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Änderung § 4 BVDV-Verordnung vom 30.06.2016

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§ 4 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.06.2016 geltenden Fassung
§ 4 n.F. (neue Fassung)
in der am 30.06.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 27.06.2016 BGBl. I S. 1480
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 4 Verbringen von Rindern


(1) 1 Rinder dürfen im Inland

1. aus einem Bestand nur verbracht oder in einen Bestand nur eingestellt werden,

2. auf einen Viehmarkt, eine Viehausstellung, eine Veranstaltung ähnlicher Art oder eine Viehsammelstelle oder von einer der genannten Veranstaltungen oder aus einer Viehsammelstelle nur verbracht werden oder

3. auf eine Gemeinschaftsweide oder einen sonstigen Standort mit Kontakt zu Rindern aus anderen Beständen nur aufgetrieben werden,

(Text alte Fassung) nächste Änderung

soweit sie BVDV-unverdächtig sind und von einem Nachweis in schriftlicher oder elektronischer Form über die BVDV-Unverdächtigkeit des jeweiligen Rindes begleitet sind. 2 Wird der Nachweis in elektronischer Form geführt, müssen die erforderlichen Angaben für die zuständige Behörde auf deren Verlangen jederzeit in leicht lesbarer Form verfügbar sein.

(Text neue Fassung)

soweit sie BVDV-unverdächtig sind und von einem schriftlichen oder elektronischen Nachweis über die BVDV-Unverdächtigkeit des jeweiligen Rindes begleitet sind. 2 Wird der Nachweis elektronisch geführt, müssen die erforderlichen Angaben für die zuständige Behörde auf deren Verlangen jederzeit in leicht lesbarer Form verfügbar sein.

(2) 1 Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für ein Rind, das

1. aus einem Bestand unmittelbar zur Schlachtung verbracht wird,

2. unmittelbar oder über eine zugelassene Sammelstelle ausgeführt oder in einen anderen Mitgliedstaat verbracht wird oder

3. unmittelbar zur tierärztlichen Untersuchung oder Behandlung verbracht wird, soweit das Rind im Rahmen dieser Untersuchung oder Behandlung mit einer in der amtlichen Methodensammlung beschriebenen Methode untersucht und bis zum Vorliegen des Ergebnisses der Untersuchung abgesondert gehalten wird.

2 Abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 darf ein nicht BVDV-unverdächtiges Rind wieder unmittelbar in den Herkunftsbestand verbracht werden.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) (aufgehoben)

(4) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 darf ein Rind bis zur Vollendung des sechsten Lebensmonats in einen Bestand verbracht werden, soweit das zu verbringende Rind unmittelbar in einen Bestand verbracht wird, in dem alle Rinder ausschließlich in Stallhaltung gemästet und unmittelbar zur Schlachtung abgegeben werden und der Herkunftsbestand

1. ein BVDV-unverdächtiger Rinderbestand ist und das zu verbringende Rind von einer Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 2 begleitet wird oder

2. kein BVDV-unverdächtiger Rinderbestand ist und das zu verbringende Rind in dem aufnehmenden Bestand unverzüglich nach dem Verbringen mit einer in der amtlichen Methodensammlung beschriebenen Methode auf BVDV untersucht und von den übrigen Rindern des Bestandes bis zur Vorlage eines negativen Untersuchungsergebnisses abgesondert wird.

(5)
Rinder, die nach Absatz 2 Nummer 1 und den Absätzen 3 und 4 keiner Untersuchung bedürfen, dürfen zusammen mit anderen Rindern nur verbracht werden, soweit alle verbrachten Rinder nach Beendigung des Verbringens unverzüglich

1.
in denselben Bestand eingestellt und dort ausschließlich in Stallhaltung gemästet werden oder

2. in
derselben Schlachtstätte geschlachtet werden.

(6)
Der schriftliche oder elektronische Nachweis nach Absatz 1 Satz 1 ist



(3) Rinder, die nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 keiner Untersuchung bedürfen, dürfen zusammen mit anderen Rindern nur verbracht werden, soweit alle verbrachten Rinder nach Beendigung des Verbringens unverzüglich in derselben Schlachtstätte geschlachtet werden.

(4)
Der schriftliche oder elektronische Nachweis nach Absatz 1 Satz 1 ist

1. im Falle der Abgabe eines Rindes von demjenigen, in dessen Besitz das Rind übergeht, oder

vorherige Änderung

2. im Falle des Verbleibs eines Rindes beim bisherigen Besitzer von diesem



2. im Falle des Verbleibs eines Rindes beim bisherigen Tierhalter von diesem

bis zur erstmaligen oder erneuten Abgabe des Rindes oder bis zum Tod des Rindes aufzubewahren.



(heute geltende Fassung)