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Synopse aller Änderungen der DüMV am 24.12.2009

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 24. Dezember 2009 durch Artikel 1 der 1. DüMVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der DüMV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

DüMV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 24.12.2009 geltenden Fassung
DüMV n.F. (neue Fassung)
in der am 24.12.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 14.12.2009 BGBl. I S. 3905

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
§ 1 Begriffsbestimmungen
§ 2 Geltungsbereich
§ 3 Zulassung von Düngemitteltypen
§ 4 Inverkehrbringen von Wirtschaftsdüngern, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln
§ 5 Anforderungen an die Seuchen- und Phytohygiene
§ 6 Anforderungen an die Kennzeichnung
(Text alte Fassung) nächste Änderung

 
(Text neue Fassung)

§ 6a Kennzeichnung bei EG-Düngemitteln
§ 7 Toleranzen
§ 8 Ordnungswidrigkeiten
§ 9 Übergangsvorschriften
§ 10 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Schlussformel
Anlage 1 (zu § 1 Nr. 11, § 3 Abs. 1, § 6 Abs. 3, § 7 Abs. 2, 3) Definition von Düngemitteltypen
Anlage 2 (zu § 1 Nr. 11, § 3 Abs. 1, 2, § 4 Abs. 1, 2, § 6 Abs. 1, 2, 5, 6, 7, § 7 Abs. 2, 4, § 9 Abs. 2) Tabellen

§ 6 Anforderungen an die Kennzeichnung


(1) Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn

1. sie mit Angaben nach Maßgabe der Anlage 2 Tabelle 10.1 bis 10.4 in der dort getroffenen Reihenfolge gekennzeichnet sind,

2. nach Anlage 2 Tabelle 10.3. oder 10.5 im Rahmen von Hinweisen zur sachgerechten Anwendung empfohlene Aufwandmengen einer Düngung nach guter fachlicher Praxis im Sinne des § 1a Absatz 1 und 2 des Düngemittelgesetzes nicht entgegenstehen,

3. Nährstoffe in Worten und in chemischen Symbolen wie folgt angegeben sind:

a) es müssen die nachstehenden chemischen Symbole und Formeln verwendet werden:


Stickstoff | N

Phosphat | P2O5

Kaliumoxid | K2O

Calcium | Ca

Calciumoxid | CaO

Calciumcarbonat | CaCO3

Magnesium | Mg

Magnesiumoxid | MgO

Magnesiumcarbonat | MgCO3

Natrium | Na

Schwefel | S

Bor | B

Eisen | Fe

Kobalt | Co

Kupfer | Cu

Mangan | Mn

Molybdän | Mo

Zink | Zn,


b) zur der nach Buchstabe a vorgeschriebenen Oxid- und Carbonatform der Pflanzennährstoffe Phosphor, Kalium, Calcium und Magnesium kann zusätzlich auch deren Elementform angegeben sein, dazu müssen die Gehalte wie folgt umgerechnet sein:


P2O5 | x 0,436 | = P (Phosphor)

K2O | x 0,83 | = K (Kalium)

CaO | x 0,715 | = Ca

CaCO3 | x 0,4 | = Ca

MgO | x 0,6 | = Mg

MgCO3 | x 0,288 | = Mg,

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4. Nebenbestandteile nach Anlage 2 Tabelle 1 wie folgt gekennzeichnet sind, wenn diese Werte nach Anlage 2 Tabelle 1.1 bis 1.4 Spalte 2 erreichen:




4. Nebenbestandteile nach Anlage 2 Tabelle 1, wenn diese die Werte nach Anlage 2 Tabelle 1.1 bis 1.4 Spalte 2 erreichen, durch das vorangestellte Wort 'Nebenbestandteile:' und anschließend wie folgt gekennzeichnet sind:

a) die Nährstoffgehalte der für den Düngemitteltyp nicht bestimmenden Nebenbestandteile in Anlage 2 Tabelle 1.1 Spalte 1,

b) Nährstoffe in Wirtschaftsdüngern, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln nach Anlage 2 Tabelle 1.2 Spalte 1,

c) weitere Nebenbestandteile nach Anlage 2 Tabelle 1.3 Spalte 1,

d) Schwermetalle und andere Schadstoffe nach Anlage 2 Tabelle 1.4 Spalte 1.

(2) Abweichend von Absatz 1 genügt

1. bei einem Inverkehrbringen von Kultursubstraten, die durch geeignete Kennzeichnung

a) ausschließlich für eine Verwertung in geschlossenen Systemen (insbesondere Pflanzcontainer, Innenraumbegrünung) oder

b) im Freiland für eine einmalige Anwendung bei der Pflanzung von Bäumen und Sträuchern, begrenzt auf Pflanzlöcher und Baumscheiben vorgesehen sind,

eine Kennzeichnung nach den für Bodenhilfsstoffe in Anlage 2 Tabelle 1.2 vorgesehenen Grenzen,

2. bei einem Inverkehrbringen von Kultursubstraten, deren Anwendungsempfehlungen bei einer Anwendung im Freiland zu Aufbringungsmengen führen, welche die Grenzen nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 unterschreiten, eine Kennzeichnung für Magnesium und Schwefel nach den für Bodenhilfsstoffe in Anlage 2 Tabelle 1.2 Nr. 1.2.7 und 1.2.8 vorgesehenen Grenzen,

3. bei einem schriftlichen Angebot eine Kennzeichnung nach Anlage 2 Tabelle 10 Nr. 10.4.1,

4. bei einer Lieferung in Gebiete außerhalb des Geltungsbereiches des Düngemittelgesetzes nach § 2 Abs. 3 Nr. 1 des Düngemittelgesetzes eine Kennzeichnung nach Anlage 2 Tabelle 10 Nr. 10.4.2,

5. bei einem unentgeltlichen Inverkehrbringen zu Forschungszwecken nach § 2 Abs. 3 Nr. 2 des Düngemittelgesetzes eine Kennzeichnung nach Anlage 2 Tabelle 10 Nr. 10.4.3.

(3) Darüber hinaus dürfen Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel nur in den Verkehr gebracht werden, wenn ihre Kennzeichnung folgenden Anforderungen entspricht:

1. bei einer Einfuhr zur Abgabe an andere muss die Kennzeichnung unverzüglich nach der Einfuhr, jedoch in jedem Falle vor der Abgabe, erfolgt sein,

2. beim Inverkehrbringen in geschlossenen Packungen oder geschlossenen Behältnissen müssen die Angaben gut sichtbar auf der Verpackung oder dem Behältnis selbst, auf einem mit der Packung oder dem Behältnis fest verbundenen Aufkleber oder auf einem Anhänger angebracht sein; in anderen Fällen müssen die Angaben auf einer Rechnung, einem Lieferschein oder einem Warenbegleitpapier gemacht sein, von denen mindestens ein Stück der jeweiligen Partie beigefügt sein muss,

3. abweichend von Nummer 2 erster Teilsatz genügt es, wenn die Angaben nach Anlage 2 Tabelle 10.2, 10.3 und 10.5 ausschließlich auf einem Warenbegleitpapier gemacht werden, wenn

a) auf ein solches ergänzendes Begleitpapier im Rahmen der Kennzeichnung auf der Ware verwiesen wird,

b) durch die Kennzeichnung der Zusammenhang zwischen Begleitpapier und Warenpartie eindeutig ist,

c) jede Partie durch ein solches Begleitpapier deutlich gekennzeichnet ist und die Begleitpapiere im erforderlichen Umfang für die Weitergabe an Kunden jederzeit zur Verfügung stehen.

(4) Entspricht ein Düngemittel mehreren Düngemitteltypen, muss es als der Düngemitteltyp, mit dem die stofflichen Eigenschaften weitestgehend beschrieben werden, gekennzeichnet sein, davon ausgenommen sind als Wirtschaftsdünger gewerbsmäßig in den Verkehr gebrachte Düngemittel.

(5) Beim Inverkehrbringen in Behältnissen mit mehr als 100 Kilogramm Inhalt genügt für alle Angaben eine Kennzeichnung auf einer Rechnung, einem Lieferschein oder einem Warenbegleitpapier, von denen mindestens ein Stück der jeweiligen Partie beigefügt sein muss.

(6) Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate oder Pflanzenhilfsmittel dürfen zusätzlich mit Angaben nach Anlage 2 Tabelle 10.5 versehen sein, dabei dürfen Angaben nach Anlage 2 Tabelle 10.5 nicht in Widerspruch zu vorgeschriebenen Angaben nach Anlage 2 Tabelle 10.1 bis 10.3 stehen.

(7) Die Angaben zur Kennzeichnung nach den Absätzen 1 bis 5 in Verbindung mit ergänzenden Vorgaben nach Anlage 2 Tabelle 10 müssen in deutscher Sprache abgefasst und deutlich lesbar sein; andere Sprachen dürfen zusätzlich verwendet sein.

(8) Angaben nach Anlage 2 Tabelle 10.2 bis 10.3 müssen von Angaben nach Tabelle 10.1 deutlich abgesetzt sein. Kennzeichnungsangaben nach 10.5 einschließlich solcher für andere Länder oder in anderen Sprachen müssen von Angaben nach Tabelle 10.1 bis 10.4 deutlich abgesetzt sein.

(9) Eine Kennzeichnung im eigenen Betrieb erzeugter Wirtschaftsdünger ist nicht erforderlich, wenn bei einer Abgabe an Dritte zum dortigen eigenen Verbrauch die abgegebene Menge eine Tonne Frischmasse je Kalenderjahr nicht überschreitet. Eine Kennzeichnung ist ferner nicht erforderlich, wenn im eigenen Betrieb angefallener Dünger an einen landwirtschaftlichen Betrieb zur Verwertung als Düngemittel auf dessen Flächen abgegeben wird und vom abgebenden Betrieb eine Abgabemenge von insgesamt 200 Tonnen Frischmasse im Kalenderjahr nicht überschritten wird. Die für den Vollzug der Düngemittelverordnung zuständige Behörde kann Ausnahmen zulassen.



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§ 6a (neu)




§ 6a Kennzeichnung bei EG-Düngemitteln


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Wer ein Düngemittel mit der Bezeichnung 'EG-Düngemittel' in den Verkehr bringt, hat dafür zu sorgen, dass das Düngemittel entsprechend den Anforderungen des Artikels 7 in Verbindung mit Artikel 10 und 11 der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über Düngemittel (ABl. L 304 vom 21.11.2003, S. 1) gekennzeichnet ist.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 13.12.2012) 

§ 8 Ordnungswidrigkeiten


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(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe d des Düngegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 6 Abs. 1 Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate oder Pflanzenhilfsmittel in den Verkehr bringt.



(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 14 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe d des Düngegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 6 Absatz 1 Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate oder Pflanzenhilfsmittel in den Verkehr bringt oder

2. entgegen § 6a nicht dafür sorgt, dass das Düngemittel in der dort genannten Weise gekennzeichnet ist.


(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe c des Düngegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 4 Abs. 1 oder 3 Satz 1 Wirtschaftsdünger, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate, Pflanzenhilfsmittel oder dort genannte Stoffe in den Verkehr bringt.

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(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 14 Absatz 2 Nummer 6 des Düngegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über Düngemittel (ABl. L 304 vom 21.11.2003, S. 1) eine Aufzeichnung nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt.

Anlage 1 (zu § 1 Nr. 11, § 3 Abs. 1, § 6 Abs. 3, § 7 Abs. 2, 3) Definition von Düngemitteltypen


Die Vorbemerkungen enthalten typübergreifende Vorgaben sowie gegebenenfalls Erläuterungen. Die Vorgaben in den Vorbemerkungen und Tabellen gelten vorbehaltlich abweichender Bestimmungen bei einzelnen Düngemitteltypen nach Anlage 1 Abschnitte 1 bis 5.

Vorbemerkungen und Hinweise für alle Düngemitteltypen

1 Allgemeine Vorgaben:

1.1 Düngemittel müssen sich in einem festen Aggregatzustand befinden, es sei denn, die Typenbeschreibung lässt einen anderen Aggregatzustand zu.

1.2 Für Formaldehydharnstoff darf die Bezeichnung Methylenharnstoff verwendet sein.

2 Herstellung:

2.1 Zugabe von Kalk:

Düngemitteln des Abschnittes 1 - mit Ausnahme von ammoniumhaltigen N-Düngemitteln und Düngemitteln des Abschnittes 1.4 und vorbehaltlich einer abweichenden Regelung für einzelne Düngemitteltypen - sowie Düngemitteln der Abschnitte 2 und 3 darf zusätzlich Kalk, der einem zugelassenen Typ des Abschnittes 1.4 entspricht, zugegeben werden, wenn

2.1.1 bei Düngemitteln des Abschnittes 3 weiterhin die Mindestgehalte nach Spalte 2 eingehalten sind,

2.1.2 bei Düngemitteln der Abschnitte 1 und 2 der Nährstoffgehalt im aufbereiteten Produkt mindestens 60 % der Mindestgehalte nach Anlage 1 Spalte 2 des Ausgangstyps beträgt,

2.1.3 ein Gehalt an basisch wirksamen Bestandteilen, bewertet als CaO, von mehr als 10 % erreicht wird,

2.1.4 die Ausgangsdüngemittel in allen stofflichen Eigenschaften zugelassenen Typen entsprechen.

2.2 Zugabe von Nitrifikations- oder Ureasehemmstoffen:

2.2.1 Düngemitteln der Abschnitte 1, 2 und 3 dürfen Nitrifikationshemmstoffe nach Anlage 2 Tabelle 2.1 zugegeben sein, wenn die Düngemittel einen typbestimmenden Gehalt an Stickstoff und einen Anteil an Ammoniumstickstoff, Carbamidstickstoff oder Cyanamidstickstoff am Gesamtstickstoffgehalt von mindestens 50 % haben.

2.2.2 Düngemitteln der Abschnitte 1, 2 und 3 dürfen Ureasehemmstoffe nach Anlage 2 Tabelle 2.2 zugegeben sein, wenn die Düngemittel einen typbestimmenden Gehalt an Stickstoff und einen Anteil an Harnstoffstickstoff am Gesamtstickstoff von mindestens 50 % haben.

2.3 Umhüllung:

Düngemittel oder einzelne Nährstoffkomponenten können zum Zweck einer gesteuerten Nährstofffreisetzung ganz oder in Anteilen umhüllt sein, wenn diese Möglichkeit nach Spalte 5 oder 6 der jeweiligen Typendefinition vorgesehen ist. Bei Umhüllung einzelner Nährstoffe dürfen im Falle von

2.3.1 Stickstoff nur die in Anlage 2 Tabelle 3 genannten Stickstoffformen 2 bis 10,

2.3.2 Phosphat nur solche mit den in Anlage 2 Tabelle 4.2 genannten Phosphatlöslichkeiten 1 bis 3

umhüllt sein.

2.4 Granulierung:

2.4.1 Werden Düngemittel, für deren Ausgangsstoffe bestimmte Siebdurchgänge vorgeschrieben sind, granuliert, so gilt der geforderte Siebdurchgang nach Spalte 4 für das Düngemittel vor dessen Granulierung.

2.4.2 Die Granulate müssen unter Feuchtigkeitseinfluss wieder zu einer mindestens dem Siebdurchgang entsprechenden Ausgangsmahlfeinheit zerfallen, soweit eine Umhüllung nach Nr. 2.3 diesem nicht entgegensteht. Der Zerfall wird mit einer geeigneten Analysemethode festgestellt.

Abschnitt 1 Mineralische Einnährstoffdünger

(auch mit weiteren Mindestgehalten für Sekundärnährstoffe)

1.1 Vorgaben für Stickstoffdünger


| Typenbezeichnung | Mindestgehalte | Typbestimmende
Bestandteile;
Nährstoffformen und
Nährstofflöslichkeiten | Angaben zur
Nährstoffbewertung;
weitere Erfordernisse | Wesentliche Zusammensetzung;
Art der Herstellung | Besondere Bestimmungen, Hinweise

| 1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6

1.1.1 | Ammoniumsulfat | 20 % N | Gesamtstickstoff,
Ammoniumstickstoff | Stickstoff bewertet als
Ammoniumstickstoff
Toleranz:
N: 0,3 %-Punkt | Ammoniumsulfat;
auch Zugabe von Calciumnitrat als
Formulierungshilfsmittel | Bei Zugabe von Calciumnitrat nach Spalte 5:
- Mindestgehalte nach Spalte 2:
19,5 % (Gesamtstickstoff)
- Nährstoffbewertung nach Spalte 4:
Stickstoff bewertet als Gesamtstickstoff

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1.1.2 | Ammoniumnitrat | 20 % N | Gesamtstickstoff,
Ammoniumstickstoff,
Nitratstickstoff | Stickstoff bewertet als
Ammonium- und Nitratstick-
stoff, beide Stickstoffformen
ungefähr je zur Hälfte
Toleranzen:
bis 32 % N: 0,8 %-Punkt
über 32 % N: 0,6 %-Punkt | Ammoniumnitrat, auch Carbonate
oder Sulfate des Calciums und
Magnesiums;
auch Umhüllung | Enthält das Düngemittel mehr als 28 % Stickstoff,
- darf
es nur in geschlossenen Packungen
gewerbsmäßig an Anwender abgegeben
werden;
- muss es hinsichtlich seines Massenanteiles
an verbrennlichen Bestandteilen den in
Anhang V Nr. 2.3 Abs. 3 der
Gefahrstoffverordnung für die
Untergruppen A I und A II
festgelegten Grenzwerten und den in
Anhang V Nr. 2.4.2.4 und 2.4.2.5 der
Gefahrstoffverordnung geregelten Anforde-
rungen entsprechen.




1.1.2 | Ammoniumnitrat | 20 % N | Gesamtstickstoff,
Ammoniumstickstoff,
Nitratstickstoff | Stickstoff bewertet als
Ammonium- und Nitratstick-
stoff, beide Stickstoffformen
ungefähr je zur Hälfte
Toleranzen:
bis 32 % N: 0,8 %-Punkt
über 32 % N: 0,6 %-Punkt | Ammoniumnitrat, auch Carbonate
oder Sulfate des Calciums und
Magnesiums;
auch Umhüllung | Enthält das Düngemittel mehr als 28 % Stickstoff,
darf
es nur in geschlossenen Packungen
gewerbsmäßig an den Anwender abgegeben
werden.


| | | | | | Das Düngemittel darf als 'Kalkammonsal-
peter' bezeichnet sein, wenn
- neben Ammoniumnitrat nur Calciumcarbonat
(z. B. Kalkstein) oder Calcium- und Magnesi-
umcarbonat (z. B. Dolomit) mit einem
Mindestanteil von 20 % enthalten sind,
- diese Carbonate einen Reinheitsgrad
von mindestens 90 % haben,
- das Düngemittel nicht umhüllt ist.

1.1.3 | Ammonium-
sulfatsalpeter | 24 % N | Gesamtstickstoff,
Ammoniumstickstoff,
Nitratstickstoff | Stickstoff bewertet als
Ammonium- und
Nitratstickstoff;
Mindestgehalt an
Nitratstickstoff 5 % N,
Magnesium bewertet als
Gesamtmagnesiumoxid
Toleranzen:
N 0,8 %-Punkt,
MgO 0,9 %-Punkt,
Na 0,7 %-Punkt,
CaCO3 2 %-Punkte | Ammoniumnitrat,
Ammoniumsulfat;
auch Zugabe von:
a) Calcium-Magnesiumcarbonat,
Magnesiumcarbonat,
Magnesiumsulfat;
b) Magnesiumsulfat mit
Natriumsalzen;
c) Calciumcarbonat;
auch Umhüllung | Bei Zugabe von Stoffen nach Spalte 5
Buchstabe a:
- Mindestgehalte nach Spalte 2:
22 % N, 2 % MgO,
- zusätzlich typbestimmender Bestandteil
nach Spalte 3:
Gesamt-Magnesiumoxid,
- Mindestgehalt an Nitratstickstoff nach
Spalte 4: 3 % N.
Bei Zugabe von Stoffen nach Spalte 5
Buchstabe b:
- Typenbezeichnung nach Spalte 1:
Ammoniumsulfatsalpeter mit Magnesium
und Natrium,
- Mindestgehalt nach Spalte 2:
14 % N, 3 % MgO, 6 % Na,
- zusätzlich typbestimmender Bestandteil
nach Spalte 3:
Gesamt-Magnesiumoxid, wasserlösliches
Natrium,
- Mindestgehalt Nitratstickstoff nach Spalte 4:
3 % N.
Bei Zugabe von Stoffen nach Spalte 5
Buchstabe c:
- Typenbezeichnung nach Spalte 1:
Ammoniumsulfatsalpeter mit
Calciumcarbonat,

| | | | | | - Mindestgehalt nach Spalte 2:
22 % N, 8 % CaCO3,
- zusätzlich typbestimmender Bestandteil
nach Spalte 3: Calciumcarbonat.

1.1.4 | Harnstoff | 44 % N | Gesamtstickstoff als
Carbamidstickstoff | Stickstoff bewertet als
Gesamtstickstoff,
ausgedrückt als
Carbamidstickstoff;
Höchstgehalt an
Biuret 1,2 %
Toleranzen:
N 0,4 %-Punkt,
S 0,5 %-Punkt, | Carbamid;
auch Zugabe von elementarem
Schwefel,
auch Umhüllung | Bei Zugabe von elementarem Schwefel:
- Typenbezeichnung nach Spalte 1:
Harnstoff mit Schwefel,
- Mindestgehalte nach Spalte 2:
28 % N
4 % S,
- zusätzlich typbestimmender Bestandteil
nach Spalte 3:
Schwefel,
- zusätzliche Nährstoffbewertung nach
Spalte 4:
Schwefel bewertet als S.
Bei Umhüllung:
- Mindestgehalt nach Spalte 2: 40 % N.

1.1.5 | Harnstoff - Iso-
butylidendiharnstoff | 32 % N | Gesamtstickstoff,
Carbamidstickstoff | Stickstoff bewertet als
Gesamtstickstoff,
mindestens 70 % des
angegebenen Gesamt-
stickstoffs als Isobutylidendi-
harnstoff
Toleranzen:
N 0,5 %-Punkt | Isobutylidendiharnstoff,
Carbamid |

1.1.6 | Harnstoff - Form-
aldehydharnstoff | 38 % N | Gesamtstickstoff,
Carbamidstickstoff | Stickstoff bewertet als
Gesamtstickstoff,
mindestens 60 % des
angegebenen Gesamt-
stickstoffs als Form-
aldehydharnstoff, davon
mindestens 60 %
heißwasserlöslich
Toleranzen:
N 0,5 %-Punkt | Formaldehydharnstoff,
Carbamid |

1.1.7 | Stickstoffdünger
mit [Harnstoff-
derivat] | 18 % N | Gesamtstickstoff,
Ammoniumstickstoff,
Nitratstickstoff,
Carbamidstickstoff,
ein oder mehrere Harn-
stoffderivate nach Spalte 5,
bei Formaldehydharnstoff:
kaltwasser- und heiß-
wasserlöslicher Stickstoff | Stickstoff bewertet als
Gesamtstickstoff, davon
mindestens ein Drittel als
Harnstoffderivate nach Spalte 5
Buchstabe a bis c, 10 % als
Harnstoffderivat nach Spalte 5
Buchstabe d
vom Formaldehydharnstoff
mindestens 60 % heißwasser-
löslich;
Mindestgehalt an
Ammonium-,
Nitratstickstoff 3 % N,
Carbamidstickstoff 1,5 % N,
Höchstgehalt an Biuret:
Carbamidstickstoff +
Harnstoffderivat-
Stickstoff x 0,026
Toleranzen:
N 0,5 %-Punkt | Auf chemischem Wege gewon-
nenes Erzeugnis, das jeweils
ein Düngemittel nach Abschnitt 1
Nr. 1.1 - mit Ausnahme von
Kalkstickstoff, Nitrathaltiger
Kalkstickstoff, Ammoniumnitrat
oder Kalkammonsalpeter -
und
a) Crotonylidendiharnstoff oder
b) Isobutylidendiharnstoff oder
c) Formaldehydharnstoff oder
d) Acetylendiharnstoff
enthält. | In der Typenbezeichnung ist das Wort
'Harnstoffderivat' durch das jeweils verwendete
Harnstoffderivat nach Spalte 5 zu ersetzen.
Bei Ammonium-, Nitrat- oder Carbamidstickstoff
muss der Gehalt angegeben sein, wenn er jeweils
mindestens 1 % N beträgt.

