Wer ein Düngemittel mit der Bezeichnung „EG-Düngemittel" in den Verkehr bringt, hat dafür zu sorgen, dass das Düngemittel entsprechend den Anforderungen des Artikels 7 in Verbindung mit Artikel 10 und 11 der
Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über Düngemittel (ABl. L 304 vom 21.11.2003, S. 1) gekennzeichnet ist.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
§ 2 DüMV Geltungsbereich ... sind, sowie von Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln. Die §§ 4 bis 7 gelten nicht beim Abgeben von Wirtschaftsdüngern sowie Bodenhilfsstoffen, ...
V. v. 14.12.2009 BGBl. I S. 3905
Artikel 1 1. DüMVÄndV ... wie folgt gekennzeichnet sind:" 2. Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt: „§ 6a Kennzeichnung bei EG-Düngemitteln ... 2. Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt: „§ 6a Kennzeichnung bei EG-Düngemitteln Wer ein Düngemittel mit der Bezeichnung ... oder Pflanzenhilfsmittel in den Verkehr bringt oder 2. entgegen § 6a nicht dafür sorgt, dass das Düngemittel in der dort genannten Weise gekennzeichnet ...