Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Synopse aller Änderungen der InvPrüfbV am 01.07.2011

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Juli 2011 durch Artikel 2 der 1. DerivateVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der InvPrüfbV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

InvPrüfbV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2011 geltenden Fassung
InvPrüfbV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 28.06.2011 BGBl. I S. 1278
(Textabschnitt unverändert)

§ 15 Beurteilung der Vermögens- und Finanzlage


(1) Die Entwicklung der Vermögens- und Finanzlage ist zu beurteilen. Besonderheiten, die für die Beurteilung der Vermögens- und Finanzlage von Bedeutung sind, insbesondere Art und Umfang bilanzunwirksamer Ansprüche und Verpflichtungen, sind hervorzuheben.

(2) Die Berichterstattung hat sich auch zu erstrecken auf

1. Art und Umfang stiller Reserven und stiller Lasten,

2. bedeutende Verträge und schwebende Rechtsstreitigkeiten, soweit sich nachteilige Auswirkungen auf die Vermögenslage ergeben könnten, und die Bildung der notwendigen Rückstellungen,

3. alle abgegebenen Patronatserklärungen unter Darstellung des Inhalts und Beurteilung ihrer Rechtsverbindlichkeit.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(3) Über die Anlage des eigenen Vermögens der Kapitalanlagegesellschaft ist unter Berücksichtigung von § 9a Satz 2 Nummer 3 des Investmentgesetzes zu berichten.

(Text neue Fassung)

(3) Über die Anlage des eigenen Vermögens der Kapitalanlagegesellschaft ist unter Berücksichtigung von § 9a Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 des Investmentgesetzes zu berichten.

§ 21 Allgemeine Verhaltensregeln und Organisationspflichten einschließlich Risikomanagement


(1) Der Abschlussprüfer hat die Einhaltung der allgemeinen Verhaltensregeln nach § 9 des Investmentgesetzes, insbesondere die Vorkehrungen der Kapitalanlagegesellschaft zur Vermeidung von Interessenkonflikten, darzustellen und zu beurteilen.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Der Abschlussprüfer hat die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsorganisation gemäß § 9a des Investmentgesetzes zu beurteilen; dabei ist insbesondere über die wesentlichen Geschäftsprozesse in den Funktionen Portfolioverwaltung, Investmentkontrolle, Fondsbuchhaltung und Anteilwertermittlung sowie der dort eingesetzten Datenverarbeitungssysteme zu berichten. Die Angemessenheit des Risikomanagements gemäß § 9a Satz 2 Nummer 1 und § 80b des Investmentgesetzes ist unter Berücksichtigung der Komplexität und des Umfangs der für die verwalteten Investmentvermögen eingegangenen Risiken zu beurteilen. Dabei ist insbesondere auf Adressenausfallrisiken, Zinsänderungs-, Währungs- sowie sonstige Marktpreisrisiken, operationelle Risiken und Liquiditätsrisiken sowie auf die Anforderungen der Derivateverordnung einzugehen.



(2) 1 Der Abschlussprüfer hat die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsorganisation gemäß § 9a des Investmentgesetzes zu beurteilen; dabei ist insbesondere über die wesentlichen Geschäftsprozesse in den Funktionen Portfolioverwaltung, Investmentkontrolle, Fondsbuchhaltung und Anteilwertermittlung sowie der dort eingesetzten Datenverarbeitungssysteme zu berichten. 2 Die Angemessenheit des Risikomanagements gemäß § 9a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und § 80b des Investmentgesetzes ist unter Berücksichtigung der Komplexität und des Umfangs der für die verwalteten Investmentvermögen eingegangenen Risiken zu beurteilen. 3 Dabei ist insbesondere auf Adressenausfallrisiken, Zinsänderungs-, Währungs- sowie sonstige Marktpreisrisiken, operationelle Risiken und Liquiditätsrisiken sowie auf die Anforderungen der Derivateverordnung einzugehen.

(3) Über die Übertragung der Portfolioverwaltung auf andere Unternehmen ist gesondert unter Berücksichtigung des § 16 Absatz 2 des Investmentgesetzes zu berichten.

(4) Die Angemessenheit der Kontrollverfahren und der internen Revision der Kapitalanlagegesellschaft ist zu beurteilen.



