(1) Die deutschen Gerichte sind für Ehesachen zuständig, wenn
- 1.
- ein Ehegatte Deutscher ist oder bei der Eheschließung war;
- 2.
- beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben;
- 3.
- ein Ehegatte Staatenloser mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland ist;
- 4.
- ein Ehegatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, es sei denn, dass die zu fällende Entscheidung offensichtlich nach dem Recht keines der Staaten anerkannt würde, denen einer der Ehegatten angehört.
(3) Die Zuständigkeit der deutschen Gerichte nach Absatz 1 erstreckt sich im Fall des Verbunds von Scheidungs- und Folgesachen auf die Folgesachen.
(1)
1Die deutschen Gerichte sind außer in Verfahren nach
§ 151 Nr. 7 zuständig, wenn das Kind
- 1.
- Deutscher ist oder
- 2.
- seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat.
2Die deutschen Gerichte sind ferner zuständig, soweit das Kind der Fürsorge durch ein deutsches Gericht bedarf.
(2) Sind für die Anordnung einer Vormundschaft sowohl die deutschen Gerichte als auch die Gerichte eines anderen Staates zuständig und ist die Vormundschaft in dem anderen Staat anhängig, kann die Anordnung der Vormundschaft im Inland unterbleiben, wenn dies im Interesse des Mündels liegt.
(3) 1Sind für die Anordnung einer Vormundschaft sowohl die deutschen Gerichte als auch die Gerichte eines anderen Staates zuständig und besteht die Vormundschaft im Inland, kann das Gericht, bei dem die Vormundschaft anhängig ist, sie an den Staat, dessen Gerichte für die Anordnung der Vormundschaft zuständig sind, abgeben, wenn dies im Interesse des Mündels liegt, der Vormund seine Zustimmung erteilt und dieser Staat sich zur Übernahme bereit erklärt. 2Verweigert der Vormund oder, wenn mehrere Vormünder die Vormundschaft gemeinschaftlich führen, einer von ihnen seine Zustimmung, so entscheidet anstelle des Gerichts, bei dem die Vormundschaft anhängig ist, das im Rechtszug übergeordnete Gericht. 3Der Beschluss ist nicht anfechtbar.
Die deutschen Gerichte sind zuständig, wenn das Kind, die Mutter, der Vater oder der Mann, der an Eides statt versichert, der Mutter während der Empfängniszeit beigewohnt zu haben,
- 1.
- Deutscher ist oder
- 2.
- seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat.
Die deutschen Gerichte sind zuständig, wenn der Annehmende, einer der annehmenden Ehegatten oder das Kind
- 1.
- Deutscher ist oder
- 2.
- seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat.
Die deutschen Gerichte sind zuständig, wenn
- 1.
- der Antragsteller oder der Antragsgegner seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat,
- 2.
- über inländische Anrechte zu entscheiden ist oder
- 3.
- ein deutsches Gericht die Ehe zwischen Antragsteller und Antragsgegner geschieden hat.
(1) Die deutschen Gerichte sind in Lebenspartnerschaftssachen, die die Aufhebung der Lebenspartnerschaft auf Grund des
Lebenspartnerschaftsgesetzes oder die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Lebenspartnerschaft zum Gegenstand haben, zuständig, wenn
- 1.
- ein Lebenspartner Deutscher ist oder bei Begründung der Lebenspartnerschaft war,
- 2.
- einer der Lebenspartner seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat oder
- 3.
- die Lebenspartnerschaft vor einer zuständigen deutschen Stelle begründet worden ist.
(2) Die Zuständigkeit der deutschen Gerichte nach Absatz 1 erstreckt sich im Fall des Verbunds von Aufhebungs- und Folgesachen auf die Folgesachen.
(1) 1Die deutschen Gerichte sind zuständig, wenn der Betroffene oder der volljährige Pflegling
- 1.
- Deutscher ist oder
- 2.
- seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat.
2Die deutschen Gerichte sind ferner zuständig, soweit der Betroffene oder der volljährige Pflegling der Fürsorge durch ein deutsches Gericht bedarf.
(3) Die Absätze 1 und 2 sind in Verfahren nach
§ 312 Nummer 4 nicht anzuwenden.
In anderen Verfahren nach diesem Gesetz sind die deutschen Gerichte zuständig, wenn ein deutsches Gericht örtlich zuständig ist.
Die Zuständigkeiten in diesem Unterabschnitt sind nicht ausschließlich.