1.1.8 | [Harnstoffderivat] | 28 % N | Gesamtstickstoff,
Nach Spalte 5
Buchstabe a:
Crotonylidendiharnstoff
Nach Spalte 5
Buchstabe b:
Isobutylidendiharnstoff
Nach Spalte 5
Buchstabe c:
Formaldehydharnstoff
- kaltwasserlöslicher
Stickstoff,
- heißwasserlöslicher
Stickstoff
Nach Spalte 5
Buchstabe d:
Acetylendiharnstoff | Stickstoff bewertet als
Gesamtstickstoff;
Nach Spalte 5
Buchstabe a, b oder d:
- mindestens 25 %
vom N in der jeweiligen
Harnstoffform
- Höchstgehalt an
Carbamidstickstoff 3 % N
Nach Spalte 5
Buchstabe c:
- Mindestgehalt an
Formaldehydharnstoff
31 % N;
- Höchstgehalt an
Carbamidstickstoff 5 % N
Toleranzen:
N 0,5 %-Punkt | Jeweils nur einer der
nachfolgenden Ausgangsstoffe
a) Crotonylidendiharnstoff,
b) Isobutylidendiharnstoff,
c) Formaldehydharnstoff,
d) Acetylendiharnstoff | In der Typenbezeichnung ist das Wort 'Harn-
stoffderivate' durch das jeweils verwendete
Harnstoffderivat nach Spalte 5 zu ersetzen.
Der Gehalt an Carbamidstickstoff muss ange-
geben sein, sofern sein Gehalt 1 % N erreicht.
Bei Herstellung nach Spalte 5 Buchstabe c
beträgt der Mindestgehalt nach Spalte 2: 36 % N.

1.1.9 | Kalksalpeter-
Harnstoff flüssig | 10 % N | Gesamtstickstoff,
Carbamidstickstoff,
Nitratstickstoff | Stickstoff bewertet als
Gesamtstickstoff oder
als Carbamid- und
Nitratstickstoff,
mindestens 50 % des
angegebenen Gesamtstick-
stoffs als Nitratstickstoff
Toleranzen:
N 0,6 %-Punkt | Carbamid, Calciumnitrat,
Calciumchlorid;
auf chemischem Wege, durch
Lösen oder Suspendieren in
Wasser gewonnenes Erzeugnis | Enthält das Düngemittel Calciumchlorid und
entspricht dieses nicht der im Arzneibuch fest-
gelegten Qualität, muss es mit dem Hinweis
gekennzeichnet sein:
'Anwendungsvorgabe:
Nicht für Blattdüngung oder zum Benetzen
von Früchten'.

1.1.10 | Oxamid | 28 % N | Gesamtstickstoff | Stickstoff bewertet als
Gesamtstickstoff;
Höchstgehalt an
Ammonium- oder
Nitratstickstoff 4 % N
Toleranzen:
N 0,5 %-Punkt | Oxamid, auch Calciumsulfat und
Ammonium- oder Calciumnitrat | Der Gehalt an Kupfer darf 0,1 % Cu, der
an wasserlöslichem Cyanid 2 mg je kg nicht
überschreiten.
Die Gehalte an Ammoniumstickstoff und
Nitratstickstoff dürfen angegeben sein.

1.1.11 | Ammoniak
flüssig | 10 % N | Ammoniumstickstoff | Stickstoff bewertet als
Ammoniumstickstoff
Toleranzen:
N 0,6 %-Punkt | Ammoniak;
auch lösen in Wasser | Das Düngemittel muss mit einem Hinweis
gekennzeichnet sein, dass es unverdünnt nicht
zur Oberflächendüngung geeignet ist.

1.1.12 | Ammonium-
sulfat-Lösung aus
[Bezeichnung nach
Anlage 2 Tabelle 6
Spalte 1] | 5 % N
6 % S | Ammoniumstickstoff,
wasserlöslicher Schwefel | Stickstoff bewertet als
Ammoniumstickstoff,
Schwefel bewertet als S
Toleranzen:
N 0,5 %-Punkt
S 0,5 %-Punkt | Ammoniumsulfat;
nur ein Ausgangsstoff nach
Anlage 2 Tabelle 6.1,
unter Verwendung von
- konzentrierter Schwefelsäure
in technischer Qualität
oder
- Calciumsulfat (CaSO4)
nach der Verordnung (EG)
Nr. 2003/2003 | In der Typenbezeichnung ist der Klammeraus-
druck durch die Bezeichnung nach Anlage 2
Tabelle 6.1 zu ersetzen.
Bei einem pH-Wert < 4,0 zusätzlicher Hinweis
zur sachgerechten Anwendung: 'Nicht zur
Blattdüngung geeignet!'.
Es gelten die Werte nach Anlage 2 Tabelle 1.4
Spalte 2 und 4 jeweils x 0,5.
Bei Verwendung von gebrauchter Ammonium-
sulfat-Lösung nach Anlage 2 Tabelle 6 Zeile 6.1.9:
- Mindestgehalt nach Spalte 2: 1,5 % N, 2 % S,
- es gelten die Kennzeichnungs- und
Grenzwerte nach Anlage 2 Tabelle 1.4
Spalte 2 und 4 jeweils x 0,25,

| | | | | | - bei Verwendung von Schwefelsäure ist ein
in Anlage 2 Tabelle 6.1 Spalte 2 beschrie-
benes Herstellungsverfahren anzugeben.
Ergänzung der Kennzeichnung:
'Unter Verwendung von Schwefelsäure aus
[Herstellungsverfahren]'.

1.1.13 | Ammoniumsulfat -
Harnstoff | 30 % N
5 % S | Gesamtstickstoff,
Carbamidstickstoff,
Ammoniumstickstoff
wasserlöslicher Schwefel | Stickstoff bewertet als
Carbamid- und
Ammoniumstickstoff
Kalk bewertet als
Calciumcarbonat
Mindestgehalt an
Ammoniumstickstoff 4 % N
Höchstgehalt an
Biuret: 0,9 %
Toleranzen:
N 0,5 %-Punkt,
S 0,5 %-Punkt
CaCO3 2 %-Punkte | Carbamid, Ammoniumsulfat;
auch Zugabe von Kohlensaurem
Kalk aus Meeralgen | Das Düngemittel darf mit dem Hinweis 'biuretarm'
gekennzeichnet sein, wenn der Biuretgehalt 0,2 %
nicht überschreitet.
Bei Zugabe von Kohlensaurem Kalk aus
Meeralgen
- Typbezeichnung nach Spalte 1:
'Ammoniumsulfat-Harnstoff mit
Kohlensaurem Kalk aus Meeralgen,
- Mindestgehalt nach Spalte 2:
20 % N
3 % S
8 % CaCO3
- zusätzlicher typbestimmender Bestandteil
nach Spalte 3: Calciumcarbonat.

1.1.14 | Stickstoff -
Magnesium | 19 % N
5 % MgO | Gesamtstickstoff,
Nitratstickstoff,
Ammoniumstickstoff,
wasserlösliches
Magnesiumoxid | Stickstoff bewertet als
Nitrat- und Ammonium-
stickstoff,
wasserlösliches
Magnesiumoxid;
Mindestgehalt an
Nitratstickstoff 6 % N
Toleranzen:
N 0,8 %-Punkt
MgO 0,9 %-Punkt
Na 0,7 %-Punkt | Nitrate, Ammoniumverbindungen,
Magnesiumsulfat;
auch Zugabe von Natriumsalzen | Bei Zugabe von Natriumsalzen:
- Typbezeichnung nach Spalte 1:
'Stickstoff-Magnesiumsulfat mit Natrium',
- Mindestgehalte nach Spalte 2:
14 % N, 3 % MgO, 6 % Na,
- zusätzlich typbestimmende Bestandteile
nach Spalte 3: wasserlösliches Natrium,
- Bewertung und weitere Erfordernisse
nach Spalte 4: Mindestgehalt an
Nitratstickstoff 4 % N;
Natrium in Form wasserlöslicher Salze
ausgedrückt als Natrium.

1.1.15 | Stickstoff - Calcium | 10 % N
10 % Ca | Gesamtstickstoff,
Nitratstickstoff
Carbamidstickstoff
Calcium | Stickstoff bewertet als
Gesamtstickstoff oder
als Nitrat- und
Carbamidstickstoff | Calciumnitrat, Carbamid,
auch Calciumchlorid | Enthält das Düngemittel Calciumchlorid und
entspricht dieses nicht der im Arzneibuch fest-
gelegten Qualität, muss es mit dem Hinweis
gekennzeichnet sein: 'Nicht für Blattdüngung
oder zum Benetzen von Früchten'.

| | | | Mindestgehalt an
Nitratstickstoff 2 % N
Calcium bewertet als Ca
Toleranzen:
N 0,4 %-Punkt,
Ca 0,7 %-Punkt | |

1.1.16 | Stickstoffdünger-
Lösung | 15 % N | Gesamtstickstoff,
Carbamidstickstoff,
Ammoniumstickstoff,
Nitratstickstoff | Stickstoff bewertet als
Gesamtstickstoff oder als
Carbamid-, Ammonium-
oder Nitratstickstoff;
Höchstgehalt an Biuret:
Gehalt an Carbamid-
stickstoff x 0,026,
für Ammoniumnitrat-
Harnstoff-Lösung 0,5 %
Toleranzen:
N 0,6 %-Punkt | Auf chemischem Wege oder
durch Lösen in Wasser gewon-
nenes, unter Atmosphärendruck
beständiges Erzeugnis,
ohne Zusatz von Nährstoffen
tierischen oder pflanzlichen
Ursprungs | Das Düngemittel darf mit dem Hinweis 'biuretarm'
gekennzeichnet sein, wenn der Gehalt an Biuret
0,2 % nicht überschreitet.
Kennzeichnung von Carbamidstickstoff,
Ammoniumstickstoff oder Nitratstickstoff, sofern
deren Gehalte mindestens 1 % N betragen.
Erfordernisse für eine Bezeichnung als
Ammoniumnitrat-Harnstoff-Lösung:
- Mindestgehalt nach Spalte 2:
26 % N,
- weitere Erfordernisse nach Spalte 4:
ungefähr die Hälfte des angegebenen
Gesamtstickstoffs als Carbamidstickstoff.


1.2 Vorgaben für Phosphatdünger


| Typenbezeichnung | Mindestgehalte | Typbestimmende
Bestandteile;
Nährstoffformen und
Nährstofflöslichkeiten | Angaben zur
Nährstoffbewertung;
weitere Erfordernisse | Wesentliche Zusammensetzung;
Art der Herstellung | Besondere Bestimmungen, Hinweise

| 1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6

1.2.1 | Dicalciumphosphat
mit Magnesium | 20 % P2O5
6 % MgO | Alkalisch-ammoncitrat-
lösliches Phosphat
Gesamtmagnesiumoxid | Phosphat bewertet als
alkalisch-ammoncitrat-
lösliches P2O5;
Siebdurchgang:
98 % bei 0,63 mm,
90 % bei 0,16 mm
Toleranzen:
P2O5 0,8 %-Punkt,
MgO 0,9 %-Punkt | Dicalciumphosphat,
Magnesiumphosphat;
Fällen mineralischer Phosphate,
auch von aus Knochen gelöster
Phosphorsäure
Zugabe von
Magnesiumcarbonat
Magnesiumsulfat | Der Gehalt an wasserlöslichem Magnesiumoxid
darf angegeben sein.

1.2.2 | Dicalciumphosphat
mit Tricalcium-
phosphat | 8 % P2O5 | Gesamtphosphat | Phosphat bewertet als
Gesamtphosphat
Toleranzen:
P2O5 0,8 %-Punkt | Dicalciumphosphat,
Tricalciumphosphat;
Fällen mineralischer Phosphate |

1.2.3 | Phosphat mit
Silicium | 8 % P2O5 | Gesamtphosphat,
wasserlösliches Phosphat | Phosphat bewertet als
Gesamtphosphat,
50 % des angegebenen
Gehaltes an P2O5
wasserlöslich
Toleranzen:
Gesamtphosphat:
0,8 %-Punkt
wasserlösliches Phosphat:
0,9 %-Punkt | Siliciumoxide,
Natriumhydrogenphosphate,
Calciumphosphate, Natriumsulfat,
Natriumsilicat;
Aufschluss von Wasserglas mit
Schwefel- und Phosphorsäure | Mindestgehalt an Silicat 20 %.

1.2.4 | Teilaufgeschlosse-
nes Rohphosphat
mit Magnesium | 16 % P2O5
6 % MgO | Gesamtphosphat,
wasserlösliches Phosphat,
Gesamtmagnesiumoxid | Phosphat bewertet als Ge-
samtphosphat,
mindestens 40 % des ange-
gebenen Gehalts an P2O5
wasserlöslich
Siebdurchgang:
98 % bei 0,63 mm
90 % bei 0,16 mm
Toleranzen:
Gesamtphosphat:
0,8 %-Punkt
wasserlösliches Phosphat:
0,9 %-Punkt
MgO 0,9 %-Punkt | Mono-, Tricalciumphosphat,
Calciumsulfat, Magnesiumsulfat;
Teilaufschließen gemahlenen
Rohphosphats mit Schwefel-
oder Phosphorsäure,
Zugabe von
Magnesiumsulfat
Magnesiumoxid
Magnesiumcarbonat
Calcium-Magnesium-Carbonat | Ein Gehalt an wasserlöslichem Magnesiumoxid
darf angegeben sein.

1.2.5 | Rohphosphat mit
wasserlöslichem
Anteil | 23 % P2O5 | Gesamtphosphat,
in 2 %iger Ameisensäure
lösliches Phosphat,
wasserlösliches Phosphat | Phosphat bewertet als
Gesamtphosphat,
mindestens 45 % des
angegebenen Gehalts
an P2O5 in 2 %iger
Ameisensäure löslich,
mindestens 20 % des
angegebenen Gehalts
an P2O5 wasserlöslich | Mono-, Tricalciumphosphat,
Calciumsulfat;
Teilaufschließen gemahlenen
Rohphosphats mit Schwefelsäure |

| | | | Toleranzen:
Gesamt-P2O5:
0,8 %-Punkt,
in Ameisensäure
lösliches P2O5:
höchstens 2 %-Punkte,
wasserlösliches P2O5:
0,9 %-Punkt,
die für Phosphat fest-
gesetzte Toleranz darf
insgesamt nicht überschritten
werden. | |

1.2.6 | Rohphosphat | 23 % P2O5 | Gesamtphosphat,
in 2 %iger Ameisensäure
lösliches Phosphat | Rohphosphat bewertet als
Gesamtphosphat,
mindestens 40 % des
angegebenen Gehalts an
P2O5 in 2 %iger
Ameisensäure löslich;
Siebdurchgang:
98 % bei 0,315 mm
90 % bei 0,16 mm
Toleranzen:
Gesamt-P2O5:
0,8 %-Punkt,
in Ameisensäure
lösliches P2O5:
höchstens 2 %-Punkte,
die für Phosphat fest-
gesetzte Toleranz darf
insgesamt nicht überschritten
werden | Tricalciumphosphat,
Calciumcarbonat, aus
weicherdigem Rohphosphat;
vermahlen | Siebdurchgang bei 0,16 mm muss angegeben
sein.

1.2.7 | Weicherdiges
Rohphosphat mit
Magnesium | 16 % P2O5
6 % MgO | Gesamtphosphat,
in 2 %iger Ameisensäure
lösliches Phosphat
Gesamt-Magnesiumoxid | Phosphat bewertet als
Gesamtphosphat;
mindestens 55 % des
angegebenen Gehalts
an P2O5 in 2 %iger
Ameisensäure löslich, | Tricalciumphosphat,
Calciumcarbonat,
Magnesiumsulfat;
Vermahlen weicherdigen
Rohphosphats, | Der Siebdurchgang bei 0,063 mm muss
angegeben sein.

| | | | Siebdurchgang:
99 % bei 0,125 mm
90 % bei 0,063 mm
Toleranzen:
Gesamtphosphat:
0,8 %-Punkt,
in Ameisensäure
lösliches Phosphat:
höchstens 2 %-Punkte,
die für Phosphat festgesetzte
Toleranz darf insgesamt nicht
überschritten werden,
MgO: 0,9 %-Punkt | Zugabe von
Magnesiumsulfat,
Magnesiumoxid,
Magnesiumcarbonat,
Calcium-Magnesium-Carbonat |

1.2.8 | Phosphatdünger-
Lösung | 20 % P2O5 | wasserlösliches Phosphat | Phosphat bewertet als
wasserlösliches Phosphat;
pH-Wert der Lösung:
4,6 bis 5,2
Toleranzen:
P2O5 0,9 %-Punkt | Durch Mischen von
Phosphorsäure mit Natronlauge
gewonnenes Erzeugnis | Das Düngemittel darf nur in geeigneten
Behältern in den Verkehr gebracht werden.

1.2.9 | Phosphatdünger
aus [Bezeichnung
nach Anlage 2,
Tabelle 6.2] | 10 % P2O5 | Gesamtphosphat,
in 2 %iger Zitronensäure
lösliches Phosphat | Phosphat bewertet als
Gesamtphosphat,
Phosphat bewertet als in
2 %iger Zitronensäure
lösliches Phosphat;
Siebdurchgang:
98 % bei 0,63 mm,
90 % bei 0,16 mm
Toleranzen:
Gesamtphosphat: 0,8 %-Punkt,
in Zitronensäure lösliches
Phosphat: 2 %-Punkte,
die für Phosphat festgesetzte
Toleranz darf insgesamt nicht
überschritten werden. | Phosphathaltige Ausgangsstoffe
nach Anlage 2 Tabelle 6.2;
aus nur einem Stoff nach Anlage 2
Tabelle 6.2 | In der Typenbezeichnung ist der Klammeraus-
druck durch die Bezeichnung nach Anlage 2
Tabelle 6.2 Spalte 1 zu ersetzen.
Das Herstellungsverfahren nach Anlage 2
Tabelle 6.2 Spalte 2 ist anzugeben.


1.3 Vorgaben für Kaliumdünger


| Typenbezeichnung | Mindestgehalte | Typbestimmende
Bestandteile;
Nährstoffformen und
Nährstofflöslichkeiten | Angaben zur
Nährstoffbewertung;
weitere Erfordernisse | Wesentliche Zusammensetzung;
Art der Herstellung | Besondere Bestimmungen, Hinweise

| 1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6

1.3.1 | Kaliumsulfat | 35 % K2O | wasserlösliches
Kaliumoxid | Kalium bewertet als
wasserlösliches K2O;
Gehalt an Chlorid
höchstens 3 % Cl
Toleranzen:
K2O 0,5 %-Punkt | Kaliumsulfat; umhüllt |

1.3.2 | Kaliumdünger-
Lösung | 20 % K2O | wasserlösliches
Kaliumoxid | Kali bewertet als
wasserlösliches K2O
Toleranzen:
K2O 1 %-Punkt | Kaliumhydroxid, Kaliumformiat;
Lösen in Wasser | Das Düngemittel darf nur in geeigneten
Behältern in den Verkehr gebracht werden.

1.3.3 | Kaliumsulfat-
Lösung | 6 % K2O
6 % S | wasserlösliches
Kaliumoxid;
wasserlöslicher Schwefel | Kali bewertet als
wasserlösliches K2O;
Schwefel bewertet als S
Toleranzen:
K2O 1 %-Punkt,
S 0,5 %-Punkt | Kaliumsulfat; Schwefelsäure;
durch Mischen gewonnenes
Erzeugnis | Das Düngemittel darf nur in geeigneten
Behältern in den Verkehr gebracht werden.

1.3.4 | Kaliumdünger aus
[Bezeichnung nach
Anlage 2 Tabelle 6.3
Spalte 1] | 10 % K2O | wasserlösliches
Kaliumoxid | Kali bewertet als
wasserlösliches K2
Toleranzen:
K2O 1 %-Punkt,
bei ausschließlicher
Verwendung von Vinasse für
K2O 3 % Punkte. | Kaliumsalze;
nur ein Ausgangsstoff nach
Anlage 2 Tabelle 6.3 Spalte 1,
auch als Lösung | In der Typenbezeichnung ist der Klammeraus-
druck durch die Bezeichnung nach Anlage 2
Tabelle 6.3 Spalte 1 zu ersetzen.
Das Herstellungsverfahren nach Anlage 2
Tabelle 6.3 Spalte 2 ist anzugeben.


1.4 Vorgaben für Kalkdünger Vorbemerkungen und Hinweise

1 Düngemitteln dieses Abschnittes dürfen Düngemittel nach Abschnitt 1 oder mineralische Einnährstoffdünger nach der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 zugegeben sein. Von der Möglichkeit nach Satz 1 sind ausgenommen:

1.1 die Zugabe von Ausgangsstoffen nach Anlage 2 Tabelle 6.4 Ziffern 6.4.7 bis 6.4.16,

1.2 die Zugabe von Ammoniumstickstoff enthaltenden Stickstoffdüngern,

vorbehaltlich einer abweichenden Regelung für einzelne Düngemitteltypen.

2 Kalkdünger, die bereits aus einer Kombination nach Nr. 1 bestehen, dürfen nicht erneut zur Mischung verwendet sein.

3 Die Mindestgehalte nach Spalte 2 des jeweiligen Ausgangstyps reduzieren sich im Falle einer Mischung nach Nr. 1 für das jeweilige Endprodukt um ein Drittel, soweit nicht ausschließlich eine Zugabe von Magnesiumdüngern erfolgt.

4 Für Kalkdünger gelten die Mindestgehalte nach Spalte 2 und, vorbehaltlich der besonderen Bestimmungen in Spalte 6, die angegebenen Gehalte an CaO oder CaCO3 auch dann als erreicht, wenn das Düngemittel anstelle eines Teiles CaO einen Teil MgO und anstelle eines Teiles CaCO3 einen Teil MgCO3 enthält.


| Typenbezeichnung | Mindestgehalte | Typbestimmende
Bestandteile;
Nährstoffformen und
Nährstofflöslichkeiten | Angaben zur
Nährstoffbewertung;
weitere Erfordernisse | Wesentliche Zusammensetzung;
Art der Herstellung | Besondere Bestimmungen, Hinweise

| 1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6

vorherige Änderung nächste Änderung

1.4.1 | Kohlensaurer Kalk | 75 % CaCO3 | Calciumcarbonat | Kalk bewertet als CaCO3;
Siebdurchgang:
97 % bei 3,15 mm,
70 % bei 1,0 mm
Reaktivität, bewertet nach
Umsetzung in verdünnter
Salzsäure, mindestens 30 %,
ab einem Gehalt von
25 % MgCO3 mindestens
10 %
Toleranzen:
CaCO3 4 %-Punkte | Calciumcarbonat, daneben
auch Magnesiumcarbonat;
aus Kreide, Kalkstein, Dolomit
natürlicher Lagerstätten; auch
als Mischung
oder
aus Meeralgen;
auch Zugabe von
a) Magnesiumcarbonat
b) Azotobakter auf Torf, wenn
1.000 wirksame Azoto-
bakterzellen je Gramm
Endprodukt erreicht werden
c) Brennraumasche von
unbehandelten Pflanzen
nach Anlage 2 Tabelle 7
Zeile 7.3.16 | Das Düngemittel darf als 'Kohlensaurer
Magnesiumkalk' bezeichnet sein, wenn der
Gehalt an MgCO3 und MgO mehr als 15 %
beträgt.
Das Düngemittel darf mit dem Hinweis 'leicht
umsetzbar' gekennzeichnet sein, wenn die
Reaktivität mindestens 80 % beträgt.
Bei der Herstellung aus Meeralgen:
- Mindestgehalt nach Spalte 2: 65 % CaCO3,
- keine Mischung mit anderen kohlensauren
Kalken,
- das Düngemittel muss als 'Kohlensaurer
Kalk aus Meeralgen' bezeichnet sein.
Bei der Herstellung aus jungem Muschelkalk
(gering verfestigte holozäne Kalke):

- Mindestgehalt nach Spalte 2: 60 % CaCO3,
- keine Mischung mit anderen kohlensauren
Kalken,
- das Düngemittel muss als 'Kohlensaurer
Kalk aus jungem Muschelkalk' bezeichnet
sein.