§ 31 Einsatz von Derivaten


Beim Einsatz von Derivaten in einem Sondervermögen hat der Abschlussprüfer im Prüfungsbericht zu beurteilen, ob

1. das festgelegte Kontrollverfahren nach § 5 der Derivateverordnung angemessen und zweckdienlich ist (§ 5 Satz 3 der Derivateverordnung),

vorherige Änderung nächste Änderung

2. das Vergleichsvermögen ordnungsgemäß zusammengesetzt ist (§ 9 Absatz 5 Satz 3 der Derivateverordnung),



2. das Vergleichsvermögen ordnungsgemäß zusammengesetzt ist (§ 9 Absatz 5 Satz 4 der Derivateverordnung),

3. die Risikomodelle nach § 10 Absatz 2 der Derivateverordnung geeignet sind (§ 10 Absatz 3 der Derivateverordnung),

4. die Stresstests ordnungsgemäß gestaltet und durchgeführt wurden (§ 26 Absatz 2 der Derivateverordnung) und

vorherige Änderung nächste Änderung

5. das in der von der Kapitalanlagegesellschaft nach § 28 Absatz 1 der Derivateverordnung aufzustellenden Richtlinie festgelegte Verfahren ordnungsgemäß gestaltet und durchgeführt wurde (§ 28 Absatz 2 Satz 3 der Derivateverordnung).



5. das in der von der Kapitalanlagegesellschaft nach § 28 Absatz 1 der Derivateverordnung aufzustellenden Richtlinie festgelegte Verfahren ordnungsgemäß gestaltet und durchgeführt wurde (§ 28 Absatz 2 Satz 3 und 4 der Derivateverordnung).

§ 36 Berichterstattung über das Bewertungsverfahren


(1) Im Prüfungsbericht sind die Sachverständigen namentlich anzugeben, die für das Sondervermögen im Berichtszeitraum bestellt waren, und es ist anzugeben, ob die neu bestellten Sachverständigen der Bundesanstalt ordnungsgemäß angezeigt worden sind.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Es ist anzugeben, ob sämtliche im Berichtszeitraum erstatteten Gutachten den Abschlussprüfern vorliegen. Es ist zu beurteilen, ob die erstatteten Gutachten einem sachverständigen Dritten in angemessener Zeit ermöglichen, die Bewertung nachzuvollziehen.



(2) 1 Es ist anzugeben, ob sämtliche im Berichtszeitraum erstatteten Gutachten den Abschlussprüfern vorliegen. 2 Es ist zu beurteilen, ob die erstatteten Gutachten einem sachverständigen Dritten in angemessener Zeit ermöglichen, die Bewertung nachzuvollziehen.

(3) Es ist anzugeben, ob die Kapitalanlagegesellschaft den Sachverständigen die für die Bewertung erforderlichen Unterlagen zur Verfügung gestellt hat.

vorherige Änderung nächste Änderung

(4) Es ist anzugeben, ob der Sachverständigenausschuss die Verkehrswerte sämtlicher Immobilien mindestens alle zwölf Monate neu ermittelt hat und ob beim Eintreten von wertverändernden Umständen, die von der Kapitalanlagegesellschaft als wesentlich definiert wurden, neu bewertet wurde. Es ist anzugeben, ob für jedes Objekt das entsprechende Gutachten vorlag.



(4) 1 Es ist anzugeben, ob der Sachverständigenausschuss die Verkehrswerte sämtlicher Immobilien im gesetzlich vorgesehenen Bewertungsintervall neu ermittelt hat und ob beim Eintreten von wertverändernden Umständen, die von der Kapitalanlagegesellschaft als wesentlich definiert wurden, neu bewertet wurde. 2 Es ist anzugeben, ob für alle Objekte entsprechende Gutachten vorlagen.

(5) Über Abweichungen von der mit der Bundesanstalt abgestimmten Mustergeschäftsordnung gemäß § 77 Absatz 1a Satz 2 des Investmentgesetzes ist zu berichten.

vorherige Änderung

(6) Ferner ist anzugeben, ob der Wert der Beteiligung an einer Immobilien-Gesellschaft oder der Wert einer Beteiligung an einer ÖPP-Projektgesellschaft mindestens einmal im Geschäftsjahr von einem Abschlussprüfer im Sinn des § 319 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Handelsgesetzbuchs gemäß § 70 Absatz 2 des Investmentgesetzes ermittelt wurde.



(6) Ferner ist anzugeben, ob der Wert der Beteiligung an einer Immobilien-Gesellschaft oder der Wert einer Beteiligung an einer ÖPP-Projektgesellschaft im gesetzlich vorgesehenen Bewertungsintervall von einem Abschlussprüfer im Sinn des § 319 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Handelsgesetzbuchs gemäß § 70 Absatz 2 des Investmentgesetzes ermittelt wurde.