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Änderung § 28 FamGKG vom 01.06.2025
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§ 28 FamGKG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.06.2025 geltenden Fassung | § 28 FamGKG n.F. (neue Fassung) in der am 01.06.2025 geltenden Fassung durch Artikel 6 G. v. 07.04.2025 BGBl. 2025 I Nr. 109 |
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(Textabschnitt unverändert) § 28 Wertgebühren | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Wenn sich die Gebühren nach dem Verfahrenswert richten, beträgt bei einem Verfahrenswert bis 500 Euro die Gebühr 38 Euro. 2 Die Gebühr erhöht sich bei einem | (Text neue Fassung) (1) 1 Wenn sich die Gebühren nach dem Verfahrenswert richten, beträgt bei einem Verfahrenswert bis 500 Euro die Gebühr 40 Euro. 2 Die Gebühr erhöht sich bei einem |
Verfahrens- wert bis ... Euro | für jeden angefangenen Betrag von weiteren ... Euro | um ... Euro | |
2.000 | 500 | 20 10.000 | 1.000 | 21 25.000 | 3.000 | 29 50.000 | 5.000 | 38 200.000 | 15.000 | 132 500.000 | 30.000 | 198 über 500.000 | 50.000 | 198. | 2.000 | 500 | 21,00 10.000 | 1.000 | 22,50 25.000 | 3.000 | 30,50 50.000 | 5.000 | 40,50 200.000 | 15.000 | 140,00 500.000 | 30.000 | 210,00 über 500.000 | 50.000 | 210,00. |
3 Eine Gebührentabelle für Verfahrenswerte bis 500.000 Euro ist diesem Gesetz als Anlage 2 beigefügt. | |
(2) Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 15 Euro. | (2) 1 Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 15 Euro. 2 Gebühren werden auf den nächstliegenden Cent auf- oder abgerundet; 0,5 Cent werden aufgerundet. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/8531/al211858-0.htm