1.4.1 | Kohlensaurer Kalk | 75 % CaCO3 | Calciumcarbonat | Kalk bewertet als CaCO3;
Siebdurchgang:
97 % bei 3,15 mm,
70 % bei 1,0 mm
Reaktivität, bewertet nach
Umsetzung in verdünnter
Salzsäure, mindestens 30 %,
ab einem Gehalt von
25 % MgCO3 mindestens
10 %
Toleranzen:
CaCO3 4 %-Punkte | Calciumcarbonat, daneben
auch Magnesiumcarbonat;
aus Kreide, Kalkstein, Dolomit
natürlicher Lagerstätten; auch
als Mischung
oder
aus Meeralgen;
auch Zugabe von
a) Magnesiumcarbonat
b) Azotobakter auf Torf, wenn
1.000 wirksame Azoto-
bakterzellen je Gramm
Endprodukt erreicht werden
c) Brennraumasche von
unbehandelten Pflanzen
nach Anlage 2 Tabelle 7
Zeile 7.3.16 | Das Düngemittel darf als 'Kohlensaurer
Magnesiumkalk' bezeichnet sein, wenn der
Gehalt an MgCO3 und MgO mehr als 15 %
beträgt.
Das Düngemittel darf mit dem Hinweis 'leicht
umsetzbar' gekennzeichnet sein, wenn die
Reaktivität mindestens 80 % beträgt.
Bei der Herstellung aus Meeralgen:
- Mindestgehalt nach Spalte 2: 65 % CaCO3,
- keine Mischung mit anderen kohlensauren
Kalken,
- das Düngemittel muss als 'Kohlensaurer
Kalk aus Meeralgen' bezeichnet sein.
Bei Herstellung aus holozänen Kalken:
- Mindestgehalt nach Spalte 2: 60 % CaCO3,
- keine Mischung mit anderen kohlensauren
Kalken,
- das Düngemittel muss als 'Kohlensaurer
Kalk aus holozänem Kalk' bezeichnet
sein.

| | | | | | Bei der Zugabe von Azotobakter nach
Buchstabe b Spalte 5 darf das Düngemittel
zusätzlich als AZ-Kalk bezeichnet sein, wenn
es mindestens 1.000 wirksame Azotobakter-
zellen je g, bewertet nach ihrem Wachstum
auf Agarplatten, enthält.
Bei der Zugabe von Brennraumasche
nach Buchstabe c Spalte 5:
- maximal 30 % Brennraumasche und nur
von unbehandelten Pflanzenteilen,
- Mindestgehalt nach Spalte 2: 70 % CaCO3,
- das Düngemittel muss mit dem Hinweis
'Enthält basisch wirksame Pflanzenasche'
gekennzeichnet sein,
- keine Verwendung von Aschen aus der
letzten filternden Einheit im Rauchgasweg,
keine Kondensatfilterschlämme.

1.4.2 | Branntkalk | 65 % CaO | Calciumoxid | Kalk bewertet als CaO;
beim Inverkehrbringen dürfen
nicht mehr als 9 % CaO
als Carbonat vorliegen,
Siebdurchgang:
97 % bei 6,3 mm
Toleranzen:
CaO 4 %-Punkte | Calciumoxid, daneben auch
Magnesiumoxid;
aus Kalkstein, Dolomit oder
Kreide natürlicher Lagerstätten;
auch mischen untereinander
durch Brennen | Das Düngemittel darf als 'Branntkalk, körnig'
oder 'Magnesium-Branntkalk, körnig' bezeichnet
sein, wenn es zusätzlich folgenden Anforderungen
entspricht:
Siebdurchgang: bis zu 5 % bei 0,4 mm
Im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten
Anwendung Kennzeichnung mit dem Hinweis:
'Bei der Anwendung in der Forstwirtschaft die
hohe Wirkungsintensität beachten'.

1.4.3 | Mischkalk | 50 % CaO | Calciumoxid | Kalk bewertet als CaO;
höchstens 75 % des CaO
als Carbonat
Siebdurchgang:
97 % bei 4,0 mm
50 % bei 0,8 mm
Toleranzen:
CaO
Carbonatanteil <= 65 %
3 %-Punkte,
Carbonatanteil > 65 %
4 %-Punkte | Calciumcarbonat, -hydroxid
oder -oxid, daneben auch
Magnesiumcarbonat, -hydroxid
oder -oxid, aus Kalkstein,
Dolomit oder Kreide natürlicher
Lagerstätten;
durch Mischen oder Brennen,
auch teilweises Brennen,
auch Zugabe von Wasser zur
Staubbindung. | Bezeichnung nach Spalte 1 gilt auch für
recarbonatisierten Branntkalk.
Im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten
Anwendung Kennzeichnung mit dem Hinweis:
'Bei der Anwendung in der Forstwirtschaft die
hohe Wirkungsintensität beachten'.
Bei Zugabe von Wasser zur Staubbindung
im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten
Anwendung Kennzeichnung mit dem Hinweis:
'Bei längerer Lagerung verringerte Wirkungs-
geschwindigkeit durch Recarbonatisierung
möglich'.

1.4.4 | Hüttenkalk | 42 % CaO | Calciumoxid | Kalk bewertet als CaO;
Siebdurchgang
a) 97 % bei 1,0 mm
80 % bei 0,315 mm
oder
b) 97 % bei 3,15 mm
Toleranzen:
CaO 3 %-Punkte | Silikate von Calcium und
Magnesium;
aus Hochofenschlacke | Bei Siebdurchgang nach Spalte 4 Buchstabe b
muss das Düngemittel mit einem Hinweis auf eine
stark verlangsamte Wirkung gekennzeichnet sein.

1.4.5 | Konverterkalk | 40 % CaO | Calciumoxid | Kalk bewertet als CaO;
Siebdurchgang bei Herstellung
nach Spalte 5 Buchstabe
a) 97 % bei 1,0 mm
80 % bei 0,315 mm
b) 97 % bei 3,15 mm
40 % bei 0,315 mm.
Bei Siebdurchgang nach
Buchstabe b:
Löslichkeit von Calcium und
Magnesium, bewertet nach
Umsetzung in verdünnter
Salzsäure, mindestens 30 %
Toleranzen:
CaO 3 %-Punkte | Silikate und Oxide von
Calcium und Magnesium aus der
Herstellung unlegierter Stähle;
a) Vermahlen von
Konverterschlacke
b) Absieben zerfallener
Konverterschlacke und
Pfannenschlacke | Ausgangsstoffe und Art der Herstellung nach
Spalte 5 müssen angegeben sein.

1.4.6 | Kalkdünger aus
[Bezeichnung nach
Anlage 2 Tabelle 6.4
Spalte 1] | 30 % CaO
in der TM | Calciumoxid | Kalk bewertet als CaO,
Reaktivität:
Reaktivität, bewertet nach
Umsetzung in verdünnter
Salzsäure, mindestens 30 %,
ab einem Gehalt von
25 % MgCO3 mindestens 10 %
Toleranzen:
CaO
Carbonatanteil <= 40 %
2 %-Punkte,
Carbonatanteil > 40 %
3 %-Punkte | Oxide, Hydroxide, Silicate oder
Carbonate von Calcium und
Magnesium;
aus nur einem Stoff nach Anlage 2
Tabelle 6.4 | In der Typenbezeichnung ist der Klammeraus-
druck durch die Bezeichnung nach Anlage 2
Tabelle 6.4 Spalte 1 zu ersetzen.
Bei ausschließlicher Verwendung von Aschen
pflanzlicher Herkunft nach Anlage 2, Tabelle 7.3
Zeile 7.3.16 Mindestgehalt nach Spalte 2:
15 % CaO in der TM.
Keine Verwendung von Aschen aus der letzten
filternden Einheit im Rauchgasweg, keine
Kondensatfilterschlämme.
Kalke nach Anlage 2 Tabelle 6 Nr. 6.4.12 und
6.4.13 dürfen abweichend von den Vorgaben zur
Herstellung nach Spalte 5 auch mit Kalken nach
Tabelle 6 Nr. 6.4.2, 6.4.4 und 6.4.6 gemischt sein.


1.5 Vorgaben für Sekundärnährstoffdünger


| Typenbezeichnung | Mindestgehalte | Typbestimmende
Bestandteile;
Nährstoffformen und
Nährstofflöslichkeiten | Angaben zur
Nährstoffbewertung;
weitere Erfordernisse | Wesentliche Zusammensetzung;
Art der Herstellung | Besondere Bestimmungen, Hinweise

| 1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6

1.5.1 | Calciumchlorid | 15 % Ca | Calcium | Calcium bewertet als
wasserlösliches Ca
Toleranzen:
Ca 0,7 %-Punkt | Calciumchlorid |

1.5.2 | Calciumformiat | 27 % Ca | Calcium | Calcium bewertet als
wasserlösliches Ca
Toleranzen:
Ca 0,7 %-Punkt | Calciumformiat;
auch Suspendieren oder Lösen
in Wasser | Bei Suspendieren oder Lösen in Wasser:
- Bezeichnung nach Spalte 1:
'Calciumformiat-flüssig',
- Mindestgehalt nach Spalte 2: 12 % Ca.

1.5.3 | Magnesium-
carbonat | 70 % MgCO3 | Magnesiumcarbonat | Magnesium bewertet als
Magnesiumcarbonat;
Siebdurchgang:
97 % bei 0,2 mm
Toleranzen:
MgCO3 2 %-Punkte
Angabe der basisch wirksamen
Bestandteile in % CaCO3
Reaktivität: Reaktivität,
bewertet nach Umsetzung in
verdünnter Salzsäure,
mindestens 10 % | Magnesiumcarbonat;
mechanisches Aufbereiten
von Magnesit | Das Düngemittel darf auch als 'Magnesit'
bezeichnet sein.

1.5.4 | Magnesiumoxid | 70 % MgO | Magnesiumoxid | Magnesium bewertet als
Magnesiumoxid;
Siebdurchgang:
97 % bei 4,0 mm
Toleranzen:
MgO 0,9 %-Punkt | Magnesiumoxid
Brennen von Magnesit nur bei
einer Brenntemperatur
<= 1.800 °C |

1.5.5 | Magnesiumsilikat | 20 % MgO | Magnesiumoxid | Magnesium bewertet als
Gesamt-Magnesiumoxid;
Siebdurchgang:
97 % bei 0,2 mm
65 % bei 0,032 mm
Toleranzen:
MgO 0,9 %-Punkt | Magnesiumsilikate;
mechanisches Aufbereiten
magnesiumhaltiger Gesteine |

1.5.6 | Kieserit mit
Magnesium-
carbonat | 20 % MgO | Magnesiumoxid | Magnesium bewertet als
Magnesiumoxid; mindestens
60 % des angegebenen Ge-
haltes an MgO wasserlöslich
Siebdurchgang:
Magnesit: 97 % bei 0,2 mm
Dolomit: 97 % bei 3,15 mm
und 70 % bei 1 mm
Reaktivität: Reaktivität,
bewertet nach Umsetzung in
verdünnter Salzsäure,
mindestens 10 %
Toleranzen:
MgO 0,9 %-Punkt,
K2O 1 %-Punkt | Magnesiumsulfat-Monohydrat,
Magnesiumcarbonat;
Kieserit in Mischung mit Dolomit
und Magnesit,
auch unter Zugabe von Kalium-
sulfat | Bei Zugabe von Kaliumsulfat:
- Typenbezeichnung nach Spalte 1:
Kieserit mit Kali und Magnesiumcarbonat
- Mindestgehalte nach Spalte 2: 8 % MgO,
6 % K2O, insgesamt 20 %
- Weiterer typbestimmender Bestandteil nach
Spalte 3: wasserlösliches Kaliumoxid
- Weitere Erfordernisse nach Spalte 4:
Kalium bewertet als wasserlöslichen
K2O, Höchstgehalt an Chlorid
im zugegebenen Kaliumsulfat: 3 % Cl.

1.5.7 | Magnesiumdünger-
Suspension | 15 % MgO | Magnesiumoxid | Magnesium bewertet als
Magnesiumoxid
Toleranzen:
MgO 0,9 %-Punkt | Magnesiumoxid, -hydroxid
oder Magnesiumsalze;
Suspendieren in Wasser |

1.5.9 | Elementarer
Schwefel | fest:
80 % S
flüssig:
40 % S | Schwefel | Schwefel bewertet als S
Siebdurchgang:
97 % bei 0,1 mm
Toleranz:
S 0,5 %-Punkt | Schwefel aus Natur- oder
Industrieherkünften |

1.5.10 | Schwefel-
Magnesiumdünger | 6 % S
6 % MgO | Schwefel;
Magnesiumoxid | Schwefel bewertet als S;
Magnesium bewertet als
Magnesiumoxid;
Siebdurchgang:
97 % bei 2 mm
Toleranzen:
MgO 0,9 %-Punkt
Ca 0,7 %-Punkt
S 0,5 %-Punkt | Sulfate, Sulfite, Hydroxide,
Carbonate oder Oxide von
Calcium oder Magnesium aus
Natur- und Industrieherkünften |

1.5.11 | Schwefel-
Calciumdünger | 11 % S
25 % Ca | Schwefel;
Calcium | Schwefel bewertet als S,
Calcium bewertet als Ca;
Siebdurchgang:
97 % bei 1 mm,
80 % bei 0,315 mm
Toleranzen:
Ca 0,7 %-Punkt
S 0,5 %-Punkt | Sulfate, Sulfite, Hydroxide, Oxide
oder Carbonate von Calcium;
aus Sprühabsorptionsverfahren
bei der Monoverbrennung von
Steinkohle | Im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten
Anwendung Ergänzung der Kennzeichnung um
die Worte 'Bei der Bemessung der Düngung auf
den Schwefelbedarf achten'.


Abschnitt 2 Vorgaben für mineralische Mehrnährstoffdünger

Vorbemerkungen und Hinweise

1. Nährstoffe, Nährstoffformen und Nährstofflöslichkeiten sind entsprechend ihrer Angabe in der Kennzeichnung zu bewerten.

2. Nährstoffformen und Nährstofflöslichkeiten in den Spalten 3 und 4 beziehen sich auf die jeweiligen Nummern in den Zeilen der Anlage 2 Tabellen 3 und 4.


| Typenbezeichnung | Mindestgehalte | Typbestimmende
Bestandteile;
Nährstoffformen und
Nährstofflöslichkeiten | Angaben zur
Nährstoffbewertung;
weitere Erfordernisse | Wesentliche Zusammensetzung;
Art der Herstellung | Besondere Bestimmungen, Hinweise

| 1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6

2.1 | NP-Dünger | fest:
3 % N
5 % P2O5
als Lösung:
1 % N
1 % P2O5
insgesamt 3 % | Stickstoff in den
Stickstoffformen:
fest:
3.1 bis 3.10
als Lösung:
3.1 bis 3.4 und 3.7
Phosphat in den
Phosphatlöslichkeiten:
fest:
4.2.1 bis 4.2.3
als Lösung:
4.2.1 | Für die Stickstoffformen 3.2
bis 3.10 müssen Gehalte
angegeben sein, wenn sie
mindestens 1 % betragen;
für Phosphat Gehaltsangaben
und weitere Erfordernisse nach
Anlage 2 Tabelle 5 | Auf chemischem Wege, durch
Mischen (fest) oder Lösen
(Lösung) gewonnenes Erzeugnis;
auch Zugabe von Kohlensaurem
Kalk aus Meeralgen
auch Umhüllung | Bei Zugabe von Kohlensaurem Kalk aus
Meeralgen:
- Mindestgehalt nach Spalte 2: 10 % CaCO3;
- Spalte 3: Calciumcarbonat;
- Spalte 4: Kalk bewertet als CaCO3;
- Kennzeichnung gemäß Anlage 2
Tabelle 10.1.8.

2.2 | NK-Dünger | fest:
3 % N
5 % K2O
als Lösung:
1 % N
1 % K2O
insgesamt 3 % | Stickstoff in den
Stickstoffformen:
fest:
3.1 bis 3.10
Lösung:
3.1 bis 3.4 und 3.7
wasserlösliches
Kaliumoxid | Für die Stickstoffformen 3.2
bis 3.10 müssen Gehalte
angegeben sein, wenn sie
mindestens 1 % betragen. | Auf chemischem Wege, durch
Mischen (fest) oder Lösen
(Lösung) gewonnenes Erzeugnis;
auch Zugabe von Kohlensaurem
Kalk aus Meeralgen
auch Umhüllung | Beim Mischen von Kaliumnitrat mit Salpetersäure
darf das Düngemittel nur in geschlossenen
Behältern in den Verkehr gebracht werden.
Bei Zugabe von Kohlensaurem Kalk aus
Meeralgen:
- Mindestgehalt nach Spalte 2: 10 % CaCO3;
- Spalte 3: Calciumcarbonat;
- Spalte 4: Kalk bewertet als CaCO3;
- Kennzeichnung gemäß Anlage 2
Tabelle 10.1.8.

2.3 | PK-Dünger | fest:
5 % P2O5
5 % K2O
als Suspension:
5 % P2O5
5 % K2O
als Lösung:
1 % P2O5
1 % K2O
insgesamt 3 % | Phosphat in den
Phosphatlöslichkeiten
4.2.1 bis 4.2.11
wasserlösliches
Kaliumoxid | Für Phosphat Gehaltsangaben
und weitere Erfordernisse nach
Anlage 2 Tabelle 5 | Auf chemischem Wege, durch
Mischen (fest), Lösen (Lösung)
oder Suspendieren (Suspension)
gewonnenes Erzeugnis;
auch unter ausschließlicher
Verwendung von Aschen nach
Anlage 2 Tabelle 7.3 Zeile 7.3.16
auch Umhüllung | Bei Verwendung von Aschen
- Mindestgehalt nach Spalte 2 für
festen Dünger:
2 % P2O5
3 % K2O,
- bei trockenem Material Granulierung,
- keine Verwendung von Aschen aus der
letzten filternden Einheit im Rauchgasweg,
keine Kondensatfilterschlämme.

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2.4 | NPK-Dünger | fest:
3 % N
5 % P2O5
5 % K2O
auf Träger-
material:
1 % N
1 % P2O5
1 % K2O
insgesamt 4 %
als Lösung:
1 % N
1 % P2O5
1 % K2O
insgesamt
4 % | Stickstoff in den
Stickstoffformen:
fest: 3.1 bis 3.10
als Lösung: 3.1 bis 3.4, 3.7
als Suspension: 3.1 bis 3.4
Phosphat in den
Phosphatlöslichkeiten:
fest: 4.2.1 bis 4.2.7, 4.2.11
als Lösung: 4.1
als Suspension: 4.1, 4.5,
4.8

wasserlösliches
Kaliumoxid | Bei den Stickstoffformen 3.2
bis 3.10 müssen Gehalte
angegeben sein, wenn sie
mindestens 1 % betragen.
Für Phosphat:
Gehaltsangaben und weitere
Erfordernisse nach Anlage 2
Tabelle 5 | Auf chemischem Wege oder durch
Mischen (fest), Lösen (Lösung)
oder Suspendieren (Suspension)
gewonnenes Erzeugnis;
fest:
auch Lösen von Düngesalzen in
Wasser und Einschließen in
Kapseln
auch unter Verwendung von
Aschen nach Anlage 2
Tabelle 7.3 Zeile 7.3.16
auch Umhüllung
auch Auftragen auf folgendes
Trägermaterial:
- Ionenaustauscher auf der
Basis von Styrol-Divinyl=
benzol-Copolymer | Bei Einschließen in Kapseln ist das Düngemittel
als 'verkapselt' zu bezeichnen.
Bei Verwendung von Ionenaustauschern ist die
Kennzeichnung wie folgt zu ergänzen:
'Das Düngemittel ist nur in Systemen zu
verwenden, die eine getrennte Entsorgung des
gebrauchten Trägermaterials ermöglichen'.
Bei Verwendung von Aschen nach Spalte 5:
- Mindestgehalt nach Spalte 2 für festen
Dünger:
2 % P2O5,
3 % K2O,
- bei trockenem Material Granulierung,
- keine Verwendung von Aschen aus der letzten
filternden Einheit im Rauchgasweg, keine
Kondensatfilterschlämme.



2.4 | NPK-Dünger | fest:
3 % N
5 % P2O5
5 % K2O
auf Träger-
material:
1 % N
1 % P2O5
1 % K2O
insgesamt 4 %
als Lösung:
1 % N
1 % P2O5
1 % K2O
insgesamt
4 % | Stickstoff in den
Stickstoffformen:
fest: 3.1 bis 3.10
als Lösung: 3.1 bis 3.4, 3.7
als Suspension: 3.1 bis 3.4
Phosphat in den
Phosphatlöslichkeiten:
fest: 4.2.1 bis 4.2.7, 4.2.11
als Lösung: 4.2.1
als Suspension: 4.2.1, 4.2.5, 4.2.8
wasserlösliches
Kaliumoxid | Bei den Stickstoffformen 3.2
bis 3.10 müssen Gehalte
angegeben sein, wenn sie
mindestens 1 % betragen.
Für Phosphat:
Gehaltsangaben und weitere
Erfordernisse nach Anlage 2
Tabelle 5 | Auf chemischem Wege oder durch
Mischen (fest), Lösen (Lösung)
oder Suspendieren (Suspension)
gewonnenes Erzeugnis;
fest:
auch Lösen von Düngesalzen in
Wasser und Einschließen in
Kapseln
auch unter Verwendung von
Aschen nach Anlage 2
Tabelle 7.3 Zeile 7.3.16
auch Umhüllung
auch Auftragen auf folgendes
Trägermaterial:
- Ionenaustauscher auf der
Basis von Styrol-Divinyl=
benzol-Copolymer | Bei Einschließen in Kapseln ist das Düngemittel
als 'verkapselt' zu bezeichnen.
Bei Verwendung von Ionenaustauschern ist die
Kennzeichnung wie folgt zu ergänzen:
'Das Düngemittel ist nur in Systemen zu
verwenden, die eine getrennte Entsorgung des
gebrauchten Trägermaterials ermöglichen'.
Bei Verwendung von Aschen nach Spalte 5:
- Mindestgehalt nach Spalte 2 für festen
Dünger:
2 % P2O5,
3 % K2O,
- bei trockenem Material Granulierung,
- keine Verwendung von Aschen aus der letzten
filternden Einheit im Rauchgasweg, keine
Kondensatfilterschlämme.

| | als Suspension:
3 % N
4 % P2O5
4 % K2O | | | auch Zugabe von Kohlensaurem
Kalk aus Meeralgen | Bei Zugabe von Kohlensaurem Kalk
aus Meeralgen:
- Mindestgehalt nach Spalte 2: 10 % CaCO3,
- Spalte 3: Calciumcarbonat,
- Spalte 4: Kalk bewertet als CaCO3,
- Kennzeichnung gemäß Anlage 2
Tabelle 10.1.8.


Abschnitt 3 Vorgaben für organische und organisch-mineralische Düngemittel

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| Typenbezeichnung | Mindestgehalte | Typbestimmende
Bestandteile;
Nährstoffformen und
Nährstofflöslichkeiten | Angaben zur
Nährstoffbewertung;
weitere Erfordernisse | Wesentliche Zusammensetzung;
Art der Herstellung | Besondere Bestimmungen, Hinweise




| Typenbezeichnung | Mindestgehalte
(bezogen auf TM)
| Typbestimmende
Bestandteile;
Nährstoffformen und
Nährstofflöslichkeiten | Angaben zur
Nährstoffbewertung;
weitere Erfordernisse | Wesentliche Zusammensetzung;
Art der Herstellung | Besondere Bestimmungen, Hinweise

| 1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6

3.1 | Organischer N-,
P-, K-, NP-,
NK-, PK- oder
NPK-Dünger | Einnährstoff-
dünger nach
Spalte 1:
3 % für den
Nährstoff
Zweinährstoff-
und Dreinähr-
stoffdünger
nach Spalte 1:
1 % N
0,3 % P2O5
oder
0,5 % K2O | Gesamtstickstoff
Gesamtphosphat
Gesamtkaliumoxid | Stickstoff bewertet als
Gesamtstickstoff
Phosphat bewertet als
Gesamt-P2O5
Kali bewertet als Gesamt-K2O
Toleranzen:
50 % des in % angegebenen
Gehaltes, jedoch nicht mehr als
1 %-Punkt, bei ausschließlicher
Verwendung von Vinasse für
K2O 3 %-Punkte,
für die organische Substanz
50 % des in % angegebenen
Gehaltes, jedoch nicht mehr als
5 %-Punkte | Stoffe nach Anlage 2 Tabelle 7.1,
7.2 sowie organische Stoffe nach
Anlage 2 Tabelle 7.4.;
auch in flüssiger Form | Die Typenbezeichnung des Düngemittels ist nach
den enthaltenen Nährstoffen nach Spalte 1 zu
wählen.

