(1) 1Ist ein BVDV-infiziertes Rind in einem Bestand festgestellt worden, dürfen ab dem Zeitpunkt der Feststellung des BVDV-infizierten Rindes
- 1.
- alle Rinder des Bestandes für einen Zeitraum von 40 Tagen nicht aus dem Bestand verbracht werden,
- 2.
- zu diesem Zeitpunkt tragende Rinder erst nach dem Abkalben aus dem Bestand verbracht werden.
2Satz 1 gilt nicht, soweit
- 1.
- im Falle der Nummer 1 Rinder unmittelbar zur Schlachtung verbracht werden oder nach § 2 Absatz 2 geimpft sind, sowie
- 2.
- im Falle der Nummer 2 die tragenden Rinder
- a)
- zum Zeitpunkt der Belegung nach § 2 Absatz 2 geimpft waren,
- b)
- nach dem 150. Trächtigkeitstag serologisch nach einer in der amtlichen Methodensammlung beschriebenen Methode mit negativem Ergebnis auf BVDV untersucht worden sind.
3Die Sätze 1 und 2 sind nicht mehr anzuwenden, soweit das BVDV-infizierte Rind längstens 40 Tage nach der ersten Untersuchung mit negativem Ergebnis mit einer in der amtlichen Methodensammlung beschriebenen Methode nachuntersucht worden ist.
(2) 1Ist ein persistent BVDV-infiziertes Rind in einem Bestand festgestellt worden, hat der Halter das Rind unverzüglich töten zu lassen. 2Abweichend von Satz 1 darf ein persistent BVDV-infiziertes Rind innerhalb von sieben Tagen nach der Feststellung unmittelbar zur Schlachtung verbracht werden, soweit sichergestellt ist, dass das betreffende Rind nur zusammen mit solchen Rindern verbracht wird, die unverzüglich nach Ende des Verbringens in derselben Schlachtstätte geschlachtet werden. 3Absatz 1 bleibt unberührt.
(3) 1Die zuständige Behörde führt epidemiologische Nachforschungen durch, um das Muttertier sowie die Nachkommen des persistent BVDV-infizierten Rindes aufzufinden. 2Der jeweilige Tierhalter hat die Rinder des Bestandes, in dem sich das betroffene Tier, dessen Muttertier und dessen Nachkommen befinden, nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde mit einer in der amtlichen Methodensammlung beschriebenen Methode auf BVDV untersuchen zu lassen.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Verordnung zur Änderung der Tollwut-Verordnung, der BVDV-Verordnung und der Schweinepest-Verordnung
V. v. 04.10.2010 BGBl. I S. 1308
V. v. 27.06.2016 BGBl. I S. 1480