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Änderung § 3 BVDV-Verordnung vom 09.10.2010

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§ 3 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.10.2010 geltenden Fassung
§ 3 n.F. (neue Fassung)
in der am 30.06.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 27.06.2016 BGBl. I S. 1480
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Untersuchungen


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Der Besitzer hat alle Rinder,

1. die nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung in seinem Bestand geboren worden sind, bis zur Vollendung des sechsten Lebensmonats oder

(Text neue Fassung)

(1) 1 Der Tierhalter hat alle Rinder,

1. die nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung in seinem Bestand geboren worden sind, bis zur Vollendung des ersten Lebensmonats oder

2. die aus dem Bestand verbracht werden sollen, vor dem Verbringen

vorherige Änderung

mit einer in der amtlichen Methodensammlung beschriebenen Methode auf BVDV untersuchen zu lassen. Der Besitzer hat sicherzustellen, dass der untersuchenden Einrichtung das Geburtsdatum und die Ohrmarkennummer des zu untersuchenden Rindes sowie das Datum der Probenahme mit der Übersendung der jeweiligen Probe mitgeteilt wird. Abweichend von Satz 1 Nr. 1 hat der Besitzer Kälber seines Bestandes, die nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung geboren worden sind, unverzüglich nach der Geburt mit einer in der amtlichen Methodensammlung beschriebenen Methode auf BVDV untersuchen zu lassen, soweit die Kälber von Rindern stammen, die tragend in seinen Bestand eingestellt worden sind.

(2) Eine Untersuchung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 ist entbehrlich, soweit eine Untersuchung auf BVDV vor dem 1. Januar 2011 durchgeführt worden ist, die einer in der amtlichen Methodensammlung beschriebenen Methode entspricht.

(3) Die zuständige Behörde kann, soweit dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist, die Untersuchung eines Rindes oder der Rinder eines Bestandes oder eines bestimmten Gebietes anordnen. Satz 1 gilt auch für verendete Rinder und Totgeburten. Sie kann ferner, soweit dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist,

1.
die Einrichtung bestimmen, in der die jeweilige Untersuchung durchzuführen ist,

2.
für die Untersuchung eine in der amtlichen Methodensammlung beschriebene Methode vorschreiben sowie

3.
das Alter festlegen, in dem die Rinder zu untersuchen sind.

(4) Ist bei einer Untersuchung nach den Absätzen 1, 2 oder 3 Satz 1 eine BVDV-Infektion festgestellt worden, so hat der Besitzer das betroffene Rind längstens 60 Tage nach der ersten Untersuchung erneut mit einer in der amtlichen Methodensammlung beschriebenen Methode auf BVDV untersuchen zu lassen.

(5) Liegen bei einem nicht auf BVDV untersuchten Rind klinische Anzeichen vor, die darauf schließen lassen, dass es an Mucosal Disease erkrankt ist, so hat der Besitzer das Rind unverzüglich mit einer in der amtlichen Methodensammlung beschriebenen Methode untersuchen zu lassen.

(6) Der Besitzer eines Rindes hat

1. sicherzustellen, dass ihm die untersuchende Einrichtung das Ergebnis einer Untersuchung nach den Absätzen 1 oder 3 bis 5 nach dessen Vorliegen unverzüglich in schriftlicher oder elektronischer Form mitteilt,

2. die Ergebnisse der Untersuchungen nach Nummer 1 der für die Anzeige nach § 28 der Viehverkehrsverordnung zuständigen Behörde oder einer von dieser beauftragten Stelle, geordnet nach dem Datum der Probenahme, schriftlich oder in elektronischer Form längstens 14 Tage nach der Mitteilung durch die untersuchende Einrichtung unter Angabe der seinem Betrieb nach § 26 der Viehverkehrsverordnung erteilten Registriernummer sowie der Kennzeichnung des Rindes nach § 27 der Viehverkehrsverordnung mitzuteilen.