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3.2 | Organisch-
Mineralischer N-,
P-, K-, NP-, NK-,
PK- oder
NPK-Dünger | Einnährstoff-
dünger nach
Spalte 1:
3 % für den
Nährstoff
Zweinährstoff-
und Dreinähr-
stoffdünger
nach Spalte 1:
1,5 % N
0,5 % P2O5
oder
1,0 % K2O | Gesamtstickstoff
Gesamtphosphat
Gesamtkaliumoxid | Stickstoff bewertet als
Gesamtstickstoff
Phosphat bewertet als
Gesamt-P2O5
Kali bewertet als Gesamt-K2O
Mindestgehalt an organischer
Substanz: 10 %
Toleranzen:
50 % des in % angegebenen
Gehaltes, jedoch nicht mehr als
1 %-Punkt,
für die organische Substanz
50 %, jedoch nicht mehr als
5 %-Punkte | Stoffe nach Anlage 2 Tabelle 7;
auch in flüssiger Form | Die Typenbezeichnung des Düngemittels ist nach
den enthaltenen Nährstoffen nach Spalte 2 zu
wählen.
Bei Verwendung mineralischer Düngemittel
Mindestgehalt nach Spalte 2:
- 3 % N,
- 3 % P2O5,
- 3 % K2O.



3.2 | Organisch-
Mineralischer N-,
P-, K-, NP-, NK-,
PK- oder
NPK-Dünger | Einnährstoff-
dünger nach
Spalte 1:
3 % für den
Nährstoff
Zweinährstoff-
und Dreinähr-
stoffdünger
nach Spalte 1:
1,5 % N
0,5 % P2O5
oder
1,0 % K2O | Gesamtstickstoff
Gesamtphosphat
Gesamtkaliumoxid | Stickstoff bewertet als
Gesamtstickstoff
Phosphat bewertet als
Gesamt-P2O5
Kali bewertet als Gesamt-K2O
Mindestgehalt an organischer
Substanz: 10 % bezogen auf TM
Toleranzen:
50 % des in % angegebenen
Gehaltes, jedoch nicht mehr als
1 %-Punkt,
für die organische Substanz
50 %, jedoch nicht mehr als
5 %-Punkte | Stoffe nach Anlage 2 Tabelle 7;
auch in flüssiger Form | Die Typenbezeichnung des Düngemittels ist nach
den enthaltenen Nährstoffen nach Spalte 2 zu
wählen.
Bei Verwendung mineralischer Düngemittel
Mindestgehalt nach Spalte 2:
- 3 % N,
- 3 % P2O5 oder
- 3 % K2O.


Abschnitt 4 Vorgaben für Düngemittel mit Spurennährstoffen sowie Spurennährstoffdünger

Vorbemerkungen und Hinweise

1. Im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung muss auf Beschränkungen für den geeigneten Anwendungsbereich (z. B. Ackerbau, Grünland, Forstwirtschaft, Gartenbau) und die geeignete Applikationsform (z. B. Blattdüngung) hingewiesen sein.

2. Die Düngemittel nach Abschnitt 4.2 dürfen nur in geschlossenen Packungen gewerbsmäßig in den Verkehr gebracht werden.

4.1 Vorgaben für Düngemittel der Abschnitte 1, 2, 3 oder 5 mit zusätzlich den Typ bestimmenden Spurennährstoffen


| Typenbezeichnung | Ergänzung der
Mindestgehalte
(bezogen auf TM) | Zusätzliche
typbestimmende
Bestandteile;
Nährstoffformen und
Nährstofflöslichkeiten | Angaben zur
Nährstoffbewertung;
weitere Erfordernisse | Wesentliche Zusammensetzung;
Art der Herstellung | Besondere Bestimmungen, Hinweise

| 1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6

4.1.1 | Typenbezeichnung
für Düngemittel
nach Abschnitt 1, 2, | 0,02 % B
0,004 % Co
0,02 % Cu | Bor, Kobalt, Kupfer, Eisen,
Mangan, Molybdän oder
Zink | Spurennährstoffe bewertet
als Gesamtgehalt und
wasserlöslicher Gehalt | Mineralische Ein- und Mehrnähr-
stoffdünger der Abschnitte 1, 2
oder 5 sowie Düngemittel nach | Das Düngemittel muss mindestens einen der
in Spalte 3 genannten Spurennährstoffe
enthalten.

vorherige Änderung nächste Änderung

| 3 oder 5, ergänzt
durch die Angabe
'mit Spurennähr-
stoff'
oder
durch die Angabe
'mit' sowie durch
den Namen der
Spurennährstoffe
oder ihr chemi-
sches Symbol in
der Reihenfolge der
Spalte 2 | 0,04 % Fe
0,02 % Mn
0,002 % Mo
oder
0,02 % Zn | | Toleranzen für jeden
Spurennährstoff:
- 50 % des in % ange-
gebenen Gehaltes, jedoch
nicht mehr als 0,4 %-Punkt
- bei einem Gehalt an
Gesamteisen > 10 % für
Eisen 2 %-Punkte. | Abschnitt 3;
auch Zugeben von Spurennähr-
stoffen nach Abschnitt 4.2 | Bei Inverkehrbringen für eine Anwendung in
der Landwirtschaft außer Gartenbau Mindest-
gehalte nach Spalte 2:
- 1,0 % Fe
- 0,2 % Mn
Höchstgehalte für Kupfer 0,07 % und Zink
0,5 %,
davon ausgenommen ist eine gezielte
Zugabe
von
- nach Abschnitt 4.2 zugelassenen
Spurennährstoffdüngern
- nach Abschnitt E1 der EG-VO 2003/2003
zugelassenen Spurennährstoffdüngern.
Höchstgehalt für Kupfer 0,2 % für Holz-
Brennraumaschen
bei Rückführung
auf forstliche Flächen.



| 3 oder 5, ergänzt
durch die Angabe
'mit Spurennähr-
stoff'
oder
durch die Angabe
'mit' sowie durch
den Namen der
Spurennährstoffe
oder ihr chemi-
sches Symbol in
der Reihenfolge der
Spalte 2 | 0,04 % Fe
0,02 % Mn
0,002 % Mo
oder
0,02 % Zn | | Toleranzen für jeden
Spurennährstoff:
- 50 % des in % ange-
gebenen Gehaltes, jedoch
nicht mehr als 0,4 %-Punkt
- bei einem Gehalt an
Gesamteisen > 10 % für
Eisen 2 %-Punkte. | Abschnitt 3;
auch Zugeben von Spurennähr-
stoffen nach Abschnitt 4.2 | Bei Inverkehrbringen für eine Anwendung in
der Landwirtschaft außer Gartenbau Mindest-
gehalte nach Spalte 2:
- 1,0 % bezogen auf TM Fe
- 0,2 % bezogen auf TM Mn
Höchstgehalte für Kupfer 0,07 % bezogen auf TM
und
Zink 0,5 % bezogen auf TM, davon ausgenommen
ist
eine gezielte Zugabe von
- nach Abschnitt 4.2 zugelassenen
Spurennährstoffdüngern
- nach Abschnitt E1 der EG-VO 2003/2003
zugelassenen Spurennährstoffdüngern.
Höchstgehalt für Kupfer 0,2 % bezogen auf TM für
Holz-Brennraumaschen
bei Rückführung
auf forstliche Flächen.


4.2 Vorgaben für Düngemittel, die als typbestimmende Bestandteile nur Spurennährstoffe enthalten


| Typenbezeichnung | Mindestgehalte | Typbestimmende
Bestandteile;
Nährstoffformen und
Nährstofflöslichkeiten | Angaben zur
Nährstoffbewertung;
weitere Erfordernisse | Wesentliche Zusammensetzung;
Art der Herstellung | Besondere Bestimmungen, Hinweise

| 1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6

4.2.1 | Kupferhydroxid-
Suspension | 22 % Cu | Kupfer | Kupfer bewertet als Gesamt-
kupfer;
Siebdurchgang:
100 % <
0,005 mm
Toleranzen:
Cu 0,4 %-Punkt | Suspendieren von Kupferhydroxid |

4.2.2 | Eisensalz | 8 % Fe | wasserlösliches Eisen | Eisen bewertet als
wasserlösliches Eisen
Toleranzen:
Fe 0,4 %-Punkt | Eisen(II) Salz, Gesteinsmehl oder
Dolomit;
Mischen von Eisen(II)-Salz mit
Gesteinsmehl oder Dolomit | Das Anion des Mineralsalzes muss angegeben
sein.

4.2.3 | Spurennährstoff-
Mischdünger | 0,2 % B
1 % Fe
0,5 % Cu
1 % Mn
0,01 % Mo
oder
0,5 % Zn | Bor,
Eisen,
Kupfer,
Mangan,
Molybdän
oder
Zink | Spurennährstoffe bewertet
als Gesamtgehalt;
Siebdurchgang:
98 % bei 1,0 mm,
70 % bei 0,16 mm;
bei Granulierung:
Siebdurchgang des Granulats:
98 % bei 2,8 mm,
70 % bei 1,6 mm
Toleranzen:
20 % für den in % angegebe-
nen Gehalt für jedes Element,
jedoch nicht mehr als jeweils
0,4 %-Punkte | Bor- und metallhaltige Stoffe,
auch in Chelatform, in wasser-
und nicht wasserlöslicher Form | Das Düngemittel muss mindestens zwei der in
Spalte 3 genannten Spurennährstoffe enthalten.
Die Art des Ausgangsmaterials muss angegeben
sein.


Abschnitt 5 Vorgaben für Düngemittel zur Düngung von Rasen und Zierpflanzen

Vorbemerkungen

Entspricht ein Düngemittel einem Düngemitteltyp nach Abschnitt 1 bis 4, darf es nicht als Düngemittel nach diesem Abschnitt gekennzeichnet werden.


| Typenbezeichnung | Mindestgehalte | Typbestimmende
Bestandteile;
Nährstoffformen und
Nährstofflöslichkeiten | Angaben zur
Nährstoffbewertung;
weitere Erfordernisse | Wesentliche Zusammensetzung;
Art der Herstellung | Besondere Bestimmungen, Hinweise

| 1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6

5.1 | N-, P-, K-, NP-,
NK-, PK- oder
NPK-Dünger | 1 % N,
1 % P2O5
oder
1 % K2O | Stickstoff in den
Stickstoffformen 3.1
bis 3.10
Phosphat in den
Phosphatlöslichkeiten
4.2.1 bis 4.2.11
wasserlösliches
Kaliumoxid | Bei den Stickstoffformen 3.2
bis 3.10 müssen Gehalte
angegeben sein, wenn sie
mindestens 1 % betragen,
für Phosphat Gehaltsangaben
und weitere Erfordernisse nach
Anlage 2 Tabelle 5;
Höchstgehalt an
Biuret:
Gehalt an
Carbamidstickstoff x 0,026
Toleranzen:
Gehalte < 1 %:
für jeden Nährstoff nach Spalte
2: 25 % des in % angegebenen
Gehaltes,
Gehalte > 1 bis 5 %:
für jeden Nährstoff nach Spalte
2: 0,25 %-Punkte,
Gehalte > 5 %:
für jeden Nährstoff nach Spalte
2: 5 % des in % angegebenen
Gehaltes. | Auf chemischem oder
physikalischem Wege gewonne-
nes Erzeugnis aus aufbereiteten
Stoffen nach Anlage 2 Tabelle 7
auch umhüllt oder auf
Trägermaterial
auch in flüssiger Form | Für die Bezeichnung des Düngemittels nach
Spalte 1 ist die den enthaltenen Nährstoffen
entsprechende Typenbezeichnung zu wählen.
Die Typenbezeichnung ist gegebenenfalls um
das Wort 'auf' und um die Angabe verwendeter
Trägermaterialien zu ergänzen.
Das Düngemittel muss mit dem Hinweis
'Anwendungsvorgabe:
Nur zur Düngung von Rasen'
oder
'Anwendungsvorgabe:
Nur zur Düngung von Zierpflanzen'
gekennzeichnet sein.



Anlage 2 (zu § 1 Nr. 11, § 3 Abs. 1, 2, § 4 Abs. 1, 2, § 6 Abs. 1, 2, 5, 6, 7, § 7 Abs. 2, 4, § 9 Abs. 2) Tabellen


Vorbemerkungen und Hinweise zu Anlage 2

1. Für Kultursubstrate aus mineralischen Bestandteilen, die im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung für eine ausschließliche Verwendung als Dachsubstrate oder als Substrate für die Innenraumbegrünung gekennzeichnet sind, genügt für die Angabe von Gehalten nach Nr. 1.2.1 bis 1.3.4, ausgenommen Nr. 1.3.3, die Angabe einer Obergrenze.

2. Angaben zur 'Verordnung (EG) Nr. 1774/2002' beziehen sich auf die Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 (ABl. EG Nr. L 273 S. 1) mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte in der jeweils geltenden Fassung ('Hygieneverordnung').

Tabelle 1 Kennzeichnungsschwellen und Grenzwerte für...


| Nebenbestandteil | Kennzeichnung
ab... % TM
(oder andere
angegebene
Einheit) | Toleranz | Einschränkungen/Ergänzungen
der Kennzeichnung/Hinweise

| 1 | 2 | 3 | 4

1.1... nicht den Düngemitteltyp bestimmende Nährstoffe in Düngemitteln außer Wirtschaftsdüngern

1.1.1 | Stickstoff (N) | 1,5 % | 25 %, 1 %-Punkt |

1.1.2 | Phosphat (P2O5) | 0,5 % | 25 %, 1 %-Punkt |

1.1.3 | Kalium (K2O) | 0,75 % | 25 %, 1 %-Punkt |

1.1.4 | Schwefel (S) | 0,3 % | 50 %, 1,5 %-Punkte | Für Düngemittel der Abschnitte 1 und 2
Kennzeichnung nach Spalte 2 ab 1,5 %.

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1.1.5 | Gesamtmagnesium (Mg) | 0,3 % | 50 %, 1,5 %-Punkte | Für Düngemittel der Abschnitte 1 und 2
Kennzeichnung nach Spalte 2 ab 1,7 %.



1.1.5 | Magnesium (MgO) | 0,3 % | 50 %, 1,5 %-Punkte | Magnesium bewertet als Magnesium-
oxid (MgO)
Für
Düngemittel der Abschnitte 1 und 2
Kennzeichnung ab 1,7 % MgO

1.1.6 | Magnesiumoxid (MgO) | 5 % | 50 %, 2,5 %-Punkte | Für Düngemittel des Abschnittes 1.4.

1.1.7 | Magnesiumcarbonat (MgCO3) | 5 % | 50 %, 2,5 %-Punkte | Für Düngemittel des Abschnittes 1.4.

1.1.8 | Natrium (Na) | 0,2 % | 50 %, 1,5 %-Punkte | Für Düngemittel der Abschnitte 1 und 2
Kennzeichnung nach Spalte 2 ab 1,5 %.

1.1.9 | wasserlösliches Calcium (Ca) | 5,7 % | 0,7 %-Punkt | Für flüssige Düngemittel.

1.2... Nährstoffe in Wirtschaftsdüngern, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln

1.2.1 | Stickstoff (N) | 0,1 % | 50 %, 1 %-Punkt | Für Bodenhilfsstoffe, Pflanzenhilfsmittel

1.2.3 | Phosphat (P2O5) | 0,1 % | 50 %, 1 %-Punkt | Für Bodenhilfsstoffe, Pflanzenhilfsmittel

1.2.5 | Kalium (K2O) | 0,1 % | 50 %, 1 %-Punkt | Für Bodenhilfsstoffe, Pflanzenhilfsmittel

1.2.7 | Magnesium (Mg) | 0,1 % | 50 %, 1 %-Punkt | Für Bodenhilfsstoffe, Pflanzenhilfsmittel

1.2.9 | Schwefel (S) | 0,1 % | 50 %, 1 %-Punkt | Für Bodenhilfsstoffe, Pflanzenhilfsmittel

1.2.2 | Stickstoff (N) | 0,1 % | 50 %, 1 %-Punkt | Für Kultursubstrate
Für Kultursubstrate mit besonderer Zweck-
bestimmung wie für Dachsubstrate gilt eine
Deklarationspflicht ab 0,005 %.

1.2.4 | Phosphat (P2O5) | 0,1 % | 50 %, 1 %-Punkt | Für Kultursubstrate
Für Kultursubstrate mit besonderer Zweck-
bestimmung wie für Dachsubstrate gilt eine
Deklarationspflicht ab 0,005 %.

1.2.6 | Kalium (K2O) | 0,1 % | 50 %, 1 %-Punkt | Für Kultursubstrate.
Für Kultursubstrate mit besonderer Zweck-
bestimmung wie für Dachsubstrate gilt eine
Deklarationspflicht ab 0,005 %.

1.2.8 | Magnesium (Mg) | 0,1 % | 50 %, 1 %-Punkt | Für Kultursubstrate.
Für Kultursubstrate mit besonderer Zweck-
bestimmung wie für Dachsubstrate gilt eine
Deklarationspflicht ab 0,005 %.

1.2.10 | Schwefel (S) | 0,1 % | 50 %, 1 %-Punkt | Für Kultursubstrate.
Für Kultursubstrate mit besonderer Zweck-
bestimmung wie für Dachsubstrate gilt eine
Deklarationspflicht ab 0,005 %.

1.2.11 | Bor | 0,01 % | 20 %, 0,4 %-Punkt | Für Wirtschaftsdünger, Bodenhilfsstoffe,
Kultursubstrate, Pflanzenhilfsmittel.
Im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten
Anwendung zusätzliche Kennzeichnung mit
den Worten 'Vorsicht bei borempfindlichen
Kulturen'.

1.2.12 | Kupfer | 0,05 % | 20 %, 0,4 %-Punkt | Für Wirtschaftsdünger, Bodenhilfsstoffe,
Kultursubstrate, Pflanzenhilfsmittel.

1.2.13 | Zink | 0,1 % | 20 %, 0,4 %-Punkt | Für Wirtschaftsdünger, Bodenhilfsstoffe,
Kultursubstrate, Pflanzenhilfsmittel.

1.2.14 | Kobalt | 0,004 % | 20 %, 0,4 %-Punkt | Für Wirtschaftsdünger, Bodenhilfsstoffe,
Kultursubstrate, Pflanzenhilfsmittel.

1.3... weitere Nebenbestandteile, außer Stoffe nach Tabelle 1.4

vorherige Änderung nächste Änderung

1.3.1 | Basisch wirksame
Bestandteile (als CaO)
| 5 % | 50 %, 2,5 %-Punkte | Für Düngemittel, außer Wirtschaftsdüngern.

1.3.2 | Basisch wirksame
Bestandteile (als CaO) | 5 % | 50 %, 2,5 %-Punkte | Für Wirtschaftsdünger, Bodenhilfsstoffe,
Pflanzenhilfsmittel.
Für als Dachsubstrate gekennzeichnete
Kultursubstrate nur Angabe einer Obergrenze
für die basisch wirksamen Bestandteile.
Die Bezeichnung Neutralisationswert darf
zusätzlich in Klammer angefügt sein.



1.3.1 | (gestrichen) | | |



1.3.2 | Basisch wirksame
Bestandteile (als CaO) | 5 % | 50 %, 2,5 %-Punkte | Für Düngemittel, Bodenhilfsstoffe und
Pflanzenhilfsmittel.
Für als Dachsubstrate gekennzeichnete
Kultursubstrate nur Angabe einer Obergrenze
für die basisch wirksamen Bestandteile.
Die Bezeichnung Neutralisationswert darf
zusätzlich in Klammer angefügt sein.

1.3.3 | Organische Substanz | 5 % | 50 %, 5 %-Punkte | Für Düngemittel, Bodenhilfsstoffe oder
Pflanzenhilfsmittel.
Für Kultursubstrate:
Kennzeichnung bei... % organischer
Substanz:
<= 5 % 'enthält wenig organische Substanz'
>= 80 % 'enthält viel organische Substanz'.

1.3.4 | Salzgehalt (in KCl/l) | 0,5 g/l | 50 %, 0,7 g/l | Für Kultursubstrate.

1.3.5 | Selen (Se) | 0,0005 % | 25 % | Für Düngemittel, Bodenhilfsstoffe,
Kultursubstrate oder Pflanzenhilfsmittel.

1.3.6 | Chlorid (Cl) | jeder Gehalt | 0,2 % | Für Düngemittel, außer Wirtschaftsdünger.
Angabe des Gehaltes fakultativ.
Die Angabe 'chloridarm' darf nur verwendet
sein, wenn der Chloridgehalt 2 % Cl nicht
überschreitet.

1.3.7 | pH-Wert | jeder Wert | 0,4 Einheiten | Für Kultursubstrate.



1.4... Schadstoffe

| Nebenbestandteil | Kennzeichnung
ab... mg/kg TM
oder andere
angegebene
Einheit | Toleranz in % des
gekennzeichneten
Wertes jeweils bis
zu | Grenzwert
mg/kg TM
oder andere
angegebene
Einheit | Einschränkungen/Ergänzungen
der Kennzeichnung/Hinweise

| 1 | 2 | 3 | 4 | 5

1.4.1 | Arsen (As) | 20 | 50 % | 40 |

1.4.2 | Blei (Pb) | 100 | 50 % | 150 |

1.4.3 | Cadmium (Cd)
Cadmium (Cd) für
Düngemittel ab
5 % P2O5 (FM) | 1,0
20 mg/kg P2O5 | 50 % | 1,5
50 mg/kg P2O5 |

1.4.4 | Chrom (ges.) | 300 | 50 % | - |

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1.4.5 | Chrom ( CrVI ) | 1,2 | 50 % | 2 | Brennraumaschen aus der
Verbrennung von naturbe-
lassenem Rohholz sind von
den Grenzwerten
nach Spalte 4
ausgenommen, wenn durch
deutliche Kennzeichnung auf
ihre ausschließliche Rückführung
auf
forstliche Standorte hinge-
wiesen
wird.



1.4.5 | Chrom ( CrVI ) | 1,2 | 50 % | 2 | Brennraumaschen aus der
Verbrennung von naturbe-
lassenem Rohholz sind vom
Grenzwert
nach Spalte 4
ausgenommen, wenn durch
deutliche Kennzeichnung auf
ihre ausschließliche
Rückführung auf
forstliche
Standorte hingewiesen
wird.

1.4.6 | Nickel (Ni) | 40 | 50 % | 80 | Bei Gesteinsmehlen kann der
Grenzwert nach Spalte 4 um
50 % überschritten werden.

1.4.7 | Quecksilber (Hg) | 0,5 | 50 % | 1,0 |

1.4.8 | Thallium (Tl) | 0,5 | 50 % | 1,0 |

1.4.9 | Perfluorierte Tenside
(PFT) | 0,05 | | 0,1 | Summe aus Perfluoroctansäure
(PFOA) und Perfluoroctansulfonat
(PFOS).


Tabelle 2 Nitrifikations- und Ureasehemmstoffe


| Stoff | Mindestanteil in %, bezogen auf
den Gesamtgehalt an Ammonium-,
Carbamid- und Cyanamidstickstoff | Sonstige Bestimmungen

| 1 | 2 | 3

2.1 Nitrifikationshemmstoffe

2.1.1 | Dicyandiamid | 10,0 |

2.1.2 | Gemisch aus Dicyandiamid und
Ammoniumthiosulfat | Dicyandiamid: 7,7
Ammoniumthiosulfat: 4,8 |

2.1.3 | Gemisch aus Dicyandiamid und
3-Methylpyrazol | 2,0 | Gemisch im Verhältnis 15: 1
Der Gehalt an Methylpyrazol im Dünger darf
0,5 % nicht übersteigen.

