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§ 5 - Düngemittelverordnung (DüMV)

V. v. 16.12.2008 BGBl. I S. 2524 (Nr. 60); aufgehoben durch § 11 V. v. 05.12.2012 BGBl. I S. 2482
Geltung ab 20.12.2008; FNA: 7820-12 Ackerbau und Pflanzenbau
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§ 5 Anforderungen an die Seuchen- und Phytohygiene



(1) Die Erfüllung der Anforderungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 und nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 setzt voraus, dass keine Krankheitserreger, Toxine oder Schaderreger enthalten sind, von denen Gefahren für die Gesundheit von Menschen, Haustieren und Nutzpflanzen ausgehen.

(2) Die Anforderungen nach Absatz 1 und § 4 Abs. 1 Nr. 1 gelten als nicht eingehalten:

1.
hinsichtlich seuchenhygienischer Eigenschaften, wenn in 50 Gramm Probenmaterial Salmonellen gefunden werden,

2.
hinsichtlich phytohygienischer Eigenschaften, wenn Ausgangsstoffe pflanzlicher Herkunft, auch in Mischungen, verwendet werden, die von widerstandsfähigen Schadorganismen, insbesondere

a)
von einem der in § 1a Abs. 1 der Pflanzenbeschauverordnung genannten Schadorganismus,

b)
thermoresistenten Viren, insbesondere solche aus der Tobamovirus-Gruppe oder

c)
pilzlichen Erregern mit widerstandsfähigen Dauerorganen, insbesondere Synchytrium endobioticum, Sclerotinia-Arten, Rhizoctonia solani, Plasmodiophora brassicae,

befallen sind und nicht einer geeigneten hygienisierenden Behandlung unterzogen wurden.

(3) Die seuchenhygienischen Anforderungen gelten bei der Abgabe an Personen, die Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit anwenden, abweichend von Absatz 2 Nr. 1 als eingehalten, wenn

1.
im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung auf die bestehende Belastung hingewiesen wird und folgende als Anwendungsvorgaben gekennzeichnete Hinweise gegeben werden:

a)
auf Ackerland ist die Anwendung ausschließlich auf unbestelltem Ackerland und bei sofortiger Einarbeitung in den Boden zulässig, es sei denn, die Ausbringung erfolgt in Wintergetreide und Winterraps bis zum Schosserstadium (EC 30) mit bodennaher Ausbringungstechnik,

b)
die Ausbringung auf unbestellte Ackerflächen mit nachfolgendem Gemüse- oder Kartoffelanbau oder dem nachfolgenden Anbei von Heil-, Duft- und Gewürzkräutern ist nicht zulässig,

c)
auf Grünland und Futterbauflächen ist ein zeitlicher Abstand von 6 Wochen bis zur nächsten Nutzung einzuhalten und

d)
die Ausbringung in Zonen I und II von Wasserschutzgebieten ist nicht zulässig

und

2.
im Falle der Verwendung von Klärschlamm als Ausgangsstoff deren Abgabe nur zur Aufbringung auf Flächen erfolgt, die im Zuständigkeitsbereich der am Sitz der Kläranlage für den Vollzug der Düngeverordnung zuständigen landwirtschaftlichen Fachbehörde liegen, es sei denn, der Abgeber ist Mitglied eines Trägers einer regelmäßigen Qualitätsüberwachung, welche die ordnungsgemäße Aufbringung sichert.

(4) Absatz 2 Nr. 1 und Absatz 3 gelten nicht für Wirtschaftsdünger, außer Wirtschaftsdünger, die in einem von mehreren Landwirten genutzten gemeinschaftlichen Güllelager aufbewahrt werden. In diesem Fall gelten die seuchenhygienischen Anforderungen als eingehalten, wenn sichergestellt ist, dass die Wirtschaftsdünger ausschließlich in den Betrieben der Landwirte angefallen sind, die an der Nutzung des Güllelagers beteiligt sind, und ausschließlich auf den Flächen dieser Landwirte ausgebracht werden.

(5) Die seuchenhygienischen Anforderungen gelten abweichend von Absatz 2 als eingehalten, wenn alle verwendeten tierischen Ausgangsprodukte eine geeignete Behandlung zur Hygienisierung entsprechend den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (ABl. EG Nr. L 273 S. 1) erfahren haben.



 

Zitierungen von § 5 DüMV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 DüMV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in DüMV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 DüMV Geltungsbereich
... sind, sowie von Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln. Die §§ 4 bis 7 gelten nicht beim Abgeben von Wirtschaftsdüngern sowie Bodenhilfsstoffen, ...
Anlage 2 DüMV (zu § 1 Nr. 11, § 3 Abs. 1, 2, § 4 Abs. 1, 2, § 6 Abs. 1, 2, 5, 6, 7, § 7 Abs. 2, 4, § 9 Abs. 2) Tabellen (vom 24.12.2009)
... der Kartoffel- verarbeitung einschließlich Kartoffelfrucht- wasser wird auf § 5 Abs. 2 Nr. 2 verwiesen. Hinweis: Umfasst auch Flotate, Fugate und Schlämme ... der Kartoffelver- arbeitung einschließlich Kartoffelfrucht- wasser wird auf § 5 Abs. 2 Nr. 2 verwiesen. 7.1.4 Pflanzliches Filtermaterial aus ... einschließlich Kartoffelfruchtwasser wird auf die Vorgaben nach § 5 Abs. 2 Nr. 2 verwiesen. 7.4 Andere Stoffe und Organismen, auch ... einschließlich Kartoffelfruchtwasser wird auf die Vorgaben nach § 5 Abs. 2 Nr. 2 verwiesen. 7.4.3 Klärschlämme Aus der ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes und anderer Gesetze
G. v. 21.07.2010 BGBl. I S. 953
Artikel 3 BetrPrämDurchfGuaÄndG Änderung des Düngegesetzes
... wie folgt gefasst: „Bis zum Inkrafttreten einer Rechtsverordnung nach § 5 Absatz 2, durch die die Düngemittelverordnung vom 16. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2524), die ...