Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 71 - Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)

Artikel 1 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586, 2587, 2009 I S. 1102; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 21.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 54
Geltung ab 01.09.2009; FNA: 315-24 Freiwillige Gerichtsbarkeit
| |

§ 71 Frist und Form der Rechtsbeschwerde



(1) 1Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Rechtsbeschwerdegericht einzulegen. 2Die Rechtsbeschwerdeschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung des Beschlusses, gegen den die Rechtsbeschwerde gerichtet wird, und

2.
die Erklärung, dass gegen diesen Beschluss Rechtsbeschwerde eingelegt werde.

3Die Rechtsbeschwerdeschrift ist zu unterschreiben. 4Mit der Rechtsbeschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Beschlusses vorgelegt werden.

(2) 1Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Beschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat zu begründen. 2Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des angefochtenen Beschlusses. 3§ 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(3) Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit der Beschluss angefochten und dessen Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge);

2.
die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar

a)
die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt;

b)
soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.

(4) Die Rechtsbeschwerde- und die Begründungsschrift sind den anderen Beteiligten bekannt zu geben.



 

Zitierungen von § 71 FamFG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 71 FamFG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FamFG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 74 FamFG Entscheidung über die Rechtsbeschwerde
... sind, darf die angefochtene Entscheidung nur geprüft werden, wenn die Mängel nach § 71 Abs. 3 und § 73 Satz 2 gerügt worden sind. Die §§ 559, 564 der ...
 
Zitat in folgenden Normen

Auslandsunterhaltsgesetz (AUG)
Artikel 1 G. v. 23.05.2011 BGBl. I S. 898; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3424
§ 47 AUG Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde
... eingelegt. (2) Die Rechtsbeschwerde ist zu begründen. § 71 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten ...
§ 67 AUG Verfahren nach Aufhebung oder Änderung eines für vollstreckbar erklärten ausländischen Titels im Ursprungsstaat
... Im Übrigen sind die §§ 58 bis 60, 62, 63 Absatz 3 und die §§ 65 bis 74 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der ...

Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz
G. v. 27.01.1877 RGBl. S. 77; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2099
§ 29 EGGVG (vom 01.01.2014)
... Zulassung gebunden. (3) Auf das weitere Verfahren sind § 17 sowie die §§ 71 bis 74a des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der ...

Grundbuchordnung
neugefasst durch B. v. 26.05.1994 BGBl. I S. 1114; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2606
§ 78 GBO (vom 01.10.2009)
...  (3) Auf das weitere Verfahren finden § 73 Absatz 2 Satz 2 dieses Gesetzes sowie die §§ 71 bis 74a des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der ...

Schiffsregisterordnung
neugefasst durch B. v. 26.05.1994 BGBl. I S. 1133; zuletzt geändert durch Artikel 7 Abs. 4 G. v. 31.10.2022 BGBl. I S. 1966
§ 83 SchRegO (vom 01.10.2009)
... Auf das weitere Verfahren finden § 77 Absatz 2 Satz 2 dieses Gesetzes sowie die §§ 71 bis 74a des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

FGG-Reformgesetz (FGG-RG)
G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2449
Artikel 21 FGG-RG Änderung des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz (vom 05.08.2009)
... ist an die Zulassung gebunden. (3) Auf das weitere Verfahren sind die §§ 71 bis 74a des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der ...
Artikel 36 FGG-RG Änderung der Grundbuchordnung (vom 05.08.2009)
... ist an die Zulassung gebunden. (3) Auf das weitere Verfahren finden die §§ 71 bis 74a des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der ...
Artikel 39 FGG-RG Änderung der Schiffsregisterordnung (vom 05.08.2009)
... ist an die Zulassung gebunden. (3) Auf das weitere Verfahren finden die §§ 71 bis 74a des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der ...

Grundbuchordnung
neugefasst durch B. v. 26.05.1994 BGBl. I S. 1114; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2606
§ 150 GBO (vom 23.10.2020)
... nicht zu prüfen. 5. Neben diesem Gesetz sind die Vorschriften der §§ 2 bis 85 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der ...