2.1.4 | Gemisch aus Dicyandiamid und
1 H-1,2,4-Triazol | 2,0 | Gemisch im Verhältnis 10: 1.

2.1.5 | 3,4-Dimethylpyrazolphosphat | 0,8 |

2.1.6 | Gemisch aus 1H-1,2,4-Triazol und
3-Methylpyrazol | 0,2 | Gemisch im Verhältnis 2: 1.

2.2 Ureasehemmstoffe

2.2.1 | N-(2-Nitrophenyl)phosphorsäure-
triamid (2-NPT) | Anteil, bezogen auf den
Carbamidstickstoff:
0,04 % bis 0,15 % |


Tabelle 3 Zulässige Stickstoffformen für mineralische Mehrnährstoffdünger


3.1 | Gesamtstickstoff

3.2 | Nitratstickstoff

3.3 | Ammoniumstickstoff

3.4 | Carbamidstickstoff

3.5 | Cyanamidstickstoff

3.6 | Crotonylidendiharnstoffstickstoff

3.7 | Formaldehydharnstoffstickstoff

3.8 | Isobutylidendiharnstoffstickstoff

3.9 | Dicyandiamidstickstoff

3.10 | Acetylendiharnstoffstickstoff


Tabelle 4 Zulässige Phosphatformen und Phosphatlöslichkeiten

Vorbemerkungen und Hinweise

Die letzte Stelle der Kennziffer in Tabelle 4.2 Spalte 1 entspricht der in der Düngemittelanalytik genutzten Nummer für die Phosphatlöslichkeiten.


4.1 Phosphatformen

4.1.1 | Phosphat (P2O5)

4.2 Phosphatlöslichkeiten

4.2.1 | wasserlösliches Phosphat

4.2.2 | neutral-ammoncitratlösliches Phosphat

4.2.3 | neutral-ammoncitratlösliches und wasserlösliches Phosphat

4.2.4 | ausschließlich mineralsäurelösliches Phosphat

4.2.5 | alkalisch-ammoncitratlösliches Phosphat (Petermann)

4.2.6 | in 2 %iger Zitronensäure lösliches Phosphat

4.2.7 | Gesamtphosphat, davon mindestens 75 % des angegebenen Gehalts an P2O5 in alkalischem Ammoncitrat (Joulie) löslich

4.2.8 | Gesamtphosphat, davon mindestens 55 % des angegebenen Gehalts an P2O5 in 2 %iger Ameisensäure löslich

4.2.9 | Gesamtphosphat, davon mindestens 45 % des angegebenen Gehalts an P2O5 in 2 %iger Ameisensäure löslich,
mindestens 20 % des angegebenen Gehalts an P2O5 wasserlösliches Phosphat

4.2.10 | in 2 %iger Zitronensäure und in alkalischem Ammoncitrat (Petermann) lösliches Phosphat

4.2.11 | Gesamtphosphat (Methode: mineralsäurelösliches Phosphat)


Tabelle 5 Gehaltsangaben und weitere Erfordernisse für den Phosphatbestandteil

Vorbemerkungen und Hinweise

Die letzte Stelle der für geforderte Löslichkeiten genutzten Kennziffer in den Spalten 3 und 4 entsprechen der in der Düngemittelanalytik genutzten Nummer für die Phosphatlöslichkeit


| Mineralische
Mehrnährstoffdünger mit | Der
Typenbezeichnung
müssen nachfolgende
Angaben angefügt
sein | Angabe
folgender
Löslichkeiten
(nach
Tabelle 4) | Mindest-
löslichkeit
(Masseprozent) | Nicht enthalten sein dürfen

| 1 | 2 | 3 | 4 | 5

5.1 | a) weniger als 2 % wasser-
löslichem P2O5 *) | | 4.2.2 | | Thomasphosphat,
Glühphosphat,
Aluminiumcalciumphosphat,
teilaufgeschlossenes
Rohphosphat,
Rohphosphat

b) 2 % und mehr wasser-
löslichem P2O5 *) | | 4.2.1; 4.2.3

5.2 | Rohphosphat mit
wasserlöslichem Anteil | 'mit Rohphosphat
mit wasserlöslichem
Anteil' | 4.2.9 | Löslichkeit 4.2.1:
2 % | andere Phosphatarten

5.3 | Thomasphosphat,
Konverterkalk mit Phosphat,
daneben Glühphosphat,
Monocalciumphosphat oder
Dicalciumphosphat | verwendete
Phosphatarten | 4.2.10 | | andere als in Spalte 1 genannte
Phosphatarten

5.4 | Dicalciumphosphat | 'mit Dicalcium-
phosphat' | 4.2.5 | | andere Phosphatarten

5.5 | Rohphosphat | 'mit Rohphosphat' | 4.2.1
4.2.3
4.2.4
4.2.11 | 2,5 %
5 %
2 %
- | Thomasphosphat,
Glühphosphat,
Aluminiumcalciumphosphat

5.6 | teilaufgeschlossenem
Rohphosphat | 'mit teilaufgeschlos-
senem Rohphosphat' | 4.2.1
4.2.3
4.2.4
4.2.11 | 2,5 %
5 %
2 %
- | Thomasphosphat,
Glühphosphat,
Aluminiumcalciumphosphat

5.7 | Phosphatdünger aus
[Angabe nach Tabelle 6.2] | 'mit Phosphatdüngern
aus [Stoff nach
Tabelle 6.2]' | 4.2.1
4.2.6
4.2.11 | |

5.8 | weicherdigem Rohphosphat | 'mit weicherdigem
Rohphosphat' | 4.2.8 | | andere Phosphatarten


---
*) Der Anteil an ausschließlich mineralsäurelöslichem P205 darf 2 % nicht überschreiten.
---

Tabelle 6 Besondere Ausgangsstoffe für bestimmte mineralische Düngemittel nach Anlage 1

Vorbemerkungen und Hinweise

Die nachfolgenden als Hauptbestandteil für bestimmte Düngemittel eingesetzten Ausgangsstoffe sind häufig Rückstände aus Produktionsprozessen, die nicht auf die Erzeugung dieser Ausgangsstoffe ausgerichtet sind. Für diese Stoffe gelten deshalb ggf.zusätzliche besondere Auflagen in den jeweiligen Vorbemerkungen oder in den Vorgaben für einzelne Düngemitteltypen der Anlage 1.


| Ausgangsstoff,
Stoffgruppe oder Herkunft | Einschränkung der
zulässigen Ausgangsstoffe | Ergänzende Vorgaben und Hinweise

| 1 | 2 | 3

6.1 Ammoniumsulfat-Lösung aus der [Bezeichnung nach Spalte 1] nach Anlage 1 Nr. 1.1.12

6.1.1 | Abluftreinigung | Abluftreinigung im Rahmen der Herstellung
und Verarbeitung von Lebens-, Genuss-
und Futtermitteln, Energieerzeugung und
Alkoholherstellung, von Ställen, Kläran-
lagen und Anlagen zur ausschließlichen
Behandlung von Bioabfällen |

6.1.2 | Abgasreinigung | aus Verbrennungsanlagen |

6.1.3 | aeroben oder anaeroben
Behandlung organischer Stoffe | Stoffe nach den Tabellen 7.1, 7.2 und 7.4 |

6.1.4 | Abwasserbehandlung | Stoffe aus der kommunalen und
betrieblichen Abwasserbehandlung |

6.1.5 | biotechnologischen
Behandlung von [Stoff nach
Tabelle 7.1 oder Tabelle 7.2] | Stoffe nach den Tabellen 7.1 und 7.2 |

6.1.6 | Herstellung von Blausäure | leicht freisetzbares Cyanid
max. 5 mg/kg TM |

6.1.7 | Verarbeitung von Zuckerrüben | |

6.1.8 | Herstellung von Caprolactam | |

6.1.9 | Verwertung von gebrauchten
Ammoniumsulfatlösungen | Regeneration NH4-beladener Zeolithe
bei der Aufbereitung gebrauchter
Ammoniumsulfatlösungen |

6.2 Phosphatdünger aus der [Bezeichnung nach Spalte 1] nach Anlage 1 Nr. 1.2.9

6.2.1 | Verkohlung von Knochen
tierischer Herkunft | Stoffe nach Tabelle 7.2 Nr. 7.2.1 |

6.2.2 | Verbrennung Stoffe
tierischer Herkunft | Aschen von Stoffen nach Tabelle 7.2.
Keine Verwendung von Aschen aus der
letzten filternden Einheit im Rauchgasweg,
keine Kondensatfilterschlämme. | In granulierter oder staubgebundener Form.
Siebdurchgang
- bei 0,1 mm max. 0,2 %,
- bei 0,05 mm max. 0,05 %,
- bei 0,01 mm max. 0,005 %.

6.2.3 | Verbrennung von
Klärschlämmen | Aschen von Klärschlämmen nach Tabelle
7.4 Nr. 7.4.3.
Keine Verwendung von Aschen aus der
letzten filternden Einheit im Rauchgasweg,
keine Kondensatfilterschlämme. | In granulierter oder staubgebundener Form
Siebdurchgang
- bei 0,1 mm max. 0,2 %,
- bei 0,05 mm max. 0,05 %,
- bei 0,01 mm max. 0,005 %.

6.2.4 | Phosphatfällung | Fällen mineralischer Phosphate mit
- Calciumchlorid,
- Kalkmilch,
- Magnesiumchlorid,
- Magnesiumoxid oder -hydroxid | Soweit nicht Düngemittel nach Anlage 1
Abschnitt 1.2 Nr. 1.2.1 oder Nr. 1.2.2.

6.3 Kaliumdünger aus der [Bezeichnung nach Spalte 1] nach Anlage 1 Nr. 1.3.4

6.3.1 | Verarbeitung von Vinasse | |

6.3.2 | Verarbeitung von
Ölen und Fetten | Öle und Fette pflanzlichen Ursprungs
aus der Biodieselproduktion
Öle und Fette tierischen Ursprungs
- aus der Lebensmittel- und
Futtermittelproduktion
- aus der Biodieselproduktion,
- aus der Verarbeitung von Wolle | Verseifung, Ver- oder Umesterung von
Ölen und Fetten.
Gehalt an Methanol bis zu 2 %.

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6.3.3 | Aufbereitung von Aschen | Brennraumaschen von naturbelassenen
pflanzlichen Ausgangsstoffen nach
Tabelle 7.1.
Keine Verwendung von Aschen aus der
letzten filternden Einheit im Rauchgasweg,
keine Kondensatfilterschlämme. | Keine Verwendung von Aschen aus der
letzten filternden Einheit im Rauchgasweg.
Keine Kondensatfilterschlämme.
Hinweis:
auch
Auslaugen von Aschen
(Kaliumcarbonat).



6.3.3 | Aufbereitung von Aschen | Brennraumaschen von naturbelassenen
pflanzlichen Ausgangsstoffen nach
Tabelle 7.1.
Keine Verwendung von Aschen aus der
letzten filternden Einheit im Rauchgasweg,
keine Kondensatfilterschlämme. | Auch Auslaugen von Aschen
(Kaliumcarbonat).

6.4 Kalkdünger aus der [Bezeichnung nach Spalte 1] nach Anlage 1 Nr. 1.4.6

6.4.1 | Gewinnung oder Verarbeitung
von Kalkstein oder Dolomit | | Siebdurchgang:
- 97 % bei 3,15 mm,
- 70 % bei 1,0 mm.

6.4.2 | Herstellung von
Stickstoffdüngern | Schwarzkalk aus der Herstellung von
Kalkstickstoff,
Umwandlungskalk aus dem Odda-
verfahren,
Kalk aus dem Strippen von Ammoniak
mit CaSO4 |

6.4.3 | Herstellung von Atemkalk | Rückstände aus der Herstellung des Kalkes | Keine Rückstände aus der Verwendung in
medizinischen Einrichtungen.

6.4.4 | Herstellung von Zucker | Aus der Verarbeitung von Zuckerrüben,
Aus der Verarbeitung von Milchzucker | Durch Zugabe von Kalk und Kohlendioxid
gefällter Niederschlag.
Bei der Verarbeitung von Zuckerrüben
darf die Düngemitteltypenbezeichnung
um Carbokalk ergänzt werden.

6.4.5 | Verwertung von
Eierschalen | | Siebdurchgang:
97 % bei 3,15 mm,
70 % bei 1,0 mm
Hinweis:
Material der Kategorie 3 nach der Verord-
nung (EG) Nr. 1774/2002.

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6.4.6 | Aufbereitung von Trink- und
Brauchwasser | Aus der Entcarbonatisierung und
Aufhärtung. | Siebdurchgang:
97 % bei 3,15 mm
70 % bei 1,0 mm
Fe2O3 <= 5 %,
MnO <= 5 %.
Keine Schlämme aus der Enteisenung und
der Entmanganung.



6.4.6 | Aufbereitung von Trink- und
Brauchwasser | Aus der Entcarbonatisierung und
Aufhärtung. | Siebdurchgang:
97 % bei 3,15 mm
70 % bei 1,0 mm
Fe2O3 <= 5 % bezogen auf TM,
MnO <= 5 % bezogen auf TM.
Keine Schlämme aus der Enteisenung und
der Entmanganung.

6.4.7 | Phosphatfällung in
Klarablaufwasser | Aus der Phosphatfällung mit Kalk in
kommunalen Kläranlagen. | Siebdurchgang:
97 % bei 1 mm

6.4.8 | Acetylenherstellung | | Keine Zugabe von Suspensionshilfsmitteln.

6.4.9 | Herstellung von Papier | Faserkalk aus der Aufbereitung von
Frischfasern aus der Weißpapierherstellung
einschließlich in diesem Prozess anfallen-
der Papierschlamm. | Im Rahmen der Hinweise zur sach-
gerechten Anwendung ist auf die
N-Immobilisierung hinzuweisen.
Ohne Zugabe von Fällungsmitteln,
ausgenommen Kalk.

6.4.10 | Verbrennung von Papier | Aschen aus der energetischen Nutzung
von Papierreststoffen aus der Papierher-
stellung.
Keine Verwendung von Aschen aus der
letzten filternden Einheit im Rauchgasweg,
keine Kondensatfilterschlämme. | Ohne Mischverbrennung mit Altpapieren
oder mit anderen Stoffen.

6.4.11 | Verbrennung pflanzlicher
Stoffe | Brennraumaschen von naturbelassenen
pflanzlichen Ausgangsstoffen nach
Tabelle 7.1.
Keine Verwendung von Aschen aus der
letzten filternden Einheit im Rauchgasweg,
keine Kondensatfilterschlämme. |

6.4.12 | Verbrennung von Braunkohle | Brikettier-Braunkohlenaschen aus aus-
schließlicher Verbrennung von Braunkohle.
Keine Verwendung von Aschen aus der
letzten filternden Einheit im Rauchgasweg,
keine Kondensatfilterschlämme. |

6.4.13 | Entschwefelung von Abgasen | Aus der Verbrennung von Steinkohle. | Durch Sprühabsorptionsverfahren (SAV)
durch Trockenadditivverfahren (TAV)
durch Verbrennung im Wirbelschicht-
verfahren.

6.4.14 | Herstellung von Siedesalz | Carbonatfällung aus der Natriumchlorid-
Sole, Rohsole oder Kavernensole. |

6.4.15 | Aufbereitung von Meeralgen | |

6.4.16 | anaeroben Aufbereitung
von organischen Stoffen
(Gärresten) | Aus der anaeroben Aufbereitung von
Stoffen nach den Tabellen 7.1, 7.2 und 7.4. |

6.4.17 | Gewinnung von Kohlendioxyd
aus natürlichen Wässern | Eisenoxidgehalt <= 5 % |

6.4.18 | Aufbereitung von Wiesen-
kalken, Mergel | Kalkhaltige natürliche Ablagerungen,
auch Kalkböden. | Mindestgehalt nach Spalte 2 für den Typ
nach Anlage 1 Nr. 1.4.6 [Kalkdünger aus...]:
15 % CaO/TM.

6.4.19 | Sulfatzellstoffherstellung | |

6.4.20 | Sodaherstellung | |

6.4.21 | Aufbereitung von Ziegelei-
kalken | | Ergänzung der Kennzeichnung:
'Keine Anwendung auf Grünland oder
auf mit Gemüse oder Feldfutter bestellten
Flächen'.


Tabelle 7 Hauptbestandteile

Vorbemerkungen und Hinweise

1. Die Tabelle 7 enthält

1.1. als Hauptbestandteil für Düngemittel nach Anlage 1 Abschnitt 1, 2, 4 und 5 ggf. zusätzlich zulässige oder für Düngemittel nach Anlage 1 Abschnitt 3 ausschließlich zulässige Ausgangsstoffe (vgl. dazu § 3).

1.2. die für Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate oder Pflanzenhilfsmittel als Hauptbestandteil zulässigen Ausgangsstoffe (vgl. dazu § 4).

2. Feste Stoffe dürfen nur zerkleinert und streufähig aufbereitet in den Verkehr gebracht werden. (Siebdurchgang: 90 % bei 20 mm, ausgenommen Bodenhilfsstoffe unter ausschließlicher Verwendung von Rinde und unter Angabe des Anwendungszwecks als 'Rindenmulch' sowie des Anteils, der einen Siebdurchgang von 20 mm überschreitet).


| Ausgangsstoff,
Stoffgruppe oder Herkunft | Einschränkung der
zulässigen Ausgangsstoffe | Ergänzende Vorgaben und Hinweise

| 1 | 2 | 3

7.1 Pflanzliche Stoffe

7.1.1 | Organisches Bodenmaterial | Torf
Moorschlamm
Heilerde | Corg >= 10 %
Für Torf: Angabe 'Hochmoor-' oder
'Niedermoortorf' mit Zersetzungsgrad
Für Heilerde: keine Medikamentenrück-
stände

7.1.2 | Pflanzliche Stoffe | Aus
- der Lebens-, Genuss- und
Futtermittelherstellung sowie
Forstwirtschaft, Landwirtschaft;
Garten- und Landschaftsbau
und verarbeitenden Industrie,
- der technischer ung Herstell
Alkohole,
- der Energiegewinnung,
- der Verarbeitung von Heil- und
Gewürzpflanzen
sowie
- Küchen und Kantinenabfälle,
- Reet,
- Huminsäuren,
- Algen,
- Sphagnum | Der verwendete Stoff nach Spalte 2 ist
anzugeben.
Heil- und Gewürzpflanzen und deren
Rückstände, soweit bei der Verarbeitung
nur Wasser oder Ethanol als Extraktions-
mittel eingesetzt wurden.
Bei Reet: nur unbehandelt, keine Rück-
stände einer vorherigen Verwendung.
Hinweis:
Insbesondere für Rüben und Rückstände
aus der Rübenverarbeitung sowie Kartof-
feln und Rückstände aus der Kartoffel-
verarbeitung einschließlich Kartoffelfrucht-
wasser wird auf § 5 Abs. 2 Nr. 2 verwiesen.
Hinweis:
Umfasst auch Flotate, Fugate und
Schlämme pflanzlicher Herkunft; bei allen
Flotaten, Fugaten und Schlämmen ist die
Verwertung nur gestattet, wenn an der
Anfallstelle keine Vermischung mit
Abwässern oder Schlämmen außerhalb
der spezifischen Produktion erfolgt und
im Verarbeitungsprozess eingesetzte
Reinigungsmittel nicht in die Schlämme
gelangen können.

7.1.3 | Organische Stoffe aus
der Filtration | Filtrationsrückstände aus der
Herstellung von Lebens-, Genuss-
und Futtermitteln | Auch mit enthaltenen organischen
Filtermaterialien aus Zellulose, Maisstärke
oder mineralischem Filtermaterial nach
Tabelle 8.3,
im Rahmen der Kennzeichnung Angabe
der verwendeten Filtermaterialien.
Hinweis:
Insbesondere für Rüben und Rückstände
aus der Rübenverarbeitung sowie Kartof-
feln und Rückstände aus der Kartoffelver-
arbeitung einschließlich Kartoffelfrucht-
wasser wird auf § 5 Abs. 2 Nr. 2 verwiesen.

7.1.4 | Pflanzliches Filtermaterial | aus der biologischen Abluftreinigung | Abluftreinigung im Rahmen der Herstellung
und Verarbeitung von Lebens- und Futter-
mitteln, tierischen Nebenprodukten und
von Ställen.

7.1.5 | Rizinusschrot | | Nur bei unbedenklichen Gehalten an Ricin
(keine akute orale Toxizität bei Aufnahme
von bis zu 2.000 mg Rizinusschrot/kg
Körpermasse bei Ratten)
in dauerhaft staubgebundener Form,
Siebdurchgang:
- bei 0,1 mm max. 0,2 %,
- bei 0,05 mm max. 0,05 %,
- bei 0,01 mm max. 0,005 %,
gewerbsmäßiges Inverkehrbringen nur in
geschlossenen Packungen,
nur nach einer Behandlung mit Mitteln
(Vergällung), die eine Aufnahme durch
Tiere (insbesondere Hunde) unterbinden,
eine Vermischung mit Stoffen, die einen
Anreiz für die Aufnahme durch Tiere dar-
stellen, darf nicht erfolgen,
im Rahmen der Hinweise zur sachgerech-
ten Anwendung und Lagerung die Anga-
ben:
'Bei Lagerung und Ausbringung des Dün-
gemittels sind notwendige Vorkehrungen
zu treffen, um die Aufnahme durch Tiere
zu vermeiden. Eine Vermischung und Ver-
arbeitung mit Stoffen, die einen Anreiz für
die Aufnahme durch Tiere darstellen, darf
nicht erfolgen. Reizwirkungen sind bei
empfindlichen Personen möglich.'

7.1.6 | Pflanzliches Abfisch- und
Rechengut | Bestandteile des Treibsels
aus der Gewässerbewirtschaftung | Naturbelassene Ausgangstoffe nach
aerober oder anaerober Behandlung.

7.1.7 | Pilzkultursubstrate | abgetragene Substrate aus der
Speisepilzherstellung | Abtötung der Pilzkulturen durch Dämpfung
oder andere geeignete Behandlung, keine
Abtötung durch Fungizide.

7.1.8 | Fermentationsrückstände
pflanzlicher Herkunft | a) aus der Enzymproduktion
b) aus der Vitaminproduktion
c) aus der Arzneimittelproduktion | Zu Spalte 2 Buchstabe a:
für die Herstellung von Lebens-,
Genuss- oder Futtermitteln.
Zu Spalte 2 Buchstabe b:
aus der Herstellung von Vitamin B2 für
die Erzeugung von Lebens-, Genuss- und
Futtermitteln.
Zu Spalte 2 Buchstabe c:
Pilzmycele des Penicillium chrysogenum
und Acremonium chrysogenum, dazu
- Behandlung bis zur vollständigen
Abtötung des Pilzmycels, keine
Abtötung durch Fungizide,
- Angabe des verwendeten
Behandlungsverfahrens.
Ergänzung der Kennzeichnung im
Rahmen der Hinweise zur sachgerechten
Anwendung:
'Anwendungsvorgabe:
direkte Einbringung oder sofortiges
Einarbeiten.'

7.1.9 | Pflanzliches Eiweißhydrolysat
und pflanzliche Aminosäuren | | Ergänzung der Kennzeichnung im
Rahmen der Hinweise zur sachgerechten
Anwendung:
'Anwendungsvorgabe:
direkte Einbringung oder sofortiges
Einarbeiten.'

7.1.10 | Kohlen | Braunkohle, auch Leonardit, Xylith, nicht als
Rückstand aus vorherigen Produktions-
oder Verarbeitungsprozessen
Holzkohle aus chemisch unbehandeltem
Holz | Verwendung:
- als Ausgangsstoff für Kultursubstrate,
- als Trägersubstanz in Verbindung mit
der Zugabe von Nährstoffen über
zugelassene Düngemittel,
- Xylith, Leonardit auch als
Bodenhilfsstoff.

