Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 21.07.2013 aufgehoben
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Anlage 2 - Investment-Prüfungsberichtsverordnung (InvPrüfbV)

V. v. 15.12.2008 BGBl. I S. 2467 (Nr. 59); aufgehoben durch § 48 V. v. 24.07.2013 BGBl. I S. 2777
Geltung ab 19.12.2008; FNA: 7612-2-4 Investmentwesen
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Anlage 2 (zu § 25 Absatz 1 Nummer 14) Berechnung der Portfolioumschlagsrate


Anlage 2 wird in 1 Vorschrift zitiert

Die Portfolioumschlagsrate eines Sondervermögens oder einer Investmentaktiengesellschaft wird ermittelt, indem der niedrigere Betrag des Gegenwertes der Käufe und Verkäufe der Vermögensgegenstände des betreffenden Berichtszeitraums durch das arithmetische Mittel der ermittelten Nettoinventarwerte der Vermögensgegenstände (durchschnittlicher Nettoinventarwert) dividiert wird.

Sie ist nach folgender Formel zu berechnen und ist in Prozent anzugeben:

Portfolioumschlagsrate = Min(X, Y)/M

Der kleinere Wert von X oder Y = Min(X, Y) Wertpapierkäufe = X

Wertpapierverkäufe = Y

durchschnittlicher Nettoinventarwert = M

M = (Summe (d-1|N) über Vd) / N (Formel siehe BGBl. I 2008 S. 2482)

Vd Vermögen des Fonds am Tag d

N Anzahl der Tage im jeweiligen Kalenderjahr, an denen der Nettoinventarwert ermittelt wurde

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Zitierungen von Anlage 2 InvPrüfbV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 2 InvPrüfbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in InvPrüfbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 25 InvPrüfbV Angaben zum Sondervermögen
... 2 Satz 4 des Investmentgesetzes, 14. Portfolioumschlagsrate gemäß Anlage 2 , 15. Daten mit besonderer Relevanz für das Sondervermögen, z. B. bei ...


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