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Änderung § 352 FamFG vom 17.08.2015

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§ 352 FamFG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.08.2015 geltenden Fassung
§ 352 FamFG n.F. (neue Fassung)
in der am 17.08.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 11 G. v. 29.06.2015 BGBl. I S. 1042

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 352 Entscheidung über Erbscheinsanträge


(Text neue Fassung)

§ 352 Angaben im Antrag auf Erteilung eines Erbscheins; Nachweis der Richtigkeit


vorherige Änderung

(1) Die Entscheidung, dass die zur Erteilung eines Erbscheins erforderlichen Tatsachen für festgestellt erachtet werden, ergeht durch Beschluss. Der Beschluss wird mit Erlass wirksam. Einer Bekanntgabe des Beschlusses bedarf es nicht.

(2) Widerspricht
der Beschluss dem erklärten Willen eines Beteiligten, ist der Beschluss den Beteiligten bekannt zu geben. Das Gericht hat in diesem Fall die sofortige Wirksamkeit des Beschlusses auszusetzen und die Erteilung des Erbscheins bis zur Rechtskraft des Beschlusses zurückzustellen.

(3) Ist der Erbschein bereits erteilt, ist die Beschwerde gegen den Beschluss nur noch insoweit zulässig, als die Einziehung des Erbscheins beantragt wird.



(1) 1 Wer die Erteilung eines Erbscheins als gesetzlicher Erbe beantragt, hat anzugeben

1. den Zeitpunkt des Todes des Erblassers,

2. den letzten gewöhnlichen Aufenthalt und die Staatsangehörigkeit des Erblassers,

3. das Verhältnis, auf dem sein Erbrecht beruht,

4. ob und welche Personen vorhanden sind oder vorhanden waren,
durch die er von der Erbfolge ausgeschlossen oder sein Erbteil gemindert werden würde,

5. ob und welche Verfügungen
des Erblassers von Todes wegen vorhanden sind,

6. ob ein Rechtsstreit über sein Erbrecht anhängig ist,

7. dass er die Erbschaft angenommen hat,

8. die Größe seines Erbteils.

2 Ist eine Person weggefallen, durch die
der Antragsteller von der Erbfolge ausgeschlossen oder sein Erbteil gemindert werden würde, so hat der Antragsteller anzugeben, in welcher Weise die Person weggefallen ist.

(2) Wer
die Erteilung des Erbscheins auf Grund einer Verfügung von Todes wegen beantragt, hat

1. die Verfügung zu bezeichnen, auf der sein Erbrecht beruht,

2. anzugeben, ob und welche sonstigen Verfügungen
des Erblassers von Todes wegen vorhanden sind, und

3. die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 6 bis 8 sowie Satz 2 vorgeschriebenen Angaben zu machen.

(3) 1 Der Antragsteller hat die Richtigkeit der Angaben nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 3 sowie Satz 2 durch öffentliche Urkunden nachzuweisen und im Fall des Absatzes 2 die Urkunde vorzulegen, auf der sein Erbrecht beruht. 2 Sind die Urkunden nicht oder nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten zu beschaffen, so genügt die Angabe anderer Beweismittel. 3 Zum Nachweis, dass der Erblasser zur Zeit seines Todes im Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt hat, und zum Nachweis der übrigen nach den Absätzen 1 und 2 erforderlichen Angaben hat der Antragsteller vor Gericht oder vor einem Notar an Eides statt zu versichern, dass ihm nichts bekannt sei, was der Richtigkeit seiner Angaben entgegensteht. 4 Das Nachlassgericht kann dem Antragsteller die Versicherung erlassen, wenn es sie für nicht erforderlich hält.