§ 3 - BVDV-Verordnung (BVDVV k.a.Abk.)

§ 3 Untersuchungen


§ 3 hat 3 frühere Fassungen und wird in 6 Vorschriften zitiert

(1) 1Der Tierhalter hat alle Rinder,

1.
die nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung in seinem Bestand geboren worden sind, bis zur Vollendung des ersten Lebensmonats oder

2.
die aus dem Bestand verbracht werden sollen, vor dem Verbringen

mit einer in der amtlichen Methodensammlung beschriebenen Methode auf BVDV untersuchen zu lassen. 2Der Tierhalter hat sicherzustellen, dass der untersuchenden Einrichtung das Geburtsdatum und die Ohrmarkennummer des zu untersuchenden Rindes sowie das Datum der Probenahme mit der Übersendung der jeweiligen Probe mitgeteilt wird. 3Satz 2 gilt nicht im Hinblick auf das Geburtsdatum und das Datum der Probenahme, soweit Ohrgewebeproben untersucht werden sollen, die im Rahmen der Kennzeichnung der Rinder nach § 27 der Viehverkehrsverordnung gewonnen worden sind.

(2) Eine Untersuchung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ist entbehrlich, soweit bei einem Rind oder einem von diesem geborenen Rind vor dem 1. Januar 2011 eine Untersuchung auf BVDV mit negativem Ergebnis durchgeführt worden ist, die einer in der amtlichen Methodensammlung beschriebenen Methode entspricht.

(3) 1Die zuständige Behörde kann, soweit dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist,

1.
die Untersuchung eines Rindes oder der Rinder eines Bestandes oder innerhalb eines bestimmten Gebietes anordnen,

2.
die Einrichtung bestimmen, in der die jeweilige Untersuchung durchzuführen ist,

3.
für die Untersuchung eine in der amtlichen Methodensammlung beschriebene Methode vorschreiben und

4.
das Alter festlegen, in dem die Rinder zu untersuchen sind.

2Satz 1 Nummer 1 bis 3 gilt für verendete Rinder, Aborte und Totgeburten entsprechend. 3Die zuständige Behörde kann ferner, soweit dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist,

1.
anordnen, dass nicht gegen BVDV geimpfte Rinder im Alter von über sechs Monaten serologisch nach einer in der amtlichen Methodensammlung beschriebenen Methode auf BVDV untersucht werden, wobei sie die Anzahl der zu untersuchenden Rinder so festlegt, dass BVDV mit einer Wahrscheinlichkeit von mindestens 95 vom Hundert und einer Prävalenzschwelle von mindestens 20 vom Hundert festgestellt werden kann;

2.
in einem Bestand, in dem nicht gegen BVDV geimpft worden ist, eine milchserologische Untersuchung nach einer in der amtlichen Methodensammlung beschriebenen Methode anordnen.

(4) 1Ist bei einer Untersuchung nach Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 oder 3 Satz 1 oder 3 eine BVDV-Infektion festgestellt worden, so hat der Tierhalter das betroffene Rind unverzüglich töten zu lassen. 2Die zuständige Behörde kann abweichend von Satz 1 genehmigen, dass das betroffene Rind abzusondern und längstens 40 Tage nach der ersten Untersuchung erneut mit einer in der amtlichen Methodensammlung beschriebenen Methode auf BVDV zu untersuchen ist, soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.

(5) Liegen bei einem nicht auf BVDV untersuchten Rind klinische Anzeichen vor, die darauf schließen lassen, dass es an Mucosal Disease erkrankt ist, so hat der Tierhalter das Rind unverzüglich mit einer in der amtlichen Methodensammlung beschriebenen Methode untersuchen zu lassen.

(6) Der Tierhalter hat

1.
sicherzustellen, dass ihm die untersuchende Einrichtung das Ergebnis einer Untersuchung nach den Absätzen 1 oder 3 bis 5 nach dessen Vorliegen unverzüglich schriftlich oder elektronisch mitteilt,

2.
die Ergebnisse der Untersuchungen nach Nummer 1 der für die Anzeige nach § 28 der Viehverkehrsverordnung zuständigen Behörde oder einer von dieser beauftragten Stelle, geordnet nach dem Datum der Probenahme, schriftlich oder elektronisch längstens 14 Tage nach der Mitteilung durch die untersuchende Einrichtung unter Angabe der seinem Betrieb nach § 26 der Viehverkehrsverordnung erteilten Registriernummer sowie der Kennzeichnung des Rindes nach § 27 der Viehverkehrsverordnung mitzuteilen.


Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der BVDV-Verordnung V. v. 27. Juni 2016 BGBl. I S. 1480 m.W.v. 30. Juni 2016

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Frühere Fassungen von § 3 BVDV-Verordnung

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 30.06.2016Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der BVDV-Verordnung
vom 27.06.2016 BGBl. I S. 1480
aktuell vorher 30.06.2011Artikel 3 Verordnung zur Änderung der Tollwut-Verordnung, der BVDV-Verordnung und der Schweinepest-Verordnung
vom 04.10.2010 BGBl. I S. 1308
aktuell vorher 09.10.2010Artikel 2 Verordnung zur Änderung der Tollwut-Verordnung, der BVDV-Verordnung und der Schweinepest-Verordnung
vom 04.10.2010 BGBl. I S. 1308
aktuellvor 09.10.2010Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 3 BVDV-Verordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 BVDVV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BVDVV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 BVDVV Ordnungswidrigkeiten (vom 30.06.2016)
... fahrlässig 1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 2 Absatz 1 oder § 3 Absatz 3 zuwiderhandelt, 2. entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 oder Absatz 5 ein Rind ... nach § 2 Absatz 1 oder § 3 Absatz 3 zuwiderhandelt, 2. entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 oder Absatz 5 ein Rind nicht oder nicht rechtzeitig untersuchen lässt,  ... 5 ein Rind nicht oder nicht rechtzeitig untersuchen lässt, 3. entgegen § 3 Abs. 1 Satz 2 nicht sicherstellt, dass der dort genannten Einrichtung eine dort genannte Angabe ... nicht vollständig oder nicht rechtzeitig mitgeteilt wird, 4. entgegen § 3 Absatz 4 Satz 1 oder § 5 Absatz 2 Satz 1 ein Rind nicht oder nicht rechtzeitig töten ... nicht rechtzeitig töten lässt, 5. einer mit einer Genehmigung nach § 3 Absatz 4 Satz 2 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt, 6. entgegen § 4 ...
§ 7 BVDVV Übergangsvorschriften (vom 30.06.2016)
... § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 gilt mit der Maßgabe, dass Rinder, die am 30. Juni 2016 den ersten ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Tollwut-Verordnung, der BVDV-Verordnung und der Schweinepest-Verordnung
V. v. 04.10.2010 BGBl. I S. 1308
Artikel 2 TollwVuaÄndV Änderung der BVDV-Verordnung
... vom 11. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2461) wird wie folgt geändert: 1. § 3 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird nach Satz 2 folgender Satz ... a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „das Ergebnis der jeweiligen in § 3 Abs. 1 bis 5 bezeichneten Untersuchung" durch die Wörter „die ... Wörter „, es sei denn, die Rinder sind bereits im Rahmen einer Untersuchung nach § 3 Abs. 1 bis 5 mit negativem Ergebnis auf BVDV untersucht worden" gestrichen. 4. In ...
Artikel 3 TollwVuaÄndV Weitere Änderung der BVDV-Verordnung
...  3 Absatz 7 und § 4 Absatz 3 der BVDV-Verordnung vom 11. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2461), die ...

Vierte Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen
V. v. 17.04.2014 BGBl. I S. 388, 576
Artikel 31 4. TierSeuchRÄndV Änderung der BVDV-Verordnung
...  „1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 2 Absatz 1 oder § 3 Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 3, zuwiderhandelt,". dd) Die ...

Zweite Verordnung zur Änderung der BVDV-Verordnung
V. v. 27.06.2016 BGBl. I S. 1480
Artikel 1 2. BVDVVÄndV
...  3. des verwendeten Impfstoffes einzutragen." 3. § 3 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ... Nummer 3 werden folgende Nummern 4 und 5 eingefügt: „4. entgegen § 3 Absatz 4 Satz 1 oder § 5 Absatz 2 Satz 1 ein Rind nicht oder nicht rechtzeitig töten ... nicht rechtzeitig töten lässt, 5. einer mit einer Genehmigung nach § 3 Absatz 4 Satz 2 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt,". d) Die ... wie folgt gefasst: „§ 7 Übergangsvorschriften (1) § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 gilt mit der Maßgabe, dass Rinder, die am 30. Juni 2016 den ersten ...


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