Änderung § 8 DüMV vom 07.02.2009

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§ 8 DüMV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 07.02.2009 geltenden Fassung
§ 8 DüMV n.F. (neue Fassung)
in der am 07.02.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 06.02.2009 BGBl. I S. 153
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 8 Ordnungswidrigkeiten


(Text alte Fassung)

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Abs. 2 Nr. 1 des Düngemittelgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 6 Abs. 1 Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate oder Pflanzenhilfsmittel in den Verkehr bringt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Abs. 2 Nr. 3 des Düngemittelgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 4 Abs. 1 oder 3 Satz 1 Wirtschaftsdünger, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate, Pflanzenhilfsmittel oder dort genannte Stoffe in den Verkehr bringt.

(Text neue Fassung)

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe d des Düngegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 6 Abs. 1 Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate oder Pflanzenhilfsmittel in den Verkehr bringt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe c des Düngegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 4 Abs. 1 oder 3 Satz 1 Wirtschaftsdünger, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate, Pflanzenhilfsmittel oder dort genannte Stoffe in den Verkehr bringt.

 (keine frühere Fassung vorhanden)



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