(7) Abweichend von Absatz 1 kann die zuständige Behörde Ausnahmen von der Untersuchungspflicht für Rinder, die am 1. Januar 2011 den sechsten Lebensmonat vollendet haben, zulassen, soweit diese aus einem Bestand verbracht und in einen Bestand eingestellt werden, in dem alle Rinder ausschließlich in Stallhaltung gemästet und unmittelbar zur Schlachtung abgegeben werden.




mit einer in der amtlichen Methodensammlung beschriebenen Methode auf BVDV untersuchen zu lassen. 2 Der Tierhalter hat sicherzustellen, dass der untersuchenden Einrichtung das Geburtsdatum und die Ohrmarkennummer des zu untersuchenden Rindes sowie das Datum der Probenahme mit der Übersendung der jeweiligen Probe mitgeteilt wird. 3 Satz 2 gilt nicht im Hinblick auf das Geburtsdatum und das Datum der Probenahme, soweit Ohrgewebeproben untersucht werden sollen, die im Rahmen der Kennzeichnung der Rinder nach § 27 der Viehverkehrsverordnung gewonnen worden sind.

(2) Eine Untersuchung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ist entbehrlich, soweit bei einem Rind oder einem von diesem geborenen Rind vor dem 1. Januar 2011 eine Untersuchung auf BVDV mit negativem Ergebnis durchgeführt worden ist, die einer in der amtlichen Methodensammlung beschriebenen Methode entspricht.

(3) 1 Die zuständige Behörde kann, soweit dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist,

1.
die Untersuchung eines Rindes oder der Rinder eines Bestandes oder innerhalb eines bestimmten Gebietes anordnen,

2.
die Einrichtung bestimmen, in der die jeweilige Untersuchung durchzuführen ist,

3.
für die Untersuchung eine in der amtlichen Methodensammlung beschriebene Methode vorschreiben und

4.
das Alter festlegen, in dem die Rinder zu untersuchen sind.

2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 gilt für verendete Rinder, Aborte und Totgeburten entsprechend. 3 Die zuständige Behörde kann ferner, soweit dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist,

1. anordnen, dass nicht gegen BVDV geimpfte Rinder im Alter von über sechs Monaten serologisch nach einer in der amtlichen Methodensammlung beschriebenen Methode auf BVDV untersucht werden, wobei sie die Anzahl der zu untersuchenden Rinder so festlegt, dass BVDV mit einer Wahrscheinlichkeit von mindestens 95 vom Hundert und einer Prävalenzschwelle von mindestens 20 vom Hundert festgestellt werden kann;

2. in einem Bestand, in dem nicht gegen BVDV geimpft worden ist, eine milchserologische Untersuchung nach einer in der amtlichen Methodensammlung beschriebenen Methode anordnen.

(4) 1 Ist bei einer Untersuchung nach Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 oder 3 Satz 1 oder 3 eine BVDV-Infektion festgestellt worden, so hat der Tierhalter das betroffene Rind unverzüglich töten zu lassen. 2 Die zuständige Behörde kann abweichend von Satz 1 genehmigen, dass das betroffene Rind abzusondern und längstens 40 Tage nach der ersten Untersuchung erneut mit einer in der amtlichen Methodensammlung beschriebenen Methode auf BVDV zu untersuchen ist, soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.

(5) Liegen bei einem nicht auf BVDV untersuchten Rind klinische Anzeichen vor, die darauf schließen lassen, dass es an Mucosal Disease erkrankt ist, so hat der Tierhalter das Rind unverzüglich mit einer in der amtlichen Methodensammlung beschriebenen Methode untersuchen zu lassen.

(6) Der Tierhalter hat

1. sicherzustellen, dass ihm die untersuchende Einrichtung das Ergebnis einer Untersuchung nach den Absätzen 1 oder 3 bis 5 nach dessen Vorliegen unverzüglich schriftlich oder elektronisch mitteilt,

2. die Ergebnisse der Untersuchungen nach Nummer 1 der für die Anzeige nach § 28 der Viehverkehrsverordnung zuständigen Behörde oder einer von dieser beauftragten Stelle, geordnet nach dem Datum der Probenahme, schriftlich oder elektronisch längstens 14 Tage nach der Mitteilung durch die untersuchende Einrichtung unter Angabe der seinem Betrieb nach § 26 der Viehverkehrsverordnung erteilten Registriernummer sowie der Kennzeichnung des Rindes nach § 27 der Viehverkehrsverordnung mitzuteilen.