7.2 Tierische Stoffe

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7.2.1 | Tierische Nebenprodukte | Folgende nach der Verordnung (EG)
Nr. 1774/2002 zugelassene Stoffe:
1. Material nach Artikel 5 Abs. 1
a) Gülle, Festmist, Jauche (= Gülle
im Sinne der Verordnung (EG)
Nr. 1774/2002), davon aus-
genommen Guano,
b) Magen- und Darminhalte nach
Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe a,
c) Stoffe aus der Behandlung von
Abwässern nach Artikel 5 Abs. 1
Buchstabe b,
d) Stoffe von Tieren und Tierteilen
nach Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe e,
e) hemmstoffhaltige Milch nach
Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe c,
wenn diese Milch in betriebs-
üblichen Mengen von landwirt-
schaftlichen Betrieben zurück-
genommen wird.
2. Material nach Artikel 6 Abs. 1 | Keine Verwendung von tierischen Fetten
als Ausgangsstoff (Zugabe von Fetten als
Nebenbestandteile siehe Tabelle 8
Nr. 8.3.4).
Für Stoffe nach Spalte 2 Nr. 1 Buchstabe c
und d:
- Transport nur in geschlossenen
Packungen oder Behältnissen, bei
Lagerung Aufnahme durch Nutztiere
vermeiden.
- Bei festen Stoffen:
- streufähig aufbereitet,
- in staubgebundener Form, z. B.
granuliert,
- Siebdurchgang bei 0,1 mm
max. 0,5 %.
Für Stoffe nach Spalte 2 Nr. 1 Buchstabe c
bis e Ergänzung der Kennzeichnung:
- Zusätzliche Angabe der nach der
Verordnung (EG) Nr. 1774/2002
zutreffenden Kategorie.
- Im Rahmen der Hinweise zur
sachgerechten Anwendung und
Lagerung sind folgende Angaben
zu machen:
'Anwendungsvorgaben:
= Bei Lagerung, Transport und
Ausbringung sind notwendige
Vorkehrungen zu treffen, um die
Aufnahme durch Nutztiere zu
vermeiden.
= Bei der Anwendung auf landwirt-
schaftlich genutzten Ackerflächen
sind Stoffe sofort einzuarbeiten.
= Keine Anwendung auf landwirt-
schaftlich genutztem Grünland.
= Auf sonstigen Grünflächen
einschließlich Zierrasen, Sportrasen
etc. nach der Aufbringung wässern.'
- 'Keine
Mischung mit Futtermitteln.'
Für Stoffe nach Spalte 2 Nr. 2 Ergänzung
der Kennzeichnung:
- Zusätzliche Angabe der nach der
Verordnung (EG) Nr. 1774/2002
zutreffenden Kategorie.



7.2.1 | Tierische Nebenprodukte | Folgende nach der Verordnung (EG)
Nr. 1774/2002 zugelassene Stoffe:
1. Material nach Artikel 5 Abs. 1
a) Gülle, Festmist, Jauche (= Gülle
im Sinne der Verordnung (EG)
Nr. 1774/2002), davon aus-
genommen Guano,
b) Magen- und Darminhalte nach
Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe a,
c) Stoffe aus der Behandlung von
Abwässern nach Artikel 5 Abs. 1
Buchstabe b,
d) Stoffe von Tieren und Tierteilen
nach Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe e,
e) hemmstoffhaltige Milch nach
Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe c,
wenn diese Milch in betriebs-
üblichen Mengen von landwirt-
schaftlichen Betrieben zurück-
genommen wird.
2. Material nach Artikel 6 Abs. 1 | Keine Verwendung von tierischen Fetten
als Ausgangsstoff (Zugabe von Fetten als
Nebenbestandteile siehe Tabelle 8
Nr. 8.3.4).
Für Stoffe nach Spalte 2 Nr. 1 Buchstabe c
und d:
- Transport nur in geschlossenen
Packungen oder Behältnissen, bei
Lagerung Aufnahme durch Nutztiere
vermeiden.
- Bei festen Stoffen:
- streufähig aufbereitet,
- in staubgebundener Form, z. B.
granuliert,
- Siebdurchgang bei 0,1 mm
max. 0,5 %.
Für Stoffe nach Spalte 2 Nr. 1 Buchstabe c
bis e Ergänzung der Kennzeichnung:
- Zusätzliche Angabe der nach der
Verordnung (EG) Nr. 1774/2002
zutreffenden Kategorie.
- Im Rahmen der Hinweise zur
sachgerechten Anwendung und
Lagerung sind folgende Angaben
zu machen:
'Anwendungsvorgaben:
= Bei Lagerung, Transport und
Ausbringung sind notwendige
Vorkehrungen zu treffen, um die
Aufnahme durch Nutztiere zu
vermeiden.
= Bei der Anwendung auf landwirt-
schaftlich genutzten Ackerflächen
sind Stoffe sofort einzuarbeiten.
= Keine Anwendung auf landwirt-
schaftlich genutztem Grünland.
= Auf sonstigen Grünflächen
einschließlich Zierrasen, Sportrasen
etc. nach der Aufbringung wässern.'
'Keine
Mischung mit Futtermitteln.'
Für Stoffe nach Spalte 2 Nr. 2 Ergänzung
der Kennzeichnung:
- Zusätzliche Angabe der nach der
Verordnung (EG) Nr. 1774/2002
zutreffenden Kategorie.

| | | - Im Rahmen der Hinweise zur sach-
gerechten Anwendung und Lagerung
sind folgende Angaben zu machen:
= 'Anwendungsvorgaben: Bei
Lagerung, Transport und
Ausbringung sind notwendige
Vorkehrungen zu treffen, um die
Aufnahme durch Nutztiere zu
vermeiden.'
= 'Keine Mischung mit Futtermitteln.'
Für Stoffe nach Spalte 2 Nr. 2 bei
ausschließlicher Zweckbestimmung zur
Verwendung im Haus- und Kleingarten
und bei maximaler Gebindegröße bis 25 kg
Ergänzung der Kennzeichnung:
- Zusätzliche Angabe der nach der
Verordnung (EG) Nr. 1774/2002
zutreffenden Kategorie.
- Zur Düngung im Haus- und Kleingarten.
- Im Rahmen der Hinweise zur sach-
gerechten Anwendung und Lagerung
sind folgende Angaben zu machen:
= 'Anwendungsvorgaben:
Grünflächen, Zierrasen, Sportrasen
etc. nach der Aufbringung wässern
auf sonstigen Flächen einarbeiten.'
= 'Keine Mischung mit Futtermitteln.'
Für alle Stoffe nach Spalte 2 Nr. 1
Buchstabe c:
Die Verwertung ist nur gestattet, wenn
an der Anfallstelle keine Vermischung
mit Abwässern oder Schlämmen
außerhalb der spezifischen Produktion
erfolgt und im Verarbeitungsprozess
eingesetzte Reinigungsmittel nicht in
die Stoffe gelangen können.
Hinweis:
- Auf die erforderliche Kennzeichnung
nach Verordnung (EG) Nr. 181/2006 in
Artikel 4 wird verwiesen; ausgenommen
sind Stoffe nach Spalte 2 Nr. 2 bei
ausschließlicher Zweckbestimmung zur
Verwendung im Haus- und Kleingarten
und bei maximaler Gebindegröße
bis 25 kg.
- Gülle im Sinne der Verordnung (EG)
Nr. 1774/2002 sind Exkremente
und/oder Urin von Nutztieren, mit
oder ohne Einstreu, also auch Jauche,
Festmist, sowie Guano, jeweils un-
verarbeitet oder verarbeitet in Über-
einstimmung mit Anhang VIII
Kapitel III bzw. in Biogasanlagen
oder Kompostieranlagen umgewandelt.
- Für Hinweise zur erforderlichen
Hygienisierung siehe auch
TierNebV und BioAbfV.

7.2.2 | Tierische Exkremente nicht
von Nutztieren | Heimtiere u. a., soweit diese nicht
als Nutztiere der Verordnung (EG)
Nr. 1774/2002 unterliegen | Die Tierart ist anzugeben.
Hinweis:
z. B. auch von Tieren aus Zoos

7.2.3 | Fermentationsrückstände
der Enzymproduktion aus
tierischen Stoffen | Aus der Herstellung von Lebens-,
Genuss- oder Futtermitteln. |

7.2.4 | Guano | Von Seevögeln oder von Fledermäusen. | Die Tierart und der Prozentanteil an
Guano im Produkt muss angegeben sein.

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7.2.5 | Abwässer aus der
Verarbeitung von Stoffen
nach Nr. 7.2.1
bis 7.2.3 | |



7.2.5 | Abwässer aus der
Verarbeitung von
[Stoff nach Zeile
7.2.1
bis 7.2.3] | | Der Ausdruck in der eckigen Klammer ist durch
den jeweiligen Stoff nach Spalte 1 zu ersetzen.
Für Abwässer von Stoffen nach 7.2.1 gelten zu-
sätzlich die Kennzeichnungsauflagen nach Zeile
7.2.1.


7.3 Mineralische Stoffe

7.3.1 | Düngemittel | Düngemittel nach Anlage 1
Abschnitte 1 und 2
Düngemittel nach der Verordnung (EG)
Nr. 2003/2003, Anhang I Abschnitte A
bis D | Zur Nährstoffergänzung eines bereits
als Bodenhilfsstoff, Kultursubstrat oder
Pflanzenhilfsmittel verkehrsfähigen Aus-
gangsstoffes nach Tabelle 7.1 oder Ta-
belle 7.2.
Zugegebene Düngemittel sind anzugeben.

7.3.2 | Feuerlöschpulver (ABC-Pulver) | Soweit als Hauptbestandteil
Ammonphosphat enthalten ist | Die Hydrophobierung darf einer
hinreichenden Pflanzenverfügbarkeit
nicht entgegenstehen.

7.3.3 | Mineralwolle, Steinwolle | | Als Trägersubstanz
Verwendung als Ausgangsstoff für
Kultursubstrate in Verbindung mit der
Zugabe von Nährstoffen mit zugelassenen
Düngemitteln.
Ergänzung der Kennzeichnung:
'Anwendungsvorgabe:
Stoff ist nur in Systemen zu verwenden,
die eine getrennte Entsorgung des Träger-
materials ermöglichen.'

7.3.4 | Gestein | Gestein verschiedener Körnung
auch Bims, Trass, Tuff, Basalt,
Ölschiefer, Schiefer, Blähschiefer, Lava
keine Abfälle (z. B. Bauschutt) | Als Strukturmaterial für Kultursubstrate,
Schotter und Kies nur für Dachsubstrate.
Das Ausgangsgestein ist in Ergänzung der
Kennzeichnung nach Spalte 2 anzugeben.

7.3.5 | Gesteinsmehle | Auch anfallende Mehle aus dem Abbau
von Gesteinen, jedoch keine sonstigen
Abfälle (z. B. Bauschutt) | Auch in aufbereiteter Form
Das Ausgangsgestein ist in Ergänzung der
Kennzeichnung nach Spalte 2 anzugeben.

7.3.6 | Sand | Sande natürlicher Herkunft,
keine Abfallsande,
keine Sande aus Sandfängen. | Die Vorsorgewerte der Bundes-Boden-
schutz- und Altlastenverordnung nach
Anhang 2 Nr. 4 BBodSchV sind einzuhalten.

7.3.7 | Perlite | Perlite natürlicher Herkunft,
keine Abfälle. | Als Ausgangsstoff für Kultursubstrate.
Zur Erhöhung des Porenvolumens
(Bodenhilfsstoff).

7.3.9 | Zeolith | Zeolith natürlicher Herkunft. | Als Ausgangsstoff für Kultursubstrate.

7.3.11 | Bodenmaterial | Bodenmaterial natürlicher Herkunft. | Verwendung als Ausgangsstoff für
Bodenhilfsstoffe und Kultursubstrate
als Strukturmaterial und als
Trägersubstanz.
Die Vorsorgewerte der Bundes-Boden-
schutz- und Altlastenverordnung nach
Anhang 2 Nr. 4 BBodSchV sind einzuhalten.

7.3.12 | Ton | Auch Rohton, Tonerden, Tonschiefer,
Blähton und andere Tongranulate,
keine Abfalltone. | Als Strukturmaterial und Trägersubstanz.
Zur Verbesserung von Aufnahme- und
Speichervermögen von Wasser und
Nährstoffen.
Das Ausgangsmaterial nach Spalte 2 ist
anzugeben.
Die Vorsorgewerte der Bundes-Boden-
schutz- und Altlastenverordnung nach
Anhang 2 Nr. 4 BBodSchV sind einzuhalten.

7.3.13 | Tonminerale | Bentonite, Vermiculite,
keine Abfälle. | Als Strukturmaterial und Trägersubstanz.
Zur Verbesserung von Aufnahme- und
Speichervermögen von Wasser und
Nährstoffen.

7.3.15 | Ziegelbruch | Ziegelsand,
Ziegelsplitt,
kein Ziegelbruch aus Bauschutt. | Verwendung als Ausgangsstoff für
Kultursubstrate.

7.3.16 | Aschen aus [Stoff
nach Tabelle 7.1, 7.2 oder
Tabelle 7.4] | Verbrennung von Stoffen nach
Tabelle 7.1, 7.2 oder Tabelle 7.4, auch in
Mischung.
Ohne Aschen aus der letzten Stufe im
Rauchgasweg
Ohne Kondensatschlamm.
Bei der Verbrennung von Holz nur natur-
belassene Hölzer. | In granulierter oder staubgebundener Form
Siebdurchgang:
- bei 0,1 mm max. 0,2 %,
- bei 0,05 mm max. 0,05 %,
- bei 0,01 mm max. 0,005 %.

7.3.17 | Erde aus der Reinigung
von landwirtschaftlichen
Erzeugnissen | Rübenwasch- und -anhangerde sowie
Kartoffelwasch- und -anhangerde | Hinweis:
Insbesondere für Rüben und Rückstände
aus der Rübenverarbeitung sowie
Kartoffeln und Rückstände aus der
Kartoffelverarbeitung einschließlich
Kartoffelfruchtwasser wird auf die
Vorgaben nach § 5 Abs. 2 Nr. 2 verwiesen.

7.4 Andere Stoffe und Organismen, auch Gemische

7.4.1 | Abwasser aus der Herstellung
von synthetischem Methionin | | Ergänzung der Kennzeichnung im
Rahmen der Hinweise zur sachgerechten
Anwendung:
'Anwendungsvorgabe:
direkte Einbringung.'

7.4.2 | Schlämme, Flotate und
Fugate aus der Nahrungs-
mittelindustrie | Aus Abwässern der
- Milchverarbeitung,
- Getränkeherstellung,
- Gelatineherstellung,
- Herstellung pflanzlicher Lebens-
und Genussmittel. | Verwertung nur, wenn an der Anfallstelle
keine Vermischung mit Abwässern oder
Schlämmen außerhalb der spezifischen
Produktion erfolgt und keine Reinigungs-
mittel in die Schlämme gelangen können.
Ausgangsstoffe jeweils nur mit Stoffen
aufbereitet, die der notwendigen Abwas-
ser- und Schlammbehandlung einschließ-
lich Hygienisierung oder einer sonstigen
notwendigen Behandlung dienen.
Zugabe von Kalk nur in einer Qualität, die
zugelassenen Düngemitteln entsprechen.
Angabe der bei der Aufbereitung zugege-
benen Stoffe und des jeweiligen Zwecks
der Zugabe (z. B. zur Konditionierung,
Hygienisierung, Fällung), bei der Zugabe
von Kalken auch Angabe der zugegebenen
Menge.
Hinweis:
Insbesondere für Rückstände aus der
Rübenverarbeitung sowie Rückstände
aus der Kartoffelverarbeitung einschließlich
Kartoffelfruchtwasser wird auf die Vorgaben
nach § 5 Abs. 2 Nr. 2 verwiesen.

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7.4.3 | Klärschlämme | Aus der Behandlung von kommunalen
Abwässern entsprechend AbfKlärV | Ab dem 1. Januar 2014 Einleitung von
Stoffen aus Verarbeitungsbetrieben
Tierischer Nebenprodukte und von
Schlachtabwässern aus Schlachthöfen
nach Artikel 4, 5 oder 6 der Verordnung
(EG) Nr. 1774/2002 nur, wenn ein Fest-
stoffrückhaltesystem mit einer maximalen
Maschenweite von 2 mm genutzt wird.
Zugabe von Kalk nur in einer Qualität, die
zugelassenen Düngemitteln entspricht,

| | | Zugabe
von Bioabfällen, nur im Rahmen
der Aufbereitung (z. B. im Faulturm) nur in
einer
Qualität, die der Bioabfallverordnung
entspricht.

Aufbereitung der Ausgangsstoffe nur mit
Stoffen, die der notwendigen Abwasser-
und Schlammbehandlung einschließlich
Hygienisierung oder sonstigen notwendi-
gen Behandlung dienen (siehe auch
Tabelle 8.1).
Keine Rückführung von Rechengut, Sand-
fanggut; keine Rückführung von Flotaten
oder Fettabscheiderinhalten aus fremden
Klärwerken (jeweils auch nicht im Rahmen
der Schlammaufbereitung).
Angabe der bei der Aufbereitung zuge-
gebenen Stoffe und des jeweiligen Zwecks
der Zugabe (z. B. zur Konditionierung,
Hygienisierung, Fällung), bei der Zugabe
von Kalken Angabe des zugegebenen
Anteils in Prozent.
Klärschlammabgabe nur zur direkten
Verwertung in unvermischtem Zustand.



7.4.3 | Klärschlämme | Aus der Behandlung von kommunalen
Abwässern entsprechend AbfKlärV | Ab dem 1. Januar 2014 Einleitung von
Stoffen aus Verarbeitungsbetrieben
Tierischer Nebenprodukte und von
Schlachtabwässern aus Schlachthöfen
nach Artikel 4, 5 oder 6 der Verordnung
(EG) Nr. 1774/2002 nur, wenn ein Fest-
stoffrückhaltesystem mit einer maximalen
Maschenweite von 2 mm genutzt wird.
Zugabe von Kalk nur in einer Qualität, die
zugelassenen Düngemitteln entspricht.
Zugabe
von Bioabfällen, nur im Rahmen
der Aufbereitung (z. B. im Faulturm) und
nur
in einer Qualität, die der
Bioabfallverordnung entspricht.

Aufbereitung der Ausgangsstoffe nur mit
Stoffen, die der notwendigen Abwasser-
und Schlammbehandlung einschließlich
Hygienisierung oder sonstigen notwendi-
gen Behandlung dienen (siehe auch
Tabelle 8.1).
Keine Rückführung von Rechengut, Sand-
fanggut; keine Rückführung von Flotaten
oder Fettabscheiderinhalten aus fremden
Klärwerken (jeweils auch nicht im Rahmen
der Schlammaufbereitung).
Angabe der bei der Aufbereitung zuge-
gebenen Stoffe und des jeweiligen Zwecks
der Zugabe (z. B. zur Konditionierung,
Hygienisierung, Fällung), bei der Zugabe
von Kalken Angabe des zugegebenen
Anteils in Prozent.
Klärschlammabgabe nur zur direkten
Verwertung in unvermischtem Zustand.

7.4.4 | Organische Abfälle | Organischer Abfall pflanzlicher und tieri-
scher Herkunft aus getrennter Sammlung
aus privaten Haushaltungen und gleiche
Ausgangsstoffe von Kleingewerbe.
Küchen- und Speiseabfälle. | Hinweis:
Für Hinweise zur erforderlichen Hygienisie-
rung siehe TierNebV und BioAbfV.

7.4.5 | Lebende Mikroorganismen | Bakterien,
Pilze | Verwendung
- als Bodenimpfmittel,
- zur Aufbereitung von organischem
Material,
- zur Stimulierung des Pflanzenwachs-
tums und Verbesserung der Vitalität
von Pflanzen.
Die verwendeten Organismen sind
anzugeben.
Hinweis:
Auf die Bestimmungen des Gentechnik-
rechts wird verwiesen.

7.4.6 | Abgetötete Mikroorganismen | Aus Feuerbrandbakterien gewonnenes
Präparat. | Nur bei zerstörter DNS.

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7.4.7 | Synthetische Polymere | Ab dem 31.12.2013 Verwendung nur, so-
weit sämtliche Bestandteile und das End-
produkt sich vollständig abbauen,
ausgenommen sind solche Bestandteile,
die ausschließlich in geschlossenen
Systemen verwendet und anschließend
abfallrechtlich entsorgt werden. | Zur Verbesserung der Wasserhaltefähigkeit
von Böden.
Im Falle einer Verwendung nach Spalte 2
erster
Teilsatz ab 31.12.2013 Ergänzung
der Kennzeichnung mit den Worten:
'Anwendungsvorgabe:
Anwendung nur in geschlossenen
Systemen.'
Hinweis:
Entsorgung nach Abfallrecht.



7.4.7 | Synthetische Polymere | Ab dem 31.12.2013 Verwendung nur, so-
weit sämtliche Bestandteile und das End-
produkt sich vollständig abbauen,
ausgenommen sind solche Bestandteile,
die ausschließlich in geschlossenen
Systemen verwendet und anschließend
abfallrechtlich entsorgt werden. | Zur Verbesserung der Wasserhaltefähigkeit
von Böden.
Im Falle einer Verwendung nach Spalte 2
zweiter
Teilsatz ab 31.12.2013 Ergänzung
der Kennzeichnung mit den Worten:
'Anwendungsvorgabe:
Anwendung nur in geschlossenen
Systemen.'
Hinweis:
Entsorgung nach Abfallrecht.

7.4.8 | Heilerden | Keine gebrauchten Erden. | Ohne Zusatz von Medikamenten, Körper-
pflegemitteln und vergleichbaren Stoffen.

7.4.9 | Styropor | Auch als Styromull. | Verwendung als Ausgangsstoff für
Kultursubstrate
Ergänzung der Kennzeichnung:
'Anwendungsvorgabe:
Anwendung nur in geschlossenen
Systemen.'
Hinweis:
Entsorgung nach Abfallrecht.


Tabelle 8 Nebenbestandteile

Vorbemerkungen und Hinweise

1. Nebenbestandteile sind auch alle Stoffe nach Tabelle 1. Bei Aufbereitungshilfsmitteln nach Tabelle 8.1 und Anwendungshilfsmitteln nach Tabelle 8.2 handelt es sich jedoch um Stoffe, deren Zugabe in der Regel gezielt wegen eines zusätzlichen produktions- oder anwendungstechnischen Nutzens (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 2 und § 4 Abs. 1 Nr. 2) als Hilfsmittel zur Unterstützung der Anwendung oder Aufbereitung erfolgt.

Nebenbestandteile einschließlich Fremdstoffe nach Tabelle 8.3, die düngemittelrechtlich keinerlei Nutzen aufweisen, können daher nicht ausschließlicher und - von besonders gekennzeichneten Ausnahmen abgesehen - auch nicht überwiegender Bestandteil von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln sein.

2. Die Tabellen 8.1 und 8.2 sind nicht abschließend, in den Tabellen 8.1 und 8.2 aufgenommene Stoffe nach Spalte 1 können jedoch nur unter den in den Spalten 2 und 3 getroffenen Maßgaben verwendet werden; Tabelle 8.3 ist abschließend gestaltet (siehe insbesondere auch § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1).


| Ausgangsstoff
oder Stoffgruppe | Einschränkung
zulässiger Ausgangsstoffe | Weitere Auflagen, auch Angaben
zum Zweck der Zugabe,
ergänzende Vorgaben, Hinweise

| 1 | 2 | 3

Tabelle 8.1 Aufbereitungshilfsmittel

8.1.1 | Mineralöle | Hochraffinierte Grundöle, insbesondere
- hochreine Weißöle,
- Kohlenwasserstoffwachse,
- Petrolatum.
Keine gebrauchten Mineralöle und
deren Folgeprodukte (z. B. aus der Kos-
metikindustrie, Lebensmitteltechnologie,
Trennöle, Öle aus dem Kfz-Bereich) | Zugabe zur Staubbindung, als
Antibackmittel und zur Hydrophobierung.

