Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 28 FamGKG vom 01.06.2025

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 28 FamGKG, alle Änderungen durch Artikel 6 KostBRÄG 2025 am 1. Juni 2025 und Änderungshistorie des FamGKG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 28 FamGKG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.06.2025 geltenden Fassung
§ 28 FamGKG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.06.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 6 G. v. 07.04.2025 BGBl. 2025 I Nr. 109
(heute geltende Fassung) 
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 28 Wertgebühren


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) 1 Wenn sich die Gebühren nach dem Verfahrenswert richten, beträgt bei einem Verfahrenswert bis 500 Euro die Gebühr 38 Euro. 2 Die Gebühr erhöht sich bei einem

(Text neue Fassung)

(1) 1 Wenn sich die Gebühren nach dem Verfahrenswert richten, beträgt bei einem Verfahrenswert bis 500 Euro die Gebühr 40 Euro. 2 Die Gebühr erhöht sich bei einem


Verfahrens-
wert
bis ... Euro | für jeden
angefangenen
Betrag von
weiteren ... Euro | um
... Euro

vorherige Änderung nächste Änderung

2.000 | 500 | 20

10.000 | 1.000 | 21

25.000 | 3.000 | 29

50.000 | 5.000 | 38

200.000 | 15.000 | 132

500.000 | 30.000 | 198

über
500.000 | 50.000 | 198.



2.000 | 500 | 21,00

10.000 | 1.000 | 22,50

25.000 | 3.000 | 30,50

50.000 | 5.000 | 40,50

200.000 | 15.000 | 140,00

500.000 | 30.000 | 210,00

über
500.000 | 50.000 | 210,00.


3 Eine Gebührentabelle für Verfahrenswerte bis 500.000 Euro ist diesem Gesetz als Anlage 2 beigefügt.

vorherige Änderung

(2) Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 15 Euro.



(2) 1 Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 15 Euro. 2 Gebühren werden auf den nächstliegenden Cent auf- oder abgerundet; 0,5 Cent werden aufgerundet.

(heute geltende Fassung)