Synopse aller Änderungen der BVDV-Verordnung am 01.05.2014

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Mai 2014 durch Artikel 31 der 4. TierSeuchRÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der BVDVV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.05.2014 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 01.05.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 31 V. v. 17.04.2014 BGBl. I S. 388
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 6 Ordnungswidrigkeiten


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung nach § 2 Abs. 1 oder § 3 Abs. 3 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 3, zuwiderhandelt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 oder 5 ein Rind nicht oder nicht rechtzeitig untersuchen lässt,

2.
entgegen § 3 Abs. 1 Satz 2 nicht sicherstellt, dass der dort genannten Einrichtung eine dort genannte Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig mitgeteilt wird,

3.
entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2 oder Abs. 5 ein Rind verbringt oder einstellt,

4.
entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 ein Rind auftreibt,

5.
entgegen § 4 Abs. 6 einen Nachweis nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt oder

6.
entgegen § 5 Abs. 1 Satz 1 ein Rind nicht oder nicht rechtzeitig töten lässt.

(Text neue Fassung)

Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a des Tiergesundheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 2 Absatz 1 oder § 3 Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 3, zuwiderhandelt,

2.
entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 oder 5 ein Rind nicht oder nicht rechtzeitig untersuchen lässt,

3.
entgegen § 3 Abs. 1 Satz 2 nicht sicherstellt, dass der dort genannten Einrichtung eine dort genannte Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig mitgeteilt wird,

4.
entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2 oder Abs. 5 ein Rind verbringt oder einstellt,

5.
entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 ein Rind auftreibt,

6.
entgegen § 4 Abs. 6 einen Nachweis nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt oder

7.
entgegen § 5 Abs. 1 Satz 1 ein Rind nicht oder nicht rechtzeitig töten lässt.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 7 Weitergehende Maßnahmen


vorherige Änderung

Die Befugnis der zuständigen Behörde, bei Feststellung einer BVDV-Infektion weitergehende Maßnahmen nach § 79 Abs. 4 in Verbindung mit den §§ 17, 17b Abs. 1 Nr. 4 und den §§ 18 bis 30 des Tierseuchengesetzes anzuordnen, soweit diese zur Tierseuchenbekämpfung erforderlich sind, bleibt unberührt.



Die Befugnis der zuständigen Behörde, bei Feststellung einer BVDV-Infektion weitergehende Maßnahmen nach § 38 Absatz 11 in Verbindung mit § 6 Absatz 1 und 3 bis 5 des Tiergesundheitsgesetzes anzuordnen, soweit diese zur Tierseuchenbekämpfung erforderlich sind, bleibt unberührt.




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