8.1.2 | Öle aus nachwachsenden
Rohstoffen | Im Falle von gebrauchten Ölen nur solche
aus der Lebens- und Futtermittelproduk-
tion. |

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8.1.3 | Synthetische Polymere | Ab dem 31.12.2013 Verwendung nur, so-
weit sämtliche Bestandteile und das End-
produkt sich vollständig abbauen, ausge-
nommen sind solche Bestandteile, die
ausschließlich in geschlossenen Systemen
verwendet und anschließend abfallrechtlich
entsorgt werden. | Zur Steuerung des Wassergehaltes
(Flockungs- und Konditionierungsmittel
oder zur Wasserspeicherung) oder als
Antihaftmittel im Rahmen der Aufbereitung.
Im Falle einer Verwendung nach Spalte 2
erster
Teilsatz ab 31.12.2013 Ergänzung
der Kennzeichnung mit den Worten:
'Anwendungsvorgabe:
Anwendung nur in geschlossenen
Systemen.'
Hinweis:
Entsorgung nach Abfallrecht.

8.1.4 | Fällungsmittel | - Eisensalze
- Aluminiumsalze
- Magnesiumsalze
- Kalk | Zur Fällung von Phosphor und Schwefel.
Bei Fällung mit Eisensalzen ist im Rahmen
der
Hinweise zur sachgerechten Anwen-
dung
auf eine mögliche verringerte Wirk-
samkeit des Phosphates hinzuweisen.



8.1.3 | Synthetische Polymere | Ab dem 31.12.2013 Verwendung nur, so-
weit sämtliche Bestandteile und das End-
produkt sich vollständig abbauen, ausge-
nommen sind solche Bestandteile, die
ausschließlich in geschlossenen Systemen
verwendet und anschließend abfallrechtlich
entsorgt werden. | Zur Steuerung des Wassergehaltes
(Flockungs- und Konditionierungsmittel
oder zur Wasserspeicherung) oder als
Antihaftmittel im Rahmen der Aufbereitung.
Im Falle einer Verwendung nach Spalte 2
zweiter
Teilsatz ab 31.12.2013 Ergänzung
der Kennzeichnung mit den Worten:
'Anwendungsvorgabe:
Anwendung nur in geschlossenen
Systemen.'
Hinweis:
Entsorgung nach Abfallrecht.

8.1.4 | Fällungsmittel | - Eisensalze, auch -oxide,
- Eisenoxihydroxide,
- Eisenhydroxide,
- Aluminiumsalze,
- Magnesiumsalze,
-
Kalk | Zur Fällung von Phosphor und Schwefel. Bei
Verwendung von Eisensalz, Eisenoxiden, Eisen-
oxihydroxid oder Eisenhydroxid in Biogas-
anlagen, die bis zu einer Menge von maximal
0,1 % bezogen auf die Frischmasse des aufzu-
bereitenden Stoffes zur Bindung von Sulfiden
einbezogen werden können, gilt für das zugege-
bene Fällungsmittel eine Erhöhung der Grenz-
werte nach Tabelle 1.4:
- für Arsen, Zeile 1.4.1 Spalte 4: 80 mg/kg TM
- für Nickel, Zeile 1.4.6 Spalte 4: 120 mg/kg TM.

Bei Fällung mit Eisen- oder Aluminiumsalzen ist
im
Rahmen der Hinweise zur sachgerechten An-
wendung
auf eine mögliche verringerte Wirk-
samkeit des Phosphates hinzuweisen.

8.1.5 | Perlit | Perlit natürlicher Herkunft,
kein gebrauchtes Perlit. | Im Rahmen der aeroben Behandlung und
zur Verbesserung der Geruchsproblematik
und des Wasserhaushaltes.

vorherige Änderung nächste Änderung

8.1.9 | [Andere] | Alle anderen zur Steuerung der
Aufbereitung einschl. Hygienisierung
eingesetzten Stoffe. | Zuordnung soweit nicht unter Nr. 8.1.1
bis 8.1.4 einzuordnen.
Im Rahmen der Kennzeichnung nach
Nr. 10.2.3 ist für den Klammerausdruck
nach Spalte 1 der jeweilige Stoff zu be-
nennen.



8.1.9 | [Andere] | Alle anderen zur Steuerung der
Aufbereitung einschl. Hygienisierung
eingesetzten Stoffe. | Zuordnung soweit nicht unter Nr. 8.1.1
bis 8.1.5 einzuordnen.
Im Rahmen der Kennzeichnung nach
Nr. 10.2.3 ist für den Klammerausdruck
nach Spalte 1 der jeweilige Stoff zu be-
nennen.

Tabelle 8.2 Anwendungshilfsmittel

8.2.1 | Aufbereitungshilfsmittel | Stoffe nach Tabelle 8.1. | Soweit Stoffe nach Tabelle 8.1 als
Anwendungshilfsmittel eingesetzt werden,
gelten die dort getroffenen Auflagen.

8.2.2 | Nitrifikationshemmstoffe | Stoffe nach Tabelle 2.1. | Zugabe nach Vorbemerkung Anlage 1
Nr. 2.2 sowie zu geeigneten Wirtschafts-
düngern.

8.2.3 | Ureasehemmstoffe | Stoffe nach Tabelle 2.2. | Zugabe nach Vorbemerkung Anlage 1
Nr. 2.2 sowie zu geeigneten Wirtschafts-
düngern.

8.2.4 | Hüllsubstanzen | | Zugabe nach Vorbemerkung Anlage 1
Nr. 2.3.

8.2.5 | Mittel zur Granulierung | | Zugabe nach Vorbemerkung Anlage 1
Nr. 2.4.

8.2.6 | Komplexbildner | Chelatoren und andere Komplexbildner
nach Tabelle 9. | Zugabe zu Spurennährstoffdüngern des
Abschnittes 4.2.

8.2.7 | Aluminiumoxide | | Für die Jungpflanzenanzucht im
Zierpflanzenbau als Puffersystem für
Nährstoffe (insbesondere P) in
Kultursubstraten.
Zur Steuerung der P-Verfügbarkeit.
Ergänzung der Hinweise zur sachgerechten
Anwendung mit den Worten:
'Anwendung in geschlossenen Systemen.'
Hinweis:
Entsorgung nach Abfallrecht.

8.2.8 | Synthetische organische
Ionenaustauscher | Nur soweit zur Verwertung für einzelne
Düngemittel nach den Typenvorgaben in
Anlage 1 zugelassen | Ergänzung der Hinweise zur sachgerechten
Anwendung mit den Worten:
'Anwendungsvorgabe:
Anwendung nur in geschlossenen
Systemen.'
Hinweis:
Entsorgung nach Abfallrecht.

8.2.9 | Synthetische Polymere | Ab dem 31.12. 2013 Verwendung nur,
soweit sämtliche Bestandteile und das
Endprodukt sich vollständig abbauen,
ausgenommen sind solche Bestandteile,
die
1. ausschließlich in geschlossenen
Systemen verwendet und anschließend
abfallrechtlich entsorgt werden,
2. als Hüllsubstanz für Düngemittel
der Steuerung der Wirkung von
Düngemitteln dienen. | Für Düngemitteln als Hüllsubstanz zur
Steuerung der Nährstoffverfügbarkeit.
Für Kultursubstrate zur Verbesserung
der Wasseraufnahme und des Wasser-
haltevermögens.
Im Falle einer Verwendung nach Spalte 2
zweiter Teilsatz Nr. 1 ab 31.12.2013
Ergänzung der Kennzeichnung mit den
Worten:
'Anwendungsvorgabe:
Anwendung nur in geschlossenen
Systemen.'
Hinweis:
Entsorgung nach Abfallrecht.

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8.2.11 | Netzmittel | - Tenside
- Paraffinöle
keine perfluorierte Tenside | Verwendung nur, soweit sämtliche
Bestandteile und das Endprodukt sich
vollständig abbauen.
Zur besseren Verteilung von Düngemitteln
bei der Anwendung.


8.2.19 | [Andere] | Alle anderen zur Unterstützung einer sach-
gerechten Anwendung eingesetzten Stoffe. | Zuordnung soweit nicht unter Nr. 8.2.1
bis 8.1.11 einzuordnen
Im Rahmen der Kennzeichnung nach
Nr. 10.2.4 ist für den Klammerausdruck
nach Spalte 1 der jeweilige Stoff zu be-
nennen.



8.2.11 | Netzmittel | - Tenside
- Paraffinöle
keine perfluorierte Tenside | Verwendung nur, soweit sämtliche
Bestandteile und das Endprodukt sich
vollständig abbauen.
Zur besseren Verteilung von Nährstoffen
auf Pflanzen und zur einfacheren
Wiederbenetzung von Kultursubstraten
mit Wasser.


8.2.19 | [Andere] | Alle anderen zur Unterstützung einer sach-
gerechten Anwendung eingesetzten Stoffe. | Zuordnung soweit nicht unter Nr. 8.2.1
bis 8.2.11 einzuordnen
Im Rahmen der Kennzeichnung nach
Nr. 10.2.4 ist für den Klammerausdruck
nach Spalte 1 der jeweilige Stoff zu be-
nennen.

Tabelle 8.3 Fremdbestandteile

8.3.1 | Pflanzenschutz- und
Pflanzenstärkungsmittel | Soweit Pflanzenschutzrecht eine solchen
Verwendung ermöglicht. | Keine Angabe von Gehalten an Pflanzen-
schutz- und Pflanzenstärkungsmitteln
nach Düngemittelrecht.
Verwendung und Kennzeichnung erfolgt
hinsichtlich der Pflanzenschutz- und
Pflanzenstärkungsmittel nach den im
Pflanzenschutzrecht getroffenen Maß-
gaben.

8.3.2 | Phosphit | Soweit unvermeidlicher Bestandteil in
Phosphatdüngern und Mehrnährstoff-
düngern sowie Pflanzenhilfsmitteln. | Keine Zugabe.
Ein natürlicher Gehalt an Phosphit ist
anzugeben.

8.3.3 | Alkohol | - Aus der Lebens-, Genuss- oder
Futtermittelherstellung.
- Ethanol aus nachwachsenden Roh-
stoffen.
- Glycerin, auch Rohglycerin aus der
Herstellung
von Biodiesel. | Zugabe zur Verbesserung der Anlagen-
ausnutzung.
Zugabe nur im Rahmen einer anaeroben
Aufbereitung organischen Materials bis zu
75 vom Hundert/FM nach Tabelle 7.
Nach der anaeroben Aufbereitung dürfen
nur unvermeidliche Anteile enthalten sein.

8.3.4 | Fett und Fettrückstände | - Rückstände von Lebens-, Genuss-
oder Futtermitteln
- Aus der Herstellung von Biodiesel
- Fette aus Material der Kategorie 3 nach
der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 | Zugabe zur Verbesserung der Anlagen-
ausnutzung.
Nur bei anaerober Aufbereitung organi-
schen Materials bis zu 75 vom Hundert/FM
nach Tabelle 7.
Nach der anaeroben Aufbereitung dürfen
nur unvermeidliche Anteile enthalten sein.

8.3.5 | Biologisch abbaubare
Werkstoffe (BAW) | Stoffe, die nach der Norm
- DIN EN 13432 (im Beuth-Verlag GmbH,
Berlin, erschienen und beim Deutschen
Patentamt in München archivmäßig
gesichert niedergelegt) oder
- DIN EN 14995
zertifiziert wurden. | Nur unvermeidliche Anteile im Rahmen der
Verwertung von Stoffen nach Tabelle 7.
Nur bei aerober Aufbereitung des gesamten
organischen Materials, auch nach einer
vorhergehenden Vergärung.

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8.3.7 | Mineralische Filtermaterialien | - Bleicherden
- Kieselguren
- Perlite
- Cellite | Zugabe nur, soweit deren Anwendung als
Filtermaterial für die Filterung organischer
Stoffe nach Tabelle 7 erforderlich ist.
Bei Filtrationsrückständen mit Kieselguren
- Kristobalitanteil <= 0,1 % der
Kieselguren
- Siebdurchgang:
<= 0,10 mm max. 0,2 %,
<= 0,05 mm max. 0,05 %,
<= 0,01 mm max. 0,005 %.
- Im Rahmen der Hinweise zur sach-
gerechten Anwendung die Angaben:
'Anwendungsvorgabe:
Anwendung nur bei sofortiger
Einarbeitung. Keine oberflächige
Anwendung im Gemüsebau, auf
Grünland oder im Futterbau und keine
Verwendung trockenen Materials.'



8.3.7 | Mineralische Filtermaterialien | - Bleicherden
- Kieselguren
- Perlite
- Cellite | Zugabe nur, soweit deren Anwendung als
Filtermaterial für die Filterung organischer
Stoffe nach Tabelle 7 erfolgt ist.
Bei Filtrationsrückständen mit Kieselguren
- Kristobalitanteil <= 0,1 % der
Kieselguren
- Siebdurchgang:
<= 0,10 mm max. 0,2 %,
<= 0,05 mm max. 0,05 %,
<= 0,01 mm max. 0,005 %.
- Im Rahmen der Hinweise zur sach-
gerechten Anwendung die Angaben:
'Anwendungsvorgabe:
Anwendung nur bei sofortiger
Einarbeitung. Keine oberflächige
Anwendung im Gemüsebau, auf
Grünland oder im Futterbau und keine
Verwendung trockenen Materials.'

8.3.8 | Reinigungs- und
Desinfektionsmittel | Keine perfluorierte Tenside. | Nur unvermeidbare Anteile im Rahmen der
notwendigen Reinigung und Desinfektion
von Ställen und Anlagen.

8.3.9 | Altpapier, Steine, Glas, Metall,
Karton, nicht abbaubare
Kunststoffe | | Soweit nicht Ausgangsmaterial nach
Tabelle 7.
Nur unvermeidbare Anteile im Rahmen der
Verwertung von Stoffen nach Tabelle 7.

8.3.10 | Selen | Zugabe nur von Natriumselenat und
nur, soweit Futtermittelrecht dem nicht
entgegensteht. | Im Rahmen der Hinweise zur sach-
gerechten Anwendung ist auf durch
den Selengehalt bedingte notwendige
Anwendungsobergrenzen des Düngemit-
tels hinzuweisen.
Siehe auch Maßgaben nach Tabelle 1
Nr. 1.3.5.

8.3.11 | andere unvermeidbare Stoffe | | Nur unvermeidbare Anteile im Rahmen
der Herstellung von Stoffen nach § 1 des
Düngemittelgesetzes.
Für Schadstoffe siehe auch Maßgaben
nach Tabelle 1.4.


Tabelle 9 Komplexbildner


| Komplex | Wirkstoff | Summenformel

| 1 | 2 | 3

Tabelle 9.1 Chelatoren

9.1.1 | DTPA | Diethylentriaminpentaessigsäure | C14 H23 O10 N3

9.1.2 | EDDCHA | Ethylendiamin-di-(5-carboxy-2-
hydroxyphenyl)essigsäure | C20 H20 O10 N2

9.1.3 | EDDHA | Ethylendiamin-di-(o-hydroxyphenyl)essig-
säure | C18 H20 O6 N2

9.1.4 | EDDHMA | Ethylendiamin-di-(o-hydroxy-p-
methylphenyl)essigsäure | C20 H24 O6 N2

9.1.5 | EDTA | Ethylendiamintetraessigsäure | C10 H16 O8 N2

9.1.6 | HEDTA | Hydroxy-2-ethylendiamintriessigsäure | C10 H18 O7 N2

9.1.7 | TMHBED | Trimethylendiamin-N, N-bis-
(O-hydroxybenzyl)-N, N-diessigsäure | C21 H26 O6 N2

9.1.8 | IDHA | D,L-(N-1.2 Dicarboxyethyl)-asparaginsäure
Tetranatriumsalz | C8H7NO8Na4

Für 9.1.1 bis 9.1.7 auch deren Natrium-, Kalium- oder Ammoniumsalze

Tabelle 9.1 Sonstige Komplexbildner

9.2.1 | HEDPA | Organophosphonsäure
(1-Hydroxyäthan-1, 1-diphosphonsäure) | C2H8O7P2

9.2.2 | Ligninsulfonat | |

9.2.3 | Zitronensäure | 2-Hydroxypropan-1,2,3-tricarbonsäure | C6H8O7


Tabelle 10 Kennzeichnung

Vorbemerkungen und Hinweise

1. Abschnitt 10.1 enthält Vorgaben zur Kennzeichnung notwendiger Basisinformationen durch die Inverkehrbringer für Handel und Verbraucher. Für Düngemittel u. a. die Typbezeichnung, die den typbestimmenden Nährstoffe, bei organischen Düngern und organisch-mineralischen Düngern in zusammengefasster Form auch Angaben über die diesen Typ prägenden organischen Hauptbestandteile, z. B. nach Tabelle 7 Spalte 1, sowie zu den die Anwendung wesentlich beeinflussenden Anwendungshilfsmitteln (Hüllsubstanzen, Hemmstoffe, Komplexbildner). Bei Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln sowie Wirtschaftsdüngern enthält dieser Abschnitt insbesondere die Bezeichnung nach der Zweckbestimmung sowie die Kennzeichnung der diese Zweckbestimmung unterstützenden Hauptbestandteile.

2. Abschnitt 10.2 enthält Vorgaben zur erweiterten Kennzeichnung für näher bestimmte Stoffgruppen, insbesondere bestimmte organische Ausgangsstoffe, Nebenbestandteile einschließlich Schadstoffen sowie für bestimmte Aufbereitungsformen.

3. Abschnitt 10.3 enthält Vorgaben zur Kennzeichnung von Hinweisen zur Lagerung und Anwendung.

4. Abschnitt 10.4 enthält Vorgaben zur Kennzeichnung bei schriftlichem Angebot, Lieferung außerhalb des Geltungsbereiches des Düngemittelgesetzes.

5. Abschnitt 10.5 enthält Vorgaben zur Kennzeichnung freiwilliger weiterer Angaben.

6. Abweichende Vorgaben zur Kennzeichnung für bestimmte einzelne Stoffe gehen solchen zur Kennzeichnung für Stoffgruppen vor.

7. Angaben nach den Abschnitten 10.2, 10.3 und 10.5 können nach Maßgabe des § 6 Abs. 2 auch auf einem Warenbegleitpapier erfolgen.

8. Gehaltsangaben in Prozent (%) beziehen sich auf die Masse (Massenprozent), soweit keine andere Bezugsgröße genannt ist (vgl. § 1 Nr. 23 und Nr. 24).


Für Düngemittel außer Wirtschaftsdünger | Für Wirtschaftsdünger, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate oder Pflanzenhilfsmittel

| Kennzeichnung | Inhalt der Kennzeichnung, Hinweise | Kennzeichnung | Inhalt der Kennzeichnung, Hinweise

| 1 | 2 | 3 | 4

10.1 Angaben, die den Stoff gemäß § 1 des Düngemittelgesetzes wesentlich charakterisieren

10.1.1 | Typbezeichnung und weitere
damit verbundene Angaben | 1. Typbezeichnung nach Anlage 1 Spalte 1 der
jeweiligen Beschreibung des Düngemitteltyps, in
Verbindung damit die Angabe der tatsächlichen
Gehalte nach Maßgaben der Anlage 1 Spalte 2,
dazu Angabe der Gehalte:
- in Prozent, dabei dürfen die Zahlen nicht höher
sein, als die Angaben für die tatsächlichen Ge-
halte nach Nr. 10.1.2,
- für mineralische Düngemittel mit bis zu einer
Dezimalstelle,
- für organische und organisch-mineralische Dünge-
mittel mit bis zu zwei Dezimalstellen,
- in der Reihenfolge nach Anlage 1 Spalte 2,
- ohne den Zahlen hinzugefügte weitere Angaben.
2. Bei flüssigen Düngemitteln ist die Typbezeichnung
um die Worte 'flüssig', 'Lösung' oder 'Suspen-
sion' gemäß der Art der Herstellung nach Anlage 1
Spalte 5 der jeweiligen Beschreibung des Dünge-
mitteltyps zu ergänzen. | Bezeichnung nach der vorgese-
henen Zweckbestimmung | Bezeichnung als Wirtschaftsdünger, Bodenhilfsstoff,
Kultursubstrat oder Pflanzenhilfsmittel nach § 1 des
Düngemittelgesetzes.

| | 3. Bei Kalken darf ab einem Gehalt an MgCO3
von 15 % oder MgO von 7 % die Typbezeichnung
um das vorgestellte Wort 'Magnesium' ergänzt sein.
Kohlensaurer Kalk nach Satz 1 ist bei Erreichen der
Magnesiumgehalte nach Satz 1 als 'Kohlensaurer
Magnesiumkalk' zu bezeichnen. | |

10.1.2 | Typbestimmende Bestandteile
und Nährstoffformen | 1. Angabe von Art und Höhe der tatsächlichen Gehalte
nach Anlage 1 Spalte 3 der jeweiligen Beschreibung
des Düngemitteltyps.
2. Für Düngemittel mit Spurennährstoffen nach
Anlage 1 Abschnitt 4.1 Angabe der Spurennährstoffe
als weitere typbestimmende Bestandteile, dabei
Angabe der Gehalte in Prozent, bezogen auf die
Nettomasse, mit bis zu zwei Dezimalstellen, für
Spurennährstoffe zwei bis vier Dezimalstellen.
3. Für flüssige Düngemittel fakultative zusätzliche
Angabe in Masse zu Volumen (z. B. Gramm je Liter,
Kilogramm je Kubikmeter).
4. Bei mineralischen Mehrnährstoffdüngern Angaben
nach Anlage 1 Spalte 4 der jeweiligen Beschreibung
des Düngemitteltyps.
5. Bei Kalken - zusätzlich zur Angabe der Gehalte nach
Anlage 1 Spalte 2 der jeweiligen Beschreibung des
Düngemitteltyps - die Gehalte an basisch wirksa-
men Bestandteilen, bewertet als CaO. In Klammern
darf zusätzlich die Bezeichnung 'Neutralisations-
wert' angefügt sein. | Für Bodenhilfsstoffe, Kultursub-
strate oder Pflanzenhilfsmittel,
verwendete Hauptbestandteile
(ohne Stoffe nach Tabelle 6
oder Tabelle 7) | Angabe im Anschluss an die Bezeichnung nach Nr. 10.1.1
mit den Worten 'unter Verwendung von...' und Angabe
der Stoffe.

10.1.3 | Für Düngemittel verwendete
Hauptbestandteile nach Tabelle 6
oder Tabelle 7 | 1. Angabe im Anschluss an die Typbezeichnung
mit den Worten 'unter Verwendung von...' und
Angabe des verwendeten Stoffes nach Tabelle 6
oder Tabelle 7, jeweils Spalte 1,
2. gegebenenfalls Ergänzung der Kennzeichnung
um nach Tabelle 6 oder Tabelle 7 Spalte 3
vorgegebene weitere Angaben für diese Stoffe,
3. die Produktbezeichnung darf mit den Worten
'auf der Basis von Torf' ergänzt sein, wenn im
Produkt mehr als 75 % Torf enthalten sind. | Für Bodenhilfsstoffe, Kultursub-
strate oder Pflanzenhilfsmittel,
verwendete Hauptbestandteile
nach Tabelle 6 oder Tabelle 7 | 1. Angabe im Anschluss an die Bezeichnung nach
Nr. 10.1.1 mit den Worten 'unter Verwendung von
...' und Angabe der Stoffe nach Tabelle 6 oder Ta-
belle 7, jeweils Spalte 1,
2. gegebenenfalls Ergänzung der Kennzeichnung um
nach Tabelle 6 oder Tabelle 7 Spalte 3 vorgegebene
weitere Angaben für diese Stoffe,
3. die Produktbezeichnung darf mit den Worten
'auf der Basis von Torf' ergänzt sein, wenn im
Produkt mehr als 75 % Torf enthalten sind.

