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Synopse aller Änderungen der BVDV-Verordnung am 09.10.2010

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 9. Oktober 2010 durch Artikel 2 der TollwVuaÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der BVDVV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.10.2010 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 09.10.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 04.10.2010 BGBl. I S. 1308
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Untersuchungen


(1) Der Besitzer hat alle Rinder,

1. die nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung in seinem Bestand geboren worden sind, bis zur Vollendung des sechsten Lebensmonats oder

2. die aus dem Bestand verbracht werden sollen, vor dem Verbringen

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mit einer in der amtlichen Methodensammlung beschriebenen Methode auf BVDV untersuchen zu lassen. Der Besitzer hat sicherzustellen, dass der untersuchenden Einrichtung das Geburtsdatum und die Ohrmarkennummer des zu untersuchenden Rindes sowie das Datum der Probenahme mit der Übersendung der jeweiligen Probe mitgeteilt wird. Abweichend von Satz 1 Nr. 1 hat der Besitzer Kälber seines Bestandes, die nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung geboren worden sind, unverzüglich nach der Geburt mit einer in der amtlichen Methodensammlung beschriebenen Methode auf BVDV untersuchen zu lassen, soweit die Kälber von Rindern stammen, die tragend in seinen Bestand eingestellt worden sind.

(2) Eine Untersuchung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 ist entbehrlich, soweit eine Untersuchung auf BVDV vor dem 1. Januar 2011 durchgeführt worden ist, die einer in der amtlichen Methodensammlung beschriebenen Methode entspricht.

(Text neue Fassung)

mit einer in der amtlichen Methodensammlung beschriebenen Methode auf BVDV untersuchen zu lassen. Der Besitzer hat sicherzustellen, dass der untersuchenden Einrichtung das Geburtsdatum und die Ohrmarkennummer des zu untersuchenden Rindes sowie das Datum der Probenahme mit der Übersendung der jeweiligen Probe mitgeteilt wird. Satz 2 gilt nicht im Hinblick auf das Geburtsdatum und das Datum der Probenahme, soweit Ohrgewebeproben untersucht werden sollen, die im Rahmen der Kennzeichnung der Rinder nach § 27 der Viehverkehrsverordnung gewonnen worden sind. Abweichend von Satz 1 Nr. 1 hat der Besitzer Kälber seines Bestandes, die nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung geboren worden sind, unverzüglich nach der Geburt mit einer in der amtlichen Methodensammlung beschriebenen Methode auf BVDV untersuchen zu lassen, soweit die Kälber von Rindern stammen, die tragend in seinen Bestand eingestellt worden sind.

(2) Eine Untersuchung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ist entbehrlich, soweit bei einem Rind oder einem von diesem geborenen Rind vor dem 1. Januar 2011 eine Untersuchung auf BVDV mit negativem Ergebnis durchgeführt worden ist, die einer in der amtlichen Methodensammlung beschriebenen Methode entspricht.

(3) Die zuständige Behörde kann, soweit dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist, die Untersuchung eines Rindes oder der Rinder eines Bestandes oder eines bestimmten Gebietes anordnen. Satz 1 gilt auch für verendete Rinder und Totgeburten. Sie kann ferner, soweit dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist,

1. die Einrichtung bestimmen, in der die jeweilige Untersuchung durchzuführen ist,

2. für die Untersuchung eine in der amtlichen Methodensammlung beschriebene Methode vorschreiben sowie

3. das Alter festlegen, in dem die Rinder zu untersuchen sind.

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(4) Ist bei einer Untersuchung nach den Absätzen 1, 2 oder 3 Satz 1 eine BVDV-Infektion festgestellt worden, so hat der Besitzer das betroffene Rind längstens 60 Tage nach der ersten Untersuchung erneut mit einer in der amtlichen Methodensammlung beschriebenen Methode auf BVDV untersuchen zu lassen.



(4) Ist bei einer Untersuchung nach den Absätzen 1, 2 oder 3 Satz 1 eine BVDV-Infektion festgestellt worden, so hat der Besitzer das betroffene Rind längstens 60 Tage nach der ersten Untersuchung erneut mit einer in der amtlichen Methodensammlung beschriebenen Methode auf BVDV untersuchen zu lassen, soweit er das Rind nicht innerhalb dieses Zeitraums töten lässt.

