§ 6 - BVDV-Verordnung (BVDVV k.a.Abk.)

§ 6 Ordnungswidrigkeiten


§ 6 hat 2 frühere Fassungen und wird in 2 Vorschriften zitiert

Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a des Tiergesundheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 2 Absatz 1 oder § 3 Absatz 3 zuwiderhandelt,

2.
entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 oder Absatz 5 ein Rind nicht oder nicht rechtzeitig untersuchen lässt,

3.
entgegen § 3 Abs. 1 Satz 2 nicht sicherstellt, dass der dort genannten Einrichtung eine dort genannte Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig mitgeteilt wird,

4.
entgegen § 3 Absatz 4 Satz 1 oder § 5 Absatz 2 Satz 1 ein Rind nicht oder nicht rechtzeitig töten lässt,

5.
einer mit einer Genehmigung nach § 3 Absatz 4 Satz 2 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt,

6.
entgegen § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2 oder Absatz 3 oder § 5 Absatz 1 Satz 1 ein Rind verbringt oder einstellt,

7.
entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 ein Rind auftreibt oder

8.
entgegen § 4 Absatz 4 einen Nachweis nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt.


Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der BVDV-Verordnung V. v. 27. Juni 2016 BGBl. I S. 1480 m.W.v. 30. Juni 2016

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Frühere Fassungen von § 6 BVDV-Verordnung

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 30.06.2016Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der BVDV-Verordnung
vom 27.06.2016 BGBl. I S. 1480
aktuell vorher 01.05.2014Artikel 31 Vierte Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen
vom 17.04.2014 BGBl. I S. 388
aktuellvor 01.05.2014Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 6 BVDV-Verordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 BVDVV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BVDVV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Vierte Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen
V. v. 17.04.2014 BGBl. I S. 388, 576
Artikel 31 4. TierSeuchRÄndV Änderung der BVDV-Verordnung
... (BGBl. I S. 2131) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 6 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird aufgehoben. b) Absatz 2 ...

Zweite Verordnung zur Änderung der BVDV-Verordnung
V. v. 27.06.2016 BGBl. I S. 1480
Artikel 1 2. BVDVVÄndV
... Wort „Besitzer" durch das Wort „Tierhalter" ersetzt. 6. § 6 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 werden die Wörter „Satz 1, ...


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