(1) Die zuständige Behörde kann die Impfung eines Rindes oder der Rinder eines Bestandes oder eines bestimmten Gebietes gegen die BVDV-Infektion
- 1.
- anordnen, soweit dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist, oder
- 2.
- verbieten, soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.
(2) Soweit weibliche Rinder gegen eine BVDV-Infektion geimpft werden, ist die Impfung nach den Empfehlungen des Impfstoffherstellers so durchzuführen, dass ein fetaler Schutz vor einer BVDV-Infektion zu erwarten ist.
(3) Der Tierhalter hat gegen BVDV durchgeführte Impfungen unmittelbar nach Abschluss der Impfungen in das Bestandsregister nach §
32 der
Viehverkehrsverordnung unter Angabe
- 1.
- der Anzahl der geimpften Rinder einschließlich deren Ohrmarkennummern,
- 2.
- des Zeitpunktes der durchgeführten Impfungen sowie
- 3.
- des verwendeten Impfstoffes
einzutragen.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
§ 5 BVDVV Schutzmaßregeln (vom 30.06.2016) ... 1. im Falle der Nummer 1 Rinder unmittelbar zur Schlachtung verbracht werden oder nach § 2 Absatz 2 geimpft sind, sowie 2. im Falle der Nummer 2 die tragenden Rinder ... im Falle der Nummer 2 die tragenden Rinder a) zum Zeitpunkt der Belegung nach § 2 Absatz 2 geimpft waren, b) nach dem 150. Trächtigkeitstag serologisch nach einer ...
V. v. 17.04.2014 BGBl. I S. 388, 576
V. v. 27.06.2016 BGBl. I S. 1480
Artikel 1 2. BVDVVÄndV ... „60 Tage" durch die Wörter „40 Tage" ersetzt. 2. § 2 Absatz 3 wird wie folgt gefasst: „(3) Der Tierhalter hat gegen BVDV ... 1. im Falle der Nummer 1 Rinder unmittelbar zur Schlachtung verbracht werden oder nach § 2 Absatz 2 geimpft sind, sowie 2. im Falle der Nummer 2 die tragenden Rinder ... im Falle der Nummer 2 die tragenden Rinder a) zum Zeitpunkt der Belegung nach § 2 Absatz 2 geimpft waren, b) nach dem 150. Trächtigkeitstag serologisch nach ...