(5) Liegen bei einem nicht auf BVDV untersuchten Rind klinische Anzeichen vor, die darauf schließen lassen, dass es an Mucosal Disease erkrankt ist, so hat der Besitzer das Rind unverzüglich mit einer in der amtlichen Methodensammlung beschriebenen Methode untersuchen zu lassen.

(6) Der Besitzer eines Rindes hat

1. sicherzustellen, dass ihm die untersuchende Einrichtung das Ergebnis einer Untersuchung nach den Absätzen 1 oder 3 bis 5 nach dessen Vorliegen unverzüglich in schriftlicher oder elektronischer Form mitteilt,

2. die Ergebnisse der Untersuchungen nach Nummer 1 der für die Anzeige nach § 28 der Viehverkehrsverordnung zuständigen Behörde oder einer von dieser beauftragten Stelle, geordnet nach dem Datum der Probenahme, schriftlich oder in elektronischer Form längstens 14 Tage nach der Mitteilung durch die untersuchende Einrichtung unter Angabe der seinem Betrieb nach § 26 der Viehverkehrsverordnung erteilten Registriernummer sowie der Kennzeichnung des Rindes nach § 27 der Viehverkehrsverordnung mitzuteilen.

(7) Abweichend von Absatz 1 kann die zuständige Behörde Ausnahmen von der Untersuchungspflicht für Rinder, die am 1. Januar 2011 den sechsten Lebensmonat vollendet haben, zulassen, soweit diese aus einem Bestand verbracht und in einen Bestand eingestellt werden, in dem alle Rinder ausschließlich in Stallhaltung gemästet und unmittelbar zur Schlachtung abgegeben werden.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 4 Verbringen von Rindern


(1) Rinder dürfen

1. aus einem Bestand nur verbracht oder in einen Bestand nur eingestellt werden,

2. auf einen Viehmarkt, eine Viehausstellung, eine Veranstaltung ähnlicher Art oder eine Viehsammelstelle oder von einer der genannten Veranstaltungen oder aus einer Viehsammelstelle nur verbracht werden oder

3. auf eine Gemeinschaftsweide oder einen sonstigen Standort mit Kontakt zu Rindern aus anderen Beständen nur aufgetrieben werden,

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soweit sie BVDV-unverdächtig sind und von einem Nachweis in schriftlicher oder elektronischer Form über das Ergebnis der jeweiligen in § 3 Abs. 1 bis 5 bezeichneten Untersuchung begleitet sind. Wird der Nachweis in elektronischer Form geführt, müssen die erforderlichen Angaben für die zuständige Behörde auf deren Verlangen jederzeit in leicht lesbarer Form verfügbar sein.

(2) Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für ein Rind, das unmittelbar ausgeführt oder in einen anderen Mitgliedstaat verbracht wird. Absatz 1 Satz 1 gilt ferner nicht für das Verbringen eines Rindes unmittelbar zur tierärztlichen Untersuchung oder Behandlung, soweit das Rind im Rahmen dieser Untersuchung oder Behandlung mit einer in der amtlichen Methodensammlung beschriebenen Methode untersucht und bis zum Vorliegen des Ergebnisses der Untersuchung abgesondert gehalten wird.



soweit sie BVDV-unverdächtig sind und von einem Nachweis in schriftlicher oder elektronischer Form über die BVDV-Unverdächtigkeit des jeweiligen Rindes begleitet sind. Wird der Nachweis in elektronischer Form geführt, müssen die erforderlichen Angaben für die zuständige Behörde auf deren Verlangen jederzeit in leicht lesbarer Form verfügbar sein.

(2) Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für ein Rind, das

1. aus einem Bestand
unmittelbar zur Schlachtung verbracht wird,

2. unmittelbar oder über eine zugelassene Sammelstelle
ausgeführt oder in einen anderen Mitgliedstaat verbracht wird oder

3.
unmittelbar zur tierärztlichen Untersuchung oder Behandlung verbracht wird, soweit das Rind im Rahmen dieser Untersuchung oder Behandlung mit einer in der amtlichen Methodensammlung beschriebenen Methode untersucht und bis zum Vorliegen des Ergebnisses der Untersuchung abgesondert gehalten wird.

Abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 darf ein nicht BVDV-unverdächtiges Rind wieder unmittelbar in den Herkunftsbestand verbracht werden.


