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§ 33 - Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen (FamGKG)

Artikel 2 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586, 2666 (Nr. 61); zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3424
Geltung ab 01.09.2009; FNA: 361-5 Kostenrecht
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§ 33 Grundsatz



(1) 1In demselben Verfahren und in demselben Rechtszug werden die Werte mehrerer Verfahrensgegenstände zusammengerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist. 2Ist mit einem nichtvermögensrechtlichen Anspruch ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Anspruch, und zwar der höhere, maßgebend.

(2) Der Verfahrenswert beträgt höchstens 30 Millionen Euro, soweit kein niedrigerer Höchstwert bestimmt ist.

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Zitierungen von § 33 FamGKG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 33 FamGKG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FamGKG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 44 FamGKG Verbund (vom 01.01.2021)
... Kinder betrifft. Die Werte der übrigen Folgesachen werden hinzugerechnet. § 33 Abs. 1 Satz 2 ist nicht anzuwenden. (3) Ist der Betrag, um den sich der Verfahrenswert der Ehesache ...