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§ 331 - Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
Artikel 1 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586, 2587, 2009 I S. 1102; zuletzt geändert durch Artikel 13 G. v. 18.12.2018 BGBl. I S. 2639
Geltung ab 01.09.2009; FNA: 315-24 Freiwillige Gerichtsbarkeit
50 frühere Fassungen | Drucksachen / Entwurf / Begründung | wird in 501 Vorschriften zitiert
Geltung ab 01.09.2009; FNA: 315-24 Freiwillige Gerichtsbarkeit
50 frühere Fassungen | Drucksachen / Entwurf / Begründung | wird in 501 Vorschriften zitiert
§ 331 Einstweilige Anordnung
1Das Gericht kann durch einstweilige Anordnung eine vorläufige Unterbringungsmaßnahme anordnen oder genehmigen, wenn
- 1.
- dringende Gründe für die Annahme bestehen, dass die Voraussetzungen für die Genehmigung oder Anordnung einer Unterbringungsmaßnahme gegeben sind und ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden besteht,
- 2.
- ein ärztliches Zeugnis über den Zustand des Betroffenen und über die Notwendigkeit der Maßnahme vorliegt; in den Fällen des § 312 Nummer 1, 3 und 4 muss der Arzt, der das ärztliche Zeugnis erstellt, Erfahrung auf dem Gebiet der Psychiatrie haben und soll Arzt für Psychiatrie sein,
- 3.
- im Fall des § 317 ein Verfahrenspfleger bestellt und angehört worden ist und
- 4.
- der Betroffene persönlich angehört worden ist.
Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Änderung der materiellen Zulässigkeitsvoraussetzungen von ärztlichen Zwangsmaßnahmen und zur Stärkung des Selbstbestimmungsrechts von Betreuten G. v. 17. Juli 2017 BGBl. I S. 2426 m.W.v. 22. Juli 2017
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Frühere Fassungen von § 331 FamFG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 22.07.2017 | Artikel 2 Gesetz zur Änderung der materiellen Zulässigkeitsvoraussetzungen von ärztlichen Zwangsmaßnahmen und zur Stärkung des Selbstbestimmungsrechts von Betreuten vom 17.07.2017 BGBl. I S. 2426 |
aktuell vorher | 26.02.2013 | Artikel 2 Gesetz zur Regelung der betreuungsrechtlichen Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme vom 18.02.2013 BGBl. I S. 266 |
aktuell | vor 26.02.2013 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 331 FamFG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 331 FamFG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FamFG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 332 FamFG Einstweilige Anordnung bei gesteigerter Dringlichkeit
... Gefahr im Verzug kann das Gericht eine einstweilige Anordnung nach § 331 bereits vor Anhörung des Betroffenen sowie vor Anhörung und Bestellung des ...
§ 334 FamFG Einstweilige Maßregeln
... §§ 331 , 332 und 333 gelten entsprechend, wenn nach § 1846 des Bürgerlichen Gesetzbuchs eine ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung der materiellen Zulässigkeitsvoraussetzungen von ärztlichen Zwangsmaßnahmen und zur Stärkung des Selbstbestimmungsrechts von Betreuten
G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2426
Artikel 2 ZwBetreuRÄndG Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
... 312 Nr. 3" durch die Angabe „§ 312 Nummer 4" ersetzt. 11. In § 331 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter „§ 312 Nummer 1 und 3" durch die Wörter „§ ...
Gesetz zur Regelung der betreuungsrechtlichen Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme
G. v. 18.02.2013 BGBl. I S. 266; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 01.06.2017 BGBl. I S. 1396
Artikel 2 ZwBetrRG Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
... Einrichtung tätig ist, in der der Betroffene untergebracht ist." 5. § 331 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst: „2. ein ärztliches Zeugnis ...
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