(3) Die zuständige Behörde kann für Rinder, die bis zum 1. Januar 2011 den sechsten Lebensmonat vollendet haben, Ausnahmen von Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 genehmigen, soweit die Rinder des aufnehmenden Betriebes ausschließlich in Stallhaltung gemästet und unmittelbar zur Schlachtung abgegeben werden.

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(4) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 darf ein Rind bis zur Vollendung des sechsten Lebensmonats in einen anderen Bestand verbracht werden, soweit

1. der Herkunftsbestand ein BVDV-unverdächtiger Rinderbestand ist,

2.
das zu verbringende Rind von einer Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 2 begleitet wird und

3.
das Rind, soweit es nicht aus einem BVDV-unverdächtigen Bestand stammt, in dem aufnehmenden Betrieb unverzüglich nach dem Verbringen mit einer in der amtlichen Methodensammlung beschriebenen Methode auf BVDV untersucht und von den übrigen Rindern des Bestandes bis zur Vorlage des Untersuchungsergebnisses abgesondert wird.

(5) Rinder, die nach den Absätzen 2 bis 4 keiner Untersuchung bedürfen, dürfen zusammen mit anderen Rindern nur verbracht werden, soweit alle verbrachten Rinder nach Beendigung des Verbringens unverzüglich



(4) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 darf ein Rind bis zur Vollendung des sechsten Lebensmonats in einen Bestand im Inland verbracht werden, soweit das zu verbringende Rind unmittelbar in einen Bestand verbracht wird, in dem alle Rinder ausschließlich in Stallhaltung gemästet und unmittelbar zur Schlachtung abgegeben werden und

1. der Herkunftsbestand

a) im Inland gelegen und
ein BVDV-unverdächtiger Rinderbestand ist und das zu verbringende Rind von einer Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 2 oder

b) in einem Mitgliedstaat oder einem Drittland gelegen ist
und das zu verbringende Rind

aa) von einer Erklärung der zuständigen Behörde des Herkunftstaates, dass
das Rind mit negativem Ergebnis auf BVDV untersucht worden ist, oder,

bb)
soweit das Rind aus einem Herkunftsbestand stammt, der BVDV-unverdächtig ist, von einer Erklärung der zuständigen Behörde des Herkunftstaates, die unter Angabe des Namens und der Anschrift des Bestandes und der Gültigkeitsdauer die BVDV-Unverdächtigkeit des Rinderbestandes bestätigt,

begleitet wird oder

2. der Herkunftsbestand kein BVDV-unverdächtiger Rinderbestand ist und das zu verbringende Rind
in dem aufnehmenden Bestand unverzüglich nach dem Verbringen mit einer in der amtlichen Methodensammlung beschriebenen Methode mit negativem Ergebnis auf BVDV untersucht und von den übrigen Rindern des Bestandes bis zur Vorlage des Untersuchungsergebnisses abgesondert wird.

(5) Rinder, die nach Absatz 2 Nummer 1 und den Absätzen 3 und 4 keiner Untersuchung bedürfen, dürfen zusammen mit anderen Rindern nur verbracht werden, soweit alle verbrachten Rinder nach Beendigung des Verbringens unverzüglich

1. in denselben Bestand eingestellt und dort ausschließlich in Stallhaltung gemästet werden oder

2. in derselben Schlachtstätte geschlachtet werden.

(6) Der schriftliche oder elektronische Nachweis nach Absatz 1 Satz 1 ist

1. im Falle der Abgabe eines Rindes von demjenigen, in dessen Besitz das Rind übergeht, oder

2. im Falle des Verbleibs eines Rindes beim bisherigen Besitzer von diesem

bis zur erstmaligen oder erneuten Abgabe des Rindes oder bis zum Tod des Rindes aufzubewahren.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 5 Schutzmaßregeln


(1) Der Besitzer hat ein persistent BVDV-infiziertes Rind unverzüglich töten zu lassen. Abweichend von Satz 1 darf ein persistent infiziertes Rind unmittelbar zur Schlachtung verbracht werden, soweit sichergestellt ist, dass das betreffende Rind nur zusammen mit solchen Rindern verbracht wird, die unverzüglich nach Ende des Verbringens in derselben Schlachtstätte geschlachtet werden.

