserstraßen

vorherige Änderung

a) ein Gemeinschaftszeugnis für Binnenschiffe,

b) ein nach Artikel 22 der Revidierten Rheinschifffahrtsakte erteiltes Schiffsattest.



a) ein Gemeinschaftszeugnis für Binnenschiffe oder

b) ein nach Artikel 22 der revidierten Rheinschifffahrtsakte erteiltes Schiffsattest.

(3) Die Einhaltung der zusätzlichen Anforderungen zum Befahren der Zonen 1 und 2 sowie der Erleichterungen zum Befahren der Zonen 3 und 4 ist im Gemeinschaftszeugnis zu vermerken oder ist für Schiffe, für die ein Schiffsattest ausgestellt worden ist, durch ein Zusätzliches Gemeinschaftszeugnis nachzuweisen.

(4) Für eine Fähre ist der Nachweis über die Zulassung zum Verkehr durch ein Fährzeugnis nach dem Muster in Anhang V Teil V zu erbringen.

(5) Eine Fahrtauglichkeitsbescheinigung, die die ausschließliche Inanspruchnahme der Erleichterungen des Anhangs IV §§ 3.02 und 3.03 bestätigt, berechtigt zur Fahrt auf allen Wasserstraßen der Zone 4.