(1) Ordnungswidrig im Sinne des §
14 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe d des
Düngegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- entgegen § 6 Absatz 1 Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate oder Pflanzenhilfsmittel in den Verkehr bringt oder
- 2.
- entgegen § 6a nicht dafür sorgt, dass das Düngemittel in der dort genannten Weise gekennzeichnet ist.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des §
14 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe c des
Düngegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen §
4 Abs. 1 oder 3 Satz 1 Wirtschaftsdünger, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate, Pflanzenhilfsmittel oder dort genannte Stoffe in den Verkehr bringt.
(3) Ordnungswidrig im Sinne des §
14 Absatz 2 Nummer 6 des
Düngegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 8 der
Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über Düngemittel (ABl. L 304 vom 21.11.2003, S. 1) eine Aufzeichnung nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
V. v. 14.12.2009 BGBl. I S. 3905
Verordnung zur Änderung von Bußgeldvorschriften des Düngemittelrechts und der Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsverordnung
V. v. 06.02.2009 BGBl. I S. 153