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(2) Die zuständige Behörde führt epidemiologische Nachforschungen durch, um das Muttertier sowie die Nachkommen des persistent BVDV-infizierten Rindes aufzufinden. Der jeweilige Besitzer hat die Rinder des Bestandes, in dem sich das betroffene Tier, dessen Muttertier und dessen Nachkommen befinden, nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde mit einer in der amtlichen Methodensammlung beschriebenen Methode auf BVDV untersuchen zu lassen, es sei denn, die Rinder sind bereits im Rahmen einer Untersuchung nach § 3 Abs. 1 bis 5 mit negativem Ergebnis auf BVDV untersucht worden.



(2) Die zuständige Behörde führt epidemiologische Nachforschungen durch, um das Muttertier sowie die Nachkommen des persistent BVDV-infizierten Rindes aufzufinden. Der jeweilige Besitzer hat die Rinder des Bestandes, in dem sich das betroffene Tier, dessen Muttertier und dessen Nachkommen befinden, nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde mit einer in der amtlichen Methodensammlung beschriebenen Methode auf BVDV untersuchen zu lassen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

Anlage 1 (zu § 1) Voraussetzungen, unter denen ein Rinderbestand als BVDV-unverdächtig gilt


Abschnitt 1 BVDV-unverdächtiger Rinderbestand

1. Alle Rinder des Bestandes sind mit einer in der amtlichen Methodensammlung beschriebenen Methode mit negativem Ergebnis auf BVDV untersucht worden, es sei denn, es handelt sich um Rinder, deren Kälber mit einer in der amtlichen Methodensammlung beschriebenen Methode mit negativem Ergebnis auf BVDV untersucht worden sind.

2. Innerhalb eines Zeitraumes von zwölf auf die Untersuchung nach Nummer 1 folgenden Monaten sind

a) alle im Bestand geborenen Rinder längstens sechs Monate nach ihrer Geburt mit einer in der amtlichen Methodensammlung beschriebenen Methode mit negativem Ergebnis auf BVDV untersucht worden,

b) alle Rinder des Bestandes frei von klinischen Erscheinungen, die auf eine BVDV-Infektion hindeuten,

c) in den Bestand nur Rinder eingestellt worden, die zuvor mit einer in der amtlichen Methodensammlung beschriebenen Methode mit negativem Ergebnis auf BVDV untersucht worden sind,

d) die Rinder des Bestandes so gehalten worden, dass sie keinen Kontakt zu Rindern außerhalb des Bestandes gehabt haben, die nicht BVDV-unverdächtig sind,

e) die Rinder des Bestandes nur mit Samen von BVDV-unverdächtigen Bullen besamt oder nur von BVDV-unverdächtigen Bullen gedeckt worden.

vorherige Änderung

Abweichend von Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c dürfen Rinder aus BVDV-unverdächtigen Rinderbeständen ohne vorherige Untersuchung in den Bestand eingestellt werden, soweit die Rinder unverzüglich nach dem Einstellen mit einer in der amtlichen Methodensammlung beschriebenen Methode mit negativem Ergebnis auf BVDV untersucht und von den übrigen Rindern des Bestandes bis zur Vorlage des Untersuchungsergebnisses abgesondert worden sind.

Abschnitt 2 Aufrechterhaltung der BVDV-Unverdächtigkeit




Abschnitt 2 Aufrechterhaltung der BVDV-Unverdächtigkeit

Die BVDV-Unverdächtigkeit des Rinderbestandes wird aufrechterhalten, soweit die nachfolgenden Anforderungen erfüllt sind:

1. Alle Rinder des Bestandes sind frei von klinischen Erscheinungen, die auf eine BVDV-Infektion hindeuten.

2. Alle im Bestand geborenen Rinder werden längstens sechs Monate nach ihrer Geburt mit einer in der amtlichen Methodensammlung beschriebenen Methode mit negativem Ergebnis auf BVDV untersucht.

3. In den Bestand werden nur BVDV-unverdächtige Rinder eingestellt.

4. Die Rinder des Bestandes dürfen keinen Kontakt zu Rindern außerhalb des Bestandes, die nicht BVDV-unverdächtig sind, haben.

5. Die Rinder des Bestandes dürfen nur mit Samen von BVDV-unverdächtigen Bullen besamt oder nur von BVDV-unverdächtigen Bullen gedeckt werden.