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§ 28 - Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen (FamGKG)

Artikel 2 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586, 2666 (Nr. 61); zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3424
Geltung ab 01.09.2009; FNA: 361-5 Kostenrecht
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§ 28 Wertgebühren



(1) 1Wenn sich die Gebühren nach dem Verfahrenswert richten, beträgt bei einem Verfahrenswert bis 500 Euro die Gebühr 38 Euro. 2Die Gebühr erhöht sich bei einem

Verfahrens-
wert
bis ... Euro
für jeden
angefangenen
Betrag von
weiteren ... Euro
um
... Euro
2.000 50020
10.000 1.000 21
25.000 3.000 29
50.000 5.000 38
200.000 15.000 132
500.000 30.000 198
über
500.000
50.000 198.


3Eine Gebührentabelle für Verfahrenswerte bis 500.000 Euro ist diesem Gesetz als Anlage 2 beigefügt.

(2) Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 15 Euro.



 
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Frühere Fassungen von § 28 FamGKG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2021Artikel 2 Kostenrechtsänderungsgesetz 2021 (KostRÄG 2021)
vom 21.12.2020 BGBl. I S. 3229
aktuell vorher 01.08.2013Artikel 5 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz (2. KostRMoG)
vom 23.07.2013 BGBl. I S. 2586
aktuellvor 01.08.2013Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 28 FamGKG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 28 FamGKG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FamGKG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage 1 FamGKG (zu § 3 Abs. 2) Kostenverzeichnis (vom 01.01.2023)
... oder Satz der Gebühr nach § 28 FamGKG Hauptabschnitt 1 Hauptsacheverfahren in ...
Anlage 2 FamGKG (zu § 28 Absatz 1 Satz 3) (vom 01.01.2021)
 
Zitate in Änderungsvorschriften

2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz (2. KostRMoG)
G. v. 23.07.2013 BGBl. I S. 2586
Artikel 5 2. KostRMoG Änderung des Gesetzes über Gerichtskosten in Familiensachen
... Kostenregelung der sonst zu erwartenden Kostenentscheidung entspricht." 14. § 28 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst: ... oder Satz der Gebühr nach § 28 FamGKG „1924 Verfahren über die in Nummer 1923 genannten ... (3) Die Anlage 2 wird wie folgt gefasst: „Anlage 2 (zu § 28 Absatz 1 Satz 3) Verfahrens- wert bis ... ...

Gesetz zur Änderung des Zugewinnausgleichs- und Vormundschaftsrechts
G. v. 06.07.2009 BGBl. I S. 1696
Artikel 4 ZuGewAusglÄndG Änderung des Gesetzes über Gerichtskosten in Familiensachen
...  „Anlage 1 (zu § 3 Absatz 2) Anlage 2 (zu § 28 Absatz 1)". 2. § 48 wird wie folgt gefasst: „§ 48 ...

Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 und zur Neuordnung bestehender Aus- und Durchführungsbestimmungen auf dem Gebiet des internationalen Unterhaltsverfahrensrechts
G. v. 23.05.2011 BGBl. I S. 898, 2094
Artikel 10 EGAUG Änderung des Gesetzes über Gerichtskosten in Familiensachen
... oder Satz der Gebühr nach § 28 FamGKG „1713 Verfahren nach 1. § 3 Abs. 2 des ...

Gesetz zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie in der Justiz und zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 22.12.2010 BGBl. I S. 2248, 2011 BGBl. I S. 223
Artikel 12 DLRLJuUG Änderung des Gerichtskostengesetzes
... oder Satz der Gebühr nach § 28 FamGKG „1641 Verfahren nach den §§ 246a, 319 ...
Artikel 14 DLRLJuUG Änderung des Gesetzes über Gerichtskosten in Familiensachen
... oder Satz der Gebühr nach § 28 FamGKG „1503 Selbständiges Beweisver- fahren  ...

Kostenrechtsänderungsgesetz 2021 (KostRÄG 2021)
G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3229
Artikel 2 KostRÄG 2021 Änderung des Gesetzes über Gerichtskosten in Familiensachen
... vor Buchstabe a werden die Wörter „ihre Inanspruchnahme" gestrichen. 2. § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst: „Wenn sich die Gebühren nach dem Verfahrenswert ... ersetzt. (3) Die Anlage 2 wird wie folgt gefasst: „Anlage 2 (zu § 28 Absatz 1 Satz 3 ) Verfahrens- wert bis ... € ...