§ 151 FamFG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 13.07.2013 geltenden Fassung | § 151 FamFG n.F. (neue Fassung) in der am 13.07.2013 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 04.07.2013 BGBl. I S. 2176 |
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(Textabschnitt unverändert) § 151 Kindschaftssachen | |
Kindschaftssachen sind die dem Familiengericht zugewiesenen Verfahren, die 1. die elterliche Sorge, | |
(Text alte Fassung) 2. das Umgangsrecht, | (Text neue Fassung) 2. das Umgangsrecht und das Recht auf Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes, |
3. die Kindesherausgabe, 4. die Vormundschaft, 5. die Pflegschaft oder die gerichtliche Bestellung eines sonstigen Vertreters für einen Minderjährigen oder für eine Leibesfrucht, 6. die Genehmigung der freiheitsentziehenden Unterbringung eines Minderjährigen (§§ 1631b, 1800 und 1915 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), 7. die Anordnung der freiheitsentziehenden Unterbringung eines Minderjährigen nach den Landesgesetzen über die Unterbringung psychisch Kranker oder 8. die Aufgaben nach dem Jugendgerichtsgesetz betreffen. |