(1) Die in Anlage
1 festgelegten Düngemitteltypen werden mit der Maßgabe zugelassen, dass
- 1.
- die Düngemittel auch hinsichtlich ihrer nicht typbestimmenden Bestandteile bei sachgerechter Anwendung die Fruchtbarkeit des Bodens, die Gesundheit von Menschen, Haustieren und Nutzpflanzen nicht schädigen und den Naturhaushalt nicht gefährden,
- 2.
- für die Herstellung
- a)
- als Ausgangsstoffe nur Stoffe verwendet werden, die
- aa)
- einen pflanzenbaulichen, produktions- oder anwendungstechnischen Nutzen haben oder
- bb)
- dem Bodenschutz sowie der Erhaltung und Förderung der Fruchtbarkeit des Bodens dienen
und die bei sachgerechter Anwendung die Fruchtbarkeit des Bodens, die Gesundheit von Menschen, Haustieren und Nutzpflanzen nicht schädigen und den Naturhaushalt nicht gefährden,
- b)
- organische Ausgangsstoffe, außer Nebenbestandteile nach Anlage 2 Tabelle 8, nur nach Maßgabe der Anlage 2 Tabelle 7 verwendet werden,
- c)
- Aufbereitungshilfsmittel nach Anlage 2 Tabelle 8.1 sowie Anwendungshilfsmittel nach Anlage 2 Tabelle 8.2 nur nach den dort getroffenen Maßgaben verwendet werden,
- d)
- Fremdbestandteile
- aa)
- nur nach Maßgabe der Anlage 2 Tabelle 8.3 verwendet werden,
- bb)
- bei der Zugabe insgesamt nicht überwiegen, es sei denn, in Anlage 2 Tabelle 8.3 wird für einzelne Stoffe ein anderer Anteil zugelassen und
- cc)
- im Rahmen ihrer Zugabe nicht zu einer Erhöhung der Schadstoffkonzentrationen führen,
- e)
- mineralische Produktionsrückstände, außer Nebenbestandteile nach Anlage 2 Tabelle 8, nur nach Maßgabe der Anlage 2 Tabellen 6 und 7 oder nach den Vorgaben für Düngemitteltypen nach Anlage 1 verwendet werden,
- f)
- keine anderen Phosphate als die in Anlage 2 Tabelle 4 genannten verwendet werden,
- 3.
- in Düngemitteln nach Anlage 1 sowie in Ausgangsstoffen für diese Düngemittel nach Anlage 2 Tabellen 6 bis 8 die Grenzwerte nach Anlage 2 Tabelle 1.4 Spalte 4 nicht überschritten sind,
- 4.
- als Fremdbestandteil nach Anlage 2 Tabelle 8.3 in Düngemitteln der Anlage 1 Abschnitt 3 Steine über 10 Millimeter Siebdurchgang nicht über einen Anteil von 5 vom Hundert/TM und Altpapier, Karton, Glas, nicht abbaubare Kunststoffe nur nach Maßgabe der Anlage 2 Tabelle 8 Nr. 8.3.9 und nicht über einen Anteil von 0,5 vom Hundert/TM enthalten sind.
(2) Von bestimmten Anforderungen nach Absatz 1 sind ausgenommen:
- 1.
- von den Anforderungen an eine Nützlichkeit nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und bb die Fremdbestandteile nach Anlage 2 Tabelle 8.3 sowie in den Beschreibungen für Düngemitteltypen der Anlage 1 genannte weitere Fremdstoffe,
- 2.
- von den Grenzwerten nach Anlage 2 Tabelle 1.4 Spalte 4 bis zu einer Überschreitung von 50 vom Hundert Brennraumaschen entsprechend den Vorgaben nach Tabelle 7.3 Zeile 7.3.16 aus ausschließlicher Verbrennung von unbehandeltem Holz, wenn für diese Düngemittel im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung auf deren ausschließliche Verwendbarkeit auf forstlichen Standorten hingewiesen wird.
Verordnung zur Änderung der Bioabfallverordnung, der Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsverordnung und der Düngemittelverordnung
V. v. 23.04.2012 BGBl. I S. 611