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10.1.4 | Zugabe von Hüllsubstanzen | 1. Die Typbezeichnung ist durch folgende Angaben
zu ergänzen:
- 'umhüllt', wenn mindestens 90 % des Produktes
umhüllt sind,
- 'teilweise umhüllt', wenn mindestens 25 %
des Produktes umhüllt sind,
- 'mit umhülltem [Nährstoff]',
- 'mit teilweise umhülltem Nährstoff'.
2. Der Anteil des umhüllten Düngemittels am gesamten
Düngemittel oder der Anteil des umhüllten Nähr-
stoffes am jeweiligen Gesamtnährstoffgehalt ist als
Prozentwert in ganzen Zahlen hinzuzufügen. | Wirtschaftsdünger | 1. Bei Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft ist
die Angabe nach Nr. 10.1.1 um die Angabe der
Tierart zu ergänzen.
2. Bei sonstigen Wirtschaftsdüngern ist die Angabe
nach Nr. 10.1.1 mit den Worten: 'unter Verwendung
von...' und die Angabe des Ausgangsstoffes zu
ergänzen.
3. Zusätzlich sind anzugeben:
- Nährstoffgehalte für N, P2O5 oder K2O in % FM,
Angaben zu Spurennährstoffen nach Tabelle 1
Nr. 1.2.11 bis 1.2.14,
- basisch wirksame Bestandteile nach Tabelle 1
Nr. 1.3.2.



10.1.4 | Zugabe von Hüllsubstanzen | 1. Die Typbezeichnung ist durch folgende Angaben
zu ergänzen:
- 'umhüllt', wenn mindestens 90 % des Produktes
umhüllt sind,
- 'teilweise umhüllt', wenn mindestens 25 %
des Produktes umhüllt sind,
- 'mit umhülltem [Nährstoff]',
- 'mit teilweise umhülltem [Nährstoff]'.
2. Der Anteil des umhüllten Düngemittels am gesamten
Düngemittel oder der Anteil des umhüllten Nähr-
stoffes am jeweiligen Gesamtnährstoffgehalt ist als
Prozentwert in ganzen Zahlen hinzuzufügen. | Wirtschaftsdünger | 1. Bei Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft ist
die Angabe nach Nr. 10.1.1 um die Angabe der
Tierart zu ergänzen.
2. Bei sonstigen Wirtschaftsdüngern ist die Angabe
nach Nr. 10.1.1 mit den Worten: 'unter Verwendung
von...' und die Angabe des Ausgangsstoffes zu
ergänzen.
3. Zusätzlich sind anzugeben:
- Nährstoffgehalte für N, P2O5 oder K2O in % FM,
Angaben zu Spurennährstoffen nach Tabelle 1
Nr. 1.2.11 bis 1.2.14,
- basisch wirksame Bestandteile nach Tabelle 1
Nr. 1.3.2.

10.1.5 | Zugabe von Nitrifikations-
hemmstoffen nach Tabelle 8
Nr. 8.2.2 oder Ureasehemm-
stoffen nach Nr. 8.2.3 | Die Typbezeichnung nach Anlage 1 Spalte 1 der
jeweiligen Beschreibung des Düngemitteltyps muss
durch die Angabe 'mit Nitrifikationshemmstoff' oder
'mit Ureasehemmstoff' unter nachfolgender Angabe
des verwendeten Hemmstoffes nach Tabelle 2 Spalte 1
ergänzt sein. | Bodenhilfsstoffe | 1. Nährstoffgehalte in Prozent für N, P2O5
und K2O nach Tabelle 1 Nr. 1.2.1, 1.2.3 und 1.2.5,
2. Gehalt an organischer Substanz nach Tabelle 1
Nr. 1.3.3,
3. basisch wirksame Bestandteile nach Tabelle 1
Nr. 1.3.2,
4. vorgesehene Zweckbestimmung (z. B. Erhöhung
des Humusgehaltes, des Wasserhaltevermögens,
der biologischen Aktivität oder als Kompoststarter
zur Aufbereitung organischen Materials).

10.1.6 | Zugabe von Komplexbildnern
nach Anlage 2 Tabelle 9 | 1. Die Typbezeichnung nach Anlage 1 Spalte 1
der jeweiligen Beschreibung des Düngemitteltyps
muss durch die Angabe 'mit Komplexbildner'
unter nachfolgender Angabe des Stoffes nach
Tabelle 9 Spalte 1 ergänzt sein.
2. Bei der Angabe des Chelat- oder Komplex-
bildners kann seine Kurzbezeichnung nach
Tabelle 9 Spalte 1 verwendet sein.
3. Angabe des für die Chelatstabilität maßgeblichen
pH-Bereiches. | Kultursubstrate | 1. Gehalt an organischer Substanz nach
Tabelle 1 Nr. 1.3.3,
2. pH-Wert (CaCl2) nach Tabelle 1 Nr. 1.3.7,
3. Salzgehalt in g/l nach Tabelle 1 Nr. 1.3.4.

10.1.7 | Zugabe von Kalk zu Düngemitteln
nach Anlage 1 Abschnitte 1 und 2 | Die Typkennzeichnung ist um das Wort 'mit' und
die Angabe des zugegebenen Kalkdüngertyps zu
ergänzen. | Pflanzenhilfsmittel | 1. Nährstoffgehalte für N, P2O5 und K2O nach
Tabelle 1 Nr. 1.2 in Prozent,
2. Gehalt an organischer Substanz, nach Tabelle 1
Nr. 1.3.3,
3. basisch wirksame Bestandteile nach Tabelle 1
Nr. 1.3.2,
4. vorgesehene Zweckbestimmung (Angaben zum
Wirkungsbereich).
Die Kennzeichnung, insbesondere der angegebene
Wirkungsbereich, darf zu keiner Verwechslung
mit Pflanzenstärkungsmitteln nach § 2 Nr. 10 des
Pflanzenschutzgesetzes führen.

10.1.8 | Für mineralische Mehrnährstoff-
dünger nach Anlage 1 Abschnitt 2 | Ist eine Angabe von Phosphatbestandteilen nach
Tabelle 5 vorgeschrieben, so muss diese Angabe der
Typbezeichnung hinzugefügt sein. | |

10.1.9 | Für Spurennährstoffdünger
nach Anlage 1 Abschnitt 4 | Liegt ein Spurennährstoff ganz oder teilweise in
organisch gebundener Form vor, so muss sein Gehalt
im Düngemittel unmittelbar hinter der Angabe des
wasserlöslichen Gehaltes in Prozent angegeben sein,
und zwar in der Form 'als Chelat von...' oder 'als
Komplex von...'. | |

10.1.10 | Masse | 1. Bei festen Düngemitteln Angabe der Nettomasse.
2. Bei verpackten Düngemitteln und bei Düngemitteln
in geschlossenen Behältnissen mit einem Inhalt bis
100 kg anstelle der Nettomasse auch Angabe der
Bruttomasse in unmittelbarer Verbindung mit der
Angabe der Masse der Verpackung.
3. Bei flüssigen Düngemitteln Angabe der Nettomasse;
es kann zusätzlich das Volumen angegeben sein. | Masse/Volumen | 1. Bei festen Stoffen
- Angabe der Nettomasse, der Bruttomasse
oder des Volumens,
- bei Angabe der Bruttomasse in unmittelbarem
Zusammenhang damit Angabe der Masse der
Verpackung.
2. Bei flüssigen Stoffen Angabe der Nettomasse oder
des Volumens.

10.1.11 | Hersteller oder Inverkehrbringer | 1. Für abgepackte Ware: Name oder Firma und
Anschrift des für das Inverkehrbringen im Inland
Verantwortlichen.
2. Bei unverpackt abgegebene Ware zusätzlich
Name oder Firma und Anschrift des Herstellers,
soweit er nicht selbst der Inverkehrbringer ist. | Hersteller oder Inverkehrbringer | 1. Für abgepackte Ware: Name oder Firma und
Anschrift des für das Inverkehrbringen im Inland
Verantwortlichen.
2. Bei unverpackt abgegebene Ware zusätzlich Name
oder Firma und Anschrift des Herstellers, soweit er
nicht selbst der Inverkehrbringer ist.

10.2 Ergänzende Angaben für bestimmte Stoffgruppen, bestimmte Nebenbestandteile sowie bestimmte Aufbereitungsformen

10.2.1 | Ausgangsstoffe nach
Tabelle 6 oder Tabelle 7,
jeweils Spalte 2 | Soweit eine weitere Differenzierung der nach Spalte 1
verwendeten Stoffe getroffen ist und für die Kennzeich-
nung der Stoffe nach Tabelle 7 Spalte 1 oder Spalte 2
nachfolgend keine eigene Regelung erfolgt:
- zusätzliche Angabe der jeweils verwendeten Stoffe
nach Spalte 2,
- in absteigender Reihenfolge nach eingesetzten
Mengenanteilen,
- bei Mengenanteilen über 50 % unter zusätzlicher
Angabe des Prozentwertes,
- in den Tabellen vorgegebenen Ergänzungen der Kenn-
zeichnung. | Ausgangsstoffe nach Tabelle 6
oder Tabelle 7, jeweils Spalte 2 | Soweit eine weitere Differenzierung der nach Spalte 1
verwendeten Stoffe getroffen ist und für die Kennzeich-
nung der Stoffe nach Tabelle 7 Spalte 1 oder Spalte 2
nachfolgend keine eigene Regelung erfolgt:
- zusätzliche Angabe der jeweils verwendeten Stoffe
nach Spalte 2,
- in absteigender Reihenfolge nach eingesetzten
Mengenanteilen,
- bei Mengenanteilen über 50 % unter zusätzlicher
Angabe des Prozentwertes,
- in den Tabellen vorgegebene Ergänzungen der
Kennzeichnung.

10.2.2 | Nährstoffe nach den Tabellen 1.1
und 1.2 sowie Stoffe nach Ta-
belle 1.3 als Nebenbestandteile | 1. Kennzeichnung durch Angabe der betreffenden
Stoffe und ihr chemisches Symbol.
2. Angabe der Gehalte in Prozent mit bis zu zwei
Dezimalstellen, bei Spurennährstoffen mit bis zu
vier Dezimalstellen, bezogen auf die Frischmasse,
dabei für
- Stickstoff: Gesamtgehalt,
- Phosphat: Gehalt und Löslichkeit nach Tabelle 4,
- andere Nährstoffe:
= bei völlig wasserlöslichen Nährstoffen Angabe
der wasserlöslichen Gehalte,
= bei nicht völlig wasserlöslichen Nährstoffen
Angabe der Gesamtgehalte,
= wenn mindestens ein Viertel des Gesamt-
gehalts wasserlöslich ist, Angabe des Ge-
samtgehaltes und des wasserlöslichen Gehal-
tes. | Nährstoffe nach den Tabellen 1.1
und 1.2 sowie Stoffe nach Tabelle
1.3 als Nebenbestandteile | 1. Kennzeichnung durch Angabe der betreffenden
Stoffe und ihr chemisches Symbol.
2. Angabe der Gehalte in Prozent, bei Kultursubstraten
in mg/Liter, mit bis zu zwei Dezimalstellen bezogen
auf die Frischmasse, dabei
- Angabe der Nährstoffe als Gesamtgehalt, für
Kalium als wasserlösliches Kaliumoxid,
- bei Kultursubstraten Angabe der Nährstoffe N,
P2O5, K2O als pflanzenverfügbare (lösliche)
Nährstoffe unter Angabe der Methode.

10.2.3 | Aufbereitungshilfsmittel nach
Tabelle 8.1 oder Anwendungs-
hilfsmittel nach Tabelle 8.2 | 1. Angabe des Zwecks der Zugabe ( z. B.: 'enthält
Mittel zur Staubbindung', 'unter Verwendung von
Mitteln zur Konditionierung'),
2. ab einem Mengenanteil von 0,5 %/TM zusätzlich
die Angabe des zugegebenen Stoffes nach Spalte 1
in Verbindung mit der Angabe des Zwecks der
Zugabe (z. B. 'unter Verwendung von Schwefel
als Hüllsubstanz' oder 'enthält Vinasse zur
Staubbindung'),
3. gegebenenfalls Ergänzung der Kennzeichnung um
nach Spalte 3 der Tabelle 8.1 oder 8.3 vorgegebene
weitere Angaben für diese Stoffe. | Aufbereitungshilfsmittel nach
Tabelle 8.1 oder Anwendungs-
hilfsmittel nach Tabelle 8.2 | 1. Angabe des Zwecks der Zugabe ( z. B.: 'enthält
Mittel zur Staubbindung', 'unter Verwendung von
Mitteln zur Konditionierung'),
2. ab einem Mengenanteil von 0,5 %/TM zusätzlich
die Angabe des zugegebenen Stoffes nach Spalte 1
in Verbindung mit der Angabe des Zwecks der
Zugabe (z. B. 'unter Verwendung von Schwefel
als Hüllsubstanz' oder 'enthält Vinasse zur
Staubbindung'),
3. gegebenenfalls Ergänzung der Kennzeichnung um
nach Spalte 3 der Tabelle 8.1 oder 8.3 vorgegebene
weitere Angaben für diese Stoffe.

10.2.4 | Fremdbestandteile nach
Tabelle 8.3 | 1. Angabe des Stoffes nach Spalte 1 ab 0,5 % TM,
soweit nach Tabelle 8.3 keine eigenen Vorgaben
zur Kennzeichnung bestehen,
2. Ergänzung der Kennzeichnung um nach Tabelle 8.3
Spalte 3 vorgegebene weitere Angaben für diese
Stoffe.
Ausgenommen ist die Kennzeichnung von Steinanteilen
nach Nr. 8.3.9. | Fremdbestandteile nach
Tabelle 8.3 | 1. Angabe des Stoffes nach Spalte 1 ab 0,5 % TM,
soweit nach Tabelle 8.3 keine eigenen Vorgaben
zur Kennzeichnung bestehen,
2. Ergänzung der Kennzeichnung um nach Tabelle 8.3
Spalte 3 vorgegebene weitere Angaben für diese
Stoffe.
Ausgenommen ist die Kennzeichnung von Steinanteilen
nach Nr. 8.3.9.

10.2.5 | Schadstoffe nach Tabelle 1.4 | Angabe der betreffenden Stoffe und ihr chemisches
Symbol in der Reihenfolge nach Tabelle 1.4 in Verbindung
mit der Angabe der Gehalte in der nach Tabelle 1.4
Spalte 2 angegebenen Einheit. | Schadstoffe nach Tabelle 1.4 | Angabe der betreffenden Stoffe und ihr chemisches
Symbol in der Reihenfolge nach Tabelle 1.4 in Verbindung
mit der Angabe der Gehalte in der nach Tabelle 1.4
Spalte 2 angegebenen Einheit.

10.2.6 | Zusätzliche
Kennzeichnungsvorgaben | Für organische oder organisch-mineralische
Düngemittel ein Gehalt an Ammonium-, Nitrat- oder
Carbamidstickstoff, wenn er insgesamt mehr als 15 %,
bezogen auf den Gehalt an Gesamtstickstoff, oder
mindestens 1 %, bezogen auf die Nettomasse des
Düngemittels, beträgt. | |

10.3 Ergänzung der Kennzeichnung durch sachgerechte Hinweise zur Lagerung und Anwendung nach § 1 Nr. 21 und 22

10.3.1 | Allgemeine Angaben | 1. Notwendige Angaben zur sachgerechten
Lagerung und Anwendung, ergänzt um den
Hinweis, dass Empfehlungen der amtlichen
Beratung vorgehen (vgl. auch § 1 Nr. 21 und 22),
2. vorgeschriebene ergänzende Angaben gemäß
- der Typbeschreibung in Anlage 1,
- Tabellen 6 bis 9. | Allgemeine Angaben | 1. Notwendige Angaben zur sachgerechten Lagerung
und Anwendung (vgl. auch § 1 Nr. 21 und 22),
2. vorgeschriebene ergänzende Angaben gemäß den
Tabellen 6 bis 9.

10.3.2 | Für mineralische Mehrnährstoff-
dünger nach Anlage 1 Abschnitt 2 | Ist Ammoniumthiosulfat als Stickstoffkomponente
verwendet, ist im Rahmen der Hinweise zur sach-
gerechten Anwendung auf eine verlangsamte Wirksam-
keit hinzuweisen, wenn ein Mengenanteil am Stickstoff
von 25 % überschritten ist. | |

10.3.3 | Für Spurennährstoffdünger
nach Anlage 1 Abschnitt 4 | Für Düngemittel, die als typbestimmenden Bestandteil
nur Spurennährstoffe (Düngemittel nach Anlage 1
Abschnitt 4.2) enthalten, zusätzliche Angaben im Rahmen
der Hinweise zur sachgerechten Anwendung:
1. Ergänzung der Kennzeichnung mit den Worten:
'Nur bei tatsächlichem Bedarf verwenden.
Empfohlene Aufwandmenge nicht überschreiten.'
2. Angabe einer sachgerechten Anwendungszeit
(Vegetationsstand, Wiederholungen) und den
erforderlichen Mengenaufwand je Flächeneinheit. | |

vorherige Änderung

10.3.4 | Für organische oder
organisch-mineralische
Düngemittel nach Anlage 1
Abschnitt 3 | 1. Bei einem C:N-Verhältnis von > 30:1 ist im
Rahmen der Hinweise zur sachgerechten
Anwendung auf eine mögliche Stickstofffest-
legung im Boden oder im Substrat hinzuweisen.
2. Erforderlichenfalls zusätzliche sachgerechte
Angaben zu möglichen Veränderungen der
Produkteigenschaften und für Stickstoff
Angaben zum zeitlichen Verlauf der Verfügbarkeit.
3. Bei Verwendung von Klärschlämmen der Hinweis:
'Bei einer Aufbringung auf landwirtschaftlich
genutzten Flächen sind Anwendungs- und
Mengenbeschränkungen aus abfallrechtlichen
Vorschriften (AbfKlärV, BioAbfV) zu beachten.' | Bei Verwendung organischer
Ausgangsstoffe nach Tabelle 6
oder Tabelle 7 | 1. Bei einem C:N-Verhältnis von > 30: 1 ist im
Rahmen der Hinweise zur sachgerechten
Anwendung auf eine mögliche Stickstofffestlegung
im Boden oder im Substrat hinzuweisen.
2. Erforderlichenfalls zusätzlich sachgerechte
Angaben zu möglichen Veränderungen der
Produkteigenschaften und für Stickstoff
Angaben zum zeitlichen Verlauf der Verfügbarkeit.
3. Bei Verwendung von Klärschlämmen der Hinweis:
'Bei einer Aufbringung auf landwirtschaftlich
genutzten Flächen sind Anwendungs- und
Mengenbeschränkungen aus abfallrechtlichen
Vorschriften (AbfKlärV, BioAbfV) zu beachten.'



10.3.4 | Für organische oder
organisch-mineralische
Düngemittel nach Anlage 1
Abschnitt 3 | 1. Bei einem C:N-Verhältnis von > 30:1 ist im
Rahmen der Hinweise zur sachgerechten
Anwendung auf eine mögliche Stickstofffest-
legung im Boden oder im Substrat hinzuweisen.
2. Erforderlichenfalls zusätzliche sachgerechte
Angaben zu möglichen Veränderungen der
Produkteigenschaften und für Stickstoff
Angaben zum zeitlichen Verlauf der Verfügbarkeit.
3. Bei Verwendung von Klärschlämmen oder
Bioabfällen
der Hinweis:
'Bei einer Aufbringung auf landwirtschaftlich
genutzten Flächen sind Anwendungs- und
Mengenbeschränkungen aus abfallrechtlichen
Vorschriften (AbfKlärV, BioAbfV) zu beachten.' | Bei Verwendung organischer
Ausgangsstoffe nach Tabelle 6
oder Tabelle 7 | 1. Bei einem C:N-Verhältnis von > 30: 1 ist im
Rahmen der Hinweise zur sachgerechten
Anwendung auf eine mögliche Stickstofffestlegung
im Boden oder im Substrat hinzuweisen.
2. Erforderlichenfalls zusätzlich sachgerechte
Angaben zu möglichen Veränderungen der
Produkteigenschaften und für Stickstoff
Angaben zum zeitlichen Verlauf der Verfügbarkeit.
3. Bei Verwendung von Klärschlämmen oder
Bioabfällen
der Hinweis:
'Bei einer Aufbringung auf landwirtschaftlich
genutzten Flächen sind Anwendungs- und
Mengenbeschränkungen aus abfallrechtlichen
Vorschriften (AbfKlärV, BioAbfV) zu beachten.'

| | 4. Bei Verwendung von Stoffen nach der Verordnung
(EG) Nr. 1774/2002 - außer Gülle im Sinne dieser
Verordnung - im Rahmen der Hinweise zur sach-
gerechten Lagerung und Anwendung der Hinweis:
'Organisches Düngemittel unter Verwendung
von tierischen Nebenprodukten - Zugang für
Nutztiere zu den behandelten Flächen während
eines Zeitraumes von mindestens 21 Tagen nach
der Ausbringung verboten', soweit Anlage 2
Tabelle 7.2 Spalte 3 nichts anderes bestimmt.
Hinweis:
Es bestehen ggf. spezifische Anforderungen an
Lagerung und Anwendung, die sich aus der
Verwendung bestimmter tierischer Nebenprodukte nach
der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 ergeben. | | 4. Bei Verwendung von Stoffen nach der
Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 - außer Gülle
im Sinne dieser Verordnung - im Rahmen der Hin-
weise zur sachgerechten Lagerung und Anwendung
der Hinweis: 'Organisches Düngemittel/Boden-
verbesserungsmittel unter Verwendung von
tierischen Nebenprodukten - Zugang für Nutztiere
zu den behandelten Flächen während eines
Zeitraumes von mindestens 21 Tagen nach der
Ausbringung verboten', soweit in Anlage 2
Tabelle 7.2 Spalte 3 nichts anderes bestimmt.
Hinweis:
Es bestehen ggf. spezifische Anforderungen an
Lagerung und Anwendung, die sich aus der
Verwendung bestimmter tierischer Nebenprodukte
nach der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 ergeben.

10.4 Angaben für besondere Zwecke

10.4.1 | Schriftliches Angebot | 1. Typbezeichnung nach Nr. 10.1.1,
2. Angabe zu Gehalten nach Nr. 10.1.2. | Schriftliches Angebot | 1. Bezeichnung nach Nr. 10.1.1,
2. Angabe zur Zusammensetzung nach Nr. 10.1.2.

10.4.2 | Lieferung in Gebiete außerhalb
des Geltungsbereiches des
Düngemittelgesetzes | 1. Typbezeichnung nach Nr. 10.1.1,
2. Angabe zu Gehalten nach Nr. 10.1.2,
3. Name oder Firma und die Anschrift des für den
Export ins Ausland Verantwortlichen. | Lieferung in Gebiete außerhalb
des Geltungsbereiches des
Düngemittelgesetzes | 1. Bezeichnung nach Nr. 10.1.1,
2. Angabe zu Gehalten nach Nr. 10.1.2,
3. Name oder Firma und die Anschrift des für den
Export ins Ausland Verantwortlichen.

10.4.3 | Unentgeltliches Inverkehrbringen
zu Forschungszwecken | 1. Zusammensetzung, insbesondere Nebenbestand-
teile, Masse oder Volumen, vorgesehener
Anwendungsbereich sowie Angaben zur
sachgerechten Lagerung und Anwendung nach
§ 1 Nr. 21 und 22,
2. Name oder Firma und die Anschrift des für das
Inverkehrbringen Verantwortlichen. | Unentgeltliches Inverkehrbringen
zu Forschungszwecken | 1. Zusammensetzung, insbesondere Nebenbestand-
teile, Masse oder Volumen, vorgesehener
Anwendungsbereich sowie Angaben zur
sachgerechten Lagerung und Anwendung nach § 1
Nr. 21 und 22,
2. Name oder Firma und die Anschrift des für das
Inverkehrbringen Verantwortlichen.

10.5 Zulässige weitere Angaben

10.5.1 | Zulässige weitere Angaben | 1. Nach Anlage 1 oder Anlage 2 zulässige weitere An-
gaben,
2. handelsübliche Warenbezeichnungen,
3. Hinweise zur sachgerechten Anwendung, Lagerung
und Behandlung, soweit nicht vorgeschrieben,
4. Marken, Gütezeichen,
5. Hinweise auf Bestandteile des Düngemittels,
die nicht unter die verpflichtend anzugebenden
Bestandteile fallen,
6. sonstige Angaben und Hinweise. | Zulässige weitere Angaben | Sonstige